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478 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
er selbst zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht besitzt, aber beschaffen
könnte, gleich zu bestrafen wie jemanden, der tatsächlich das Bildma-
terial einem anderen zugänglich macht.
Sämtliche Fälle des § 207 a Abs 1, die im Wesentlichen auf Produ-
zenten und Distributoren abzielen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren sanktioniert.
§ 207 a Abs 2 sieht lediglich für Handlungen, die unter Abs 1 zu sub-
sumieren sind, Qualifikationen vor. Solche gibt es für die » Konsumen-
tenstrafbarkeit « nach § 207 a Abs 3 und 3 a nicht.2308
3. Qualifikation des Abs 1
Nach § 207 a Abs 2 Satz 1 sind das Herstellen zum Zweck der Verbrei-
tung, das Einführen, Befördern und Ausführen sowie die gewerbsmä-
ßige Begehung des Abs 1 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bedroht.
Ein Herstellen zum Zweck der Verbreitung könnte etwa vorliegen,
wenn ein Dritter eine geschlechtliche Handlung, an der ein Minder-
jähriger mitwirkt, fotografiert oder filmt, um das Produkt im Internet
oder per Handy zu verbreiten. Ein derartiger Fall fällt unter das Phäno-
men » Happy Slapping «, das im Wesentlichen darin besteht, dass meist
jugendliche Personen andere misshandeln, erniedrigen, verletzen, ver-
gewaltigen usw, wobei diese Handlungen mit Kameras oder Mobiltele-
fonen aufgezeichnet werden, um diese Aufnahmen anderen per E-Mail,
MMS oder über das Internet zugänglich zu machen.2309
Auch fällt darunter das heimliche Aufzeichnen von sexuellen Hand-
lungen, die von den Beteiligten freiwillig vorgenommen werden, um
das Bildmaterial zB über soziale Netzwerke wie Facebook, Mobiltelefo-
nen, Internetsites usw anderen zugänglich zu machen.2310
Wird eine pornographische Darstellung zum Zweck der Verbrei-
tung hergestellt, wird die Tat gem § 207 a Abs 2 Satz 1 Fall 1 qualifiziert
begangen und strenger bestraft.
2308 Siehe auch Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 63.
2309 Vgl 82 / ME XXIV. GP, 7.
2310 In 82 / ME XXIV. GP wurde ein eigener » Happy Slapping «- bzw » Paparazzi «-Tatbe-
stand in § 120 a unter der Bezeichnung » Verletzung schutzwürdiger Geheimhal-
tungsinteressen durch Bildaufnahmen « angedacht. Nach einer kontroversen Dis-
kussion im Begutachtungsverfahren wurde allerdings noch kein neuer Entwurf
vorgelegt.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik