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Das materielle Computerstrafrecht
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468 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ G. Die Tätige Reue-Bestimmung des § 241 g § 241 g ( 1 ) Nach den §§ 241 e und 241 f ist nicht zu bestrafen, wer frei- willig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde ( § 151 Abs. 3 ) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt. ( 2 ) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.2263 Im Sinne des § 241 g Abs 1 nicht zu bestrafen ist nur jener Täter, der frei- willig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde bzw auf andere Art ( zB durch Über- gabe an den Berechtigten ) die Gefahr einer solchen Verwendung besei- tigt. Obwohl unter der zur in § 241 g formulierten Generalklausel nach den GMat auch die Rückgabe des entfremdeten unbaren Zahlungs- mittels an den berechtigten Karteninhaber verstanden werden könne, weil dadurch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung oder ei- ner Verwendung zur Fälschung ebenfalls endgültig hintangehalten wäre 2264, ist eine Anwendung dieser Bestimmung lediglich auf § 241 e Abs 3 Fall 3 ( Unterdrückung ) – analog zu § 229 Abs 2 – möglich. Nach § 241 e Abs 3 kommt es dem Täter nicht auf eine Verwendung des unbaren Zahlungsmittels, sondern um die Verhinderung der Ver- wendung durch den Berechtigten an. Ein Täter, der im Zeitpunkt der Entfremdung bereits mit eigenem Gebrauchsvorsatz handelt, ist gar nicht nach § 241 e Abs 3, sondern nach § 241 e Abs 1 zu bestrafen.2265 2263 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004. 2264 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 18. 2265 Zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen führt der OGH aus: » Die gesetzli- chen Tatbestände nach § 241 e Abs 1 erster Fall StGB und nach Abs 3 leg cit stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Denn auf Grund der in beiden Tatbe- ständen enthaltenen widerstreitenden Merkmale in Bezug auf die subjektive Tat- seite ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug auf ein entfremdetes un- bares Zahlungsmittel zur selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthaltenen unterschiedlichen Vorsatzrichtungen entwickelt. Begrifflich möglich ist jedoch eine Fallgestaltung, bei der vom Täter in einem Zugriff mehrere unbare Zahlungs- mittel entfremdet werden und sein Vorsatz von vorne herein in Ansehung einzel-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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