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Das materielle Computerstrafrecht
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478 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ er selbst zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht besitzt, aber beschaffen könnte, gleich zu bestrafen wie jemanden, der tatsächlich das Bildma- terial einem anderen zugänglich macht. Sämtliche Fälle des § 207 a Abs 1, die im Wesentlichen auf Produ- zenten und Distributoren abzielen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert. § 207 a Abs 2 sieht lediglich für Handlungen, die unter Abs 1 zu sub- sumieren sind, Qualifikationen vor. Solche gibt es für die » Konsumen- tenstrafbarkeit « nach § 207 a Abs 3 und 3 a nicht.2308 3. Qualifikation des Abs 1 Nach § 207 a Abs 2 Satz 1 sind das Herstellen zum Zweck der Verbrei- tung, das Einführen, Befördern und Ausführen sowie die gewerbsmä- ßige Begehung des Abs 1 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Ein Herstellen zum Zweck der Verbreitung könnte etwa vorliegen, wenn ein Dritter eine geschlechtliche Handlung, an der ein Minder- jähriger mitwirkt, fotografiert oder filmt, um das Produkt im Internet oder per Handy zu verbreiten. Ein derartiger Fall fällt unter das Phäno- men » Happy Slapping «, das im Wesentlichen darin besteht, dass meist jugendliche Personen andere misshandeln, erniedrigen, verletzen, ver- gewaltigen usw, wobei diese Handlungen mit Kameras oder Mobiltele- fonen aufgezeichnet werden, um diese Aufnahmen anderen per E-Mail, MMS oder über das Internet zugänglich zu machen.2309 Auch fällt darunter das heimliche Aufzeichnen von sexuellen Hand- lungen, die von den Beteiligten freiwillig vorgenommen werden, um das Bildmaterial zB über soziale Netzwerke wie Facebook, Mobiltelefo- nen, Internetsites usw anderen zugänglich zu machen.2310 Wird eine pornographische Darstellung zum Zweck der Verbrei- tung hergestellt, wird die Tat gem § 207 a Abs 2 Satz 1 Fall 1 qualifiziert begangen und strenger bestraft. 2308 Siehe auch Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 63. 2309 Vgl 82 / ME XXIV. GP, 7. 2310 In 82 / ME XXIV. GP wurde ein eigener » Happy Slapping «- bzw » Paparazzi «-Tatbe- stand in § 120 a unter der Bezeichnung » Verletzung schutzwürdiger Geheimhal- tungsinteressen durch Bildaufnahmen « angedacht. Nach einer kontroversen Dis- kussion im Begutachtungsverfahren wurde allerdings noch kein neuer Entwurf vorgelegt.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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