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Das materielle Computerstrafrecht
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484 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ da der Täter den Gewahrsam an der Festplatte in keiner Sekunde auf- gegeben hat ( diese hat weder ihren räumlichen Aufstellungsort verlas- sen noch wurde sie jemandem übergeben bzw Rechte daran anderen übertragen ) und daher eine Neubegründung schlicht nicht möglich ist. Ein solches Ergebnis ist deshalb an dieser Stelle unzutreffend, weil es beim Vorgang des Sich-Verschaffens – nach den oben angesproche- nen ( aber widersprüchlichen 2328 ) Erl – nur um das Sich-Zuführen einer neuen körperlichen Sache handelt, an der der Täter nunmehr Gewahr- sam begründen kann. Damit sind aber schlüssigerweise alle Verschaf- fungsvorgänge rein unkörperlicher Computerdaten, wie der Download von inkriminiertem Bildmaterial aus dem Internet oder das Übertra- gen dieser Daten von einem Datenträger auf einen vom Täter selbst beigestellten Datenträger nicht vom Sich-Verschaffen des § 207 a Abs 3 erfasst. Eventuell käme man aber in Anbetracht der Tathandlung des Besitzens zu einem anderen Ergebnis. Bezüglich der Tathandlung des Sich-Verschaffens hins § 241 e er- klären die GMat, dass diese jede Form des » An-sich-Nehmens « zum Ausdruck bringe und gerade im Gegensatz zu den Tathandlungen der Vermögensdelikte deshalb gewählt wurde, um nicht schon begrifflich eine Vermehrung des Tätervermögens durch diese Handlung zu ver- langen.2329 Lediglich bei den Zueignungsdelikten hat das Dogma der tatsächlichen ( körperlichen ) Sachherrschaft daher notwendigerweise noch bedeutenden Charakter. Eine solche Abgrenzungsanleihe – was die Zueignungsdelikte be- trifft – macht aber mE auch iZm § 207 a Abs 3 Sinn, da der Gesetzgeber dadurch erklärt, dass diese Tathandlung eine neutrale Beschreibung des bloßen An-sich-Bringens von Tatobjekten sei. Warum sollte es aber bei § 207 a Abs 3 ( der nebenbei angemerkt auch keinen Vermögenstat- bestand beschreibt ) auf das strenge Verständnis des Gewahrsams an- kommen ? Begrifflich wird ein Gewahrsamserfordernis wohl nicht in- diziert. Sachgerecht wäre es, wie oben ausgeführt, auf das Verschaffen der unmittelbaren Verfügungsmöglichkeit abzustellen, die im Übri- gen bei diversen Computerdelikten – mangels Körperlichkeit der Tat- 2328 Da er das Abspeichern von Bildern aus dem Internet durch das ausdrückliche An- führen als einen Beispielsachverhalt, trotz anfänglicher Bezugnahme auf einen körperlichen Gegenstand, dann doch als erfasst erachtet ( Siehe JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 33 und JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3 ). 2329 ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 16.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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