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468 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
G. Die Tätige Reue-Bestimmung des § 241 g
§ 241 g ( 1 ) Nach den §§ 241 e und 241 f ist nicht zu bestrafen, wer frei-
willig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr
oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden
ist, durch Übergabe an die Behörde ( § 151 Abs. 3 ) oder auf andere Art
die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
( 2 ) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie
ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen,
wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemĂĽht, sie
zu beseitigen.2263
Im Sinne des § 241 g Abs 1 nicht zu bestrafen ist nur jener Täter, der frei-
willig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr
oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden
ist, durch Übergabe an die Behörde bzw auf andere Art ( zB durch Über-
gabe an den Berechtigten ) die Gefahr einer solchen Verwendung besei-
tigt. Obwohl unter der zur in § 241 g formulierten Generalklausel nach
den GMat auch die RĂĽckgabe des entfremdeten unbaren Zahlungs-
mittels an den berechtigten Karteninhaber verstanden werden könne,
weil dadurch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung oder ei-
ner Verwendung zur Fälschung ebenfalls endgültig hintangehalten
wäre 2264, ist eine Anwendung dieser Bestimmung lediglich auf § 241 e
Abs 3 Fall 3 ( Unterdrückung ) – analog zu § 229 Abs 2 – möglich.
Nach § 241 e Abs 3 kommt es dem Täter nicht auf eine Verwendung
des unbaren Zahlungsmittels, sondern um die Verhinderung der Ver-
wendung durch den Berechtigten an. Ein Täter, der im Zeitpunkt der
Entfremdung bereits mit eigenem Gebrauchsvorsatz handelt, ist gar
nicht nach § 241 e Abs 3, sondern nach § 241 e Abs 1 zu bestrafen.2265
2263 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004.
2264 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 18.
2265 Zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen führt der OGH aus: » Die gesetzli-
chen Tatbestände nach § 241 e Abs 1 erster Fall StGB und nach Abs 3 leg cit stehen
zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Denn auf Grund der in beiden Tatbe-
ständen enthaltenen widerstreitenden Merkmale in Bezug auf die subjektive Tat-
seite ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug auf ein entfremdetes un-
bares Zahlungsmittel zur selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthaltenen
unterschiedlichen Vorsatzrichtungen entwickelt. Begrifflich möglich ist jedoch
eine Fallgestaltung, bei der vom Täter in einem Zugriff mehrere unbare Zahlungs-
mittel entfremdet werden und sein Vorsatz von vorne herein in Ansehung einzel-
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik