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484 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
da der Täter den Gewahrsam an der Festplatte in keiner Sekunde auf-
gegeben hat ( diese hat weder ihren räumlichen Aufstellungsort verlas-
sen noch wurde sie jemandem übergeben bzw Rechte daran anderen
übertragen ) und daher eine Neubegründung schlicht nicht möglich
ist. Ein solches Ergebnis ist deshalb an dieser Stelle unzutreffend, weil
es beim Vorgang des Sich-Verschaffens – nach den oben angesproche-
nen ( aber widersprüchlichen 2328 ) Erl – nur um das Sich-Zuführen einer
neuen körperlichen Sache handelt, an der der Täter nunmehr Gewahr-
sam begründen kann. Damit sind aber schlüssigerweise alle Verschaf-
fungsvorgänge rein unkörperlicher Computerdaten, wie der Download
von inkriminiertem Bildmaterial aus dem Internet oder das Übertra-
gen dieser Daten von einem Datenträger auf einen vom Täter selbst
beigestellten Datenträger nicht vom Sich-Verschaffen des § 207 a Abs 3
erfasst. Eventuell käme man aber in Anbetracht der Tathandlung des
Besitzens zu einem anderen Ergebnis.
Bezüglich der Tathandlung des Sich-Verschaffens hins § 241 e er-
klären die GMat, dass diese jede Form des » An-sich-Nehmens « zum
Ausdruck bringe und gerade im Gegensatz zu den Tathandlungen der
Vermögensdelikte deshalb gewählt wurde, um nicht schon begrifflich
eine Vermehrung des Tätervermögens durch diese Handlung zu ver-
langen.2329 Lediglich bei den Zueignungsdelikten hat das Dogma der
tatsächlichen ( körperlichen ) Sachherrschaft daher notwendigerweise
noch bedeutenden Charakter.
Eine solche Abgrenzungsanleihe – was die Zueignungsdelikte be-
trifft – macht aber mE auch iZm § 207 a Abs 3 Sinn, da der Gesetzgeber
dadurch erklärt, dass diese Tathandlung eine neutrale Beschreibung
des bloßen An-sich-Bringens von Tatobjekten sei. Warum sollte es aber
bei § 207 a Abs 3 ( der nebenbei angemerkt auch keinen Vermögenstat-
bestand beschreibt ) auf das strenge Verständnis des Gewahrsams an-
kommen ? Begrifflich wird ein Gewahrsamserfordernis wohl nicht in-
diziert. Sachgerecht wäre es, wie oben ausgeführt, auf das Verschaffen
der unmittelbaren Verfügungsmöglichkeit abzustellen, die im Übri-
gen bei diversen Computerdelikten – mangels Körperlichkeit der Tat-
2328 Da er das Abspeichern von Bildern aus dem Internet durch das ausdrückliche An-
führen als einen Beispielsachverhalt, trotz anfänglicher Bezugnahme auf einen
körperlichen Gegenstand, dann doch als erfasst erachtet ( Siehe JAB 106 BlgNR
XXIV. GP, 33 und JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3 ).
2329 ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 16.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik