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Das materielle Computerstrafrecht
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481 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ angeführt – unbeachtlich ist. Daher sind auch sämtliche ( technische ) Darstellungsformen von der Strafbestimmung erfasst. Der » Bezug zu einem körperlich fassbaren Gegenstand « 2320 ist je- denfalls dann unproblematisch gegeben, wenn die inkriminierten Dar- stellungen unverrückbar mit ihrem Trägerkörper verbunden sind ( zB konventionelle Fotos, [ einmal beschreibbare ] CD-ROMs, DVD-ROM ). In diesem Fall verschafft sich der Täter körperliche Gegenstände, die er vorher noch nicht in seinem Gewahrsam hatte, weshalb er auch neuen Gewahrsam an diesen Materialien begründet. In diesem Sinn kann sich jemand auch einen USB-Stick oder eine externe Festplatte mit den gegenständlichen Bildern verschaffen, wenn er diese Medien nicht selbst für die Verkörperung der Kopien bereitgestellt hat. Speichert der Täter aber inkriminierte Bilddaten – wie es in den GMat idZ selbst als Beispiel genannt wird 2321 – aus dem Internet auf seiner Festplatte ab oder kopiert er sich die Dateien auf seinen USB- Stick, so wird nicht der ursprüngliche Träger ( samt Daten ) in das Ge- wahrsam des Täters überführt, sondern die Computerdaten selbst. Diese befinden sich nach dem Sich-Verschaffen auf einem anderen Datenträger, der vom Täter selbst bereitgestellt wurde und bereits in seinem Gewahrsam ist. Für eine Datenübertragung von A nach B, wo- bei es gleichgültig ist, ob diese über Netzwerke oder lokale Laufwerke erfolgt, geht die bisherige auf einem Datenträger fixierte Verkörperung der Kopie der Datenvorlage für den Übertragungsvorgang verloren, da sie in mehrere Datenpakete aufgeteilt und zum Zielort transportiert wird, wobei stets – technisch und physikalisch bedingt – eine dynami- sche Verkörperung der übertragenen Datenpakete zu jedem Zeitpunkt notwendig ist. Am Zielort wird die Datei durch Reassemblierung der Datenpakete wieder zusammengesetzt. Am körperlichen » ursprüngli- chen « 2322 Datenträger ( aber auch an den dynamischen Trägerkörpern ) samt Daten ( zB Festplatte des Servers im Internet ) wird kein Gewahr- sam begründet. Nachdem Gewahrsam nach hM aber nur an körperli- chen Sachen begründet werden kann, stellen sich mehrere Fragen: Kann man an einem bereits in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstand überhaupt erneut Gewahrsam begründen ? Akzeptiert der 2320 Vgl JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3. 2321 Siehe JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 33; vgl JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3. 2322 Der klarerweise nicht der tatsächliche originäre Datenträger sein muss und daher nur für diese Datenübertragung als der ursprüngliche Datenträger angesehen wird.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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