Seite - 473 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 473 -
Text der Seite - 473 -
473
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
( 2 ) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu be-
strafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen
Person ( Abs. 4 ) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, beför-
dert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die
Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass
sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur
Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstel-
lung einer minderjährigen Person ( Abs. 4 ) unter Anwendung schwerer
Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten
minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
( 3 ) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen min-
derjährigen Person ( Abs. 4 Z 3 und 4 ) verschafft oder eine solche
besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine porno-
graphische Darstellung einer unmündigen Person ( Abs. 4 ) verschafft
oder eine solche besitzt.
( 3 a ) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf
eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.
( 4 ) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung
an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmün-
digen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck
vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der
unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an
einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a ) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Ge-
schehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
b ) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und
von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die
der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung
einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Um-
ständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung
nach den Z 1 bis 3.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik