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474 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
( 5 ) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer
1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen
Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch her-
stellt oder besitzt oder
2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen
Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder be-
sitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung
verbunden ist.2285
Die Strafbestimmung des § 207 a ist mit Ausnahme von Abs 3 a technik-
bzw medienneutral formuliert.2286 Das bedeutet, dass eigentlich nur
§ 207 a Abs 3 a – nach der hier vertretenen Auffassung – dem Computer-
strafrecht im engen Sinn zugehörig ist, da dort expressis verbis auf eine
Begehung im Internet abgestellt wird. Die übrigen Bestimmungen über
pornographische Darstellungen Minderjähriger können aber bei ent-
sprechendem Sachverhalt dem Computerstrafrecht iwS unterfallen.2287
In welcher Form pornographische Darstellungen Minderjähriger näm-
lich vorliegen, ist unbeachtlich.2288 Es kommen Fotos, Dias, Videofilme,
aber auch sonstige Bild- oder Datenträger, wie CD-ROMs, DVDs, Com-
puterspiele udgl in Betracht.2289 Mangels Wirklichkeitsnähe können zB
Schriften, Tonaufnahmen, Zeichnungen, Gemälde oder Plastiken nicht
erfasst werden.2290 Wobei es bspw bei Schriften oder Tonaufnahmen
schon an den entsprechenden » Abbildungen « ( » bildliche « Darstellung )
scheitert.2291 Es handelt sich um visuell wahrnehmbare Darstellungen.
Somit ist die österr Strafbestimmung – wie auch die RL 2011 / 93 / EU – wei-
ter, als die Vorgabe aus der CCC, die in Art 9 bei sämtlichen zu krimina-
2285 BGBl 60 / 1974 idF I 40 / 2009.
2286 Daher reicht die Umsetzung des Art 9 CCC ( » Offences related to child pornogra-
phy « ) auch weiter als die Vorgabe ( vgl ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 5 ).
2287 Insbesondere wäre auch an die Generierung » virtueller Pornographie « iSd § 207 a
Abs 4 Z 4 zu denken; ebenfalls an die Weitergabe von inkriminierten Dateien an
Dritte über das Internet zB per E-Mail, Website bzw Filesharing-Systeme oder
Chatrooms.
2288 Siehe Schmölzer in Bergauer / Staudegger, Recht und IT, 1 ( 21 f ) mwN; weiters Reindl-
Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 41.
2289 Vgl ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 21; weiters JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 1 und 3; ausf
Schmölzer, Internet und Strafrecht, in BMJ ( Hrsg ), Strafrechtliche Probleme der
Gegenwart. 26. Strafrechtliches Seminar 1998 ( 1998 ) 129 ( 169 ff ); weiters Hinterhofer
in SbgK § 207 a Rz 27.
2290 Siehe Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 27 mwN; weiters Bertel / Schwaighofer, BT II 11
§ 207 a Rz 2.
2291 Vgl JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 1; weiters Philipp in WK 2 § 207 a Rz 8.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik