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Das materielle Computerstrafrecht
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482 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Gesetzgeber durch die Formulierung in den GMat » Bezug zu einem körperlich fassbaren Gegenstand « 2323 – da er nicht vom körperlichen Gegenstand selbst spricht – jeden Datenträger als eine Art » techni- schen Gewahrsamsdiener « oder » Gewahrsamsmittler « ? Wäre es nicht angezeigt, in Anbetracht der Virtualität und Ubiquität von elektroni- schen Daten neue angepasste Wege im Strafrecht zu beschreiten und im gegenständlichen Zusammenhang einzig – anstelle des Erforder- nisses des Gewahrsams an körperlichen Sachen – von der uneinge- schränkten Verfügungsgewalt bzw -möglichkeit über die Daten auszu- gehen ? Stellt man sich vorab die Frage, was eigentlich durch § 207 a Abs 3 erfasst werden soll, so klären die GMat, dass dadurch der Besitz oder eine auf einen solchen ausgerichtete Verschaffungshandlung pönali- siert sein soll, nicht aber das bloße Betrachten.2324 Daraus folgt im Wesentlichen nur, dass der Täter durch diese Hand- lung die tatsächliche und unmittelbare Herrschaft über die Sache aus- üben können muss. Er reicht nicht aus, dass das Tatobjekt nur in sei- nen Wahrnehmungsbereich gelangt. Dass der ratio dieser Bestimmung nur durch die Erlangung einer körperlichen Sache Rechnung getragen werden kann, ist – gerade im hier interessierenden Zusammenhang mit Computerdaten – unzutreffend. Dies folgt auch schon daraus, dass der Täter für die Tathandlung des Sonst-Zugänglichmachens ( Abs 1 Z 2 Fall 5 ) das Tatobjekt auf solche Weise in den » Wahrnehmungsbereich « oder Herrschaftsbereich eines anderen gelangen lassen muss, dass dieser die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit ( iSd faktischen Gewahr- samsbegriffs 2325 ) auf die Sache selbst und damit auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme ihres Inhalts erlangt ( zB die Übergabe einer unver- schlossenen Fotosammlung an einen anderen zum Transport oder zur Aufbewahrung ).2326 Wenn schon für die Tathandlung des Zugänglichmachens keine Ge- wahrsamsverschaffung im klassischen Sinn notwendig ist, sollte wohl auch bei der des Sich-Verschaffens die » unmittelbare Zugriffsmöglich- keit « auf das Tatobjekt selbst ausschlaggebend sein. Damit wäre jeden- falls das Problem der Gewahrsamsbegründung an der eigenen Sache 2323 Vgl JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3. 2324 Vgl JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3. 2325 Siehe dazu zB Hochmayr, Besitz, 65 ff. 2326 Vgl JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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