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Das materielle Computerstrafrecht
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485 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ objekte – das » Gewahrsamserfordernis « ersetzt.2330 Wenn man schon auf ein Gewahrsam nicht verzichten möchte, sollte der Begriff des Ge- wahrsams idZ 2331 weiter und jedenfalls in einer der Informationstech- nik gerecht werdenden Weise verstanden werden. Wird daher vom » Be- zug zu einem fassbaren Gegenstand « gesprochen, so muss das nicht heißen, dass die pornographischen Darstellungen selbst einen körper- lichen Gegenstand darstellen müssen. Vielmehr kann damit auch nur gemeint sein, dass im Ergebnis eine ( wenn auch nur technisch not- wendige ) Verkörperung der inkriminierten Darstellungen auf einem Trägerkörper vorliegen muss. Begreift man nun das Gewahrsam als ( soziale ) Zuordnung einer Sache zu einer Person 2332 nach allgemeiner Verkehrsauffassung, dann wird Gewahrsam in diesem Fall auch dann begründet, wenn eine neue solche Zuordnung geschaffen wird. Durch das Herunterladen der Bilder auf einen bereitgestellten Da- tenträger, wird daher nicht am Datenträger Gewahrsam begründet, sondern an der neuen Zuordnung des nunmehrigen Informations- werts des Datenträgers zur Person. Zum Ergebnis, dass jede » dynamische, rein technische Verkörperung « bereits ausreichend sein muss und das Herunterladen von inkriminier- ten Bildern aus dem Internet von der Tathandlung des Sich-Verschaffens des § 207 a Abs 3 erfasst ist, kommt man auch über eine Interpretations- anleihe bei § 126 c Abs 1, wo genauso das Sich-Verschaffen als Tathand- lung iZm ( unkörperlichen ) Computerprogrammen ( Z 1 ) oder Zugangs- daten ( Z 2 ) genannt ist. Betrachtet man nun diese Tathandlung iVm den Tatobjekten nach Z 2, so muss das Sich-Verschaffen von Computer- passwörtern, Zugangscodes uÄ jedenfalls möglich sein. Dieses Vorberei- tungsdelikt macht idZ nur dann Sinn, wenn zB bereits das Ablesen eines ( fremden ) Passworts von einem Zettel als ein Sich-Verschaffen erachtet wird.2333 Der Täter befindet sich nämlich dann in Kenntnis dessen. Dass er auch den Zettel, als Träger der Schrift, an sich bringen muss, ist dabei wohl nicht erforderlich. Andernfalls wäre diese Auslegung viel zu eng. Die Kenntnisnahme des Passworts als Vorbereitungshandlung zu entspre- 2330 Siehe etwa § 126 a Abs 1, wo Täter nur sein kann, wer nicht oder nicht allein über die Daten verfügen darf, als Pendant zur » fremden Sache « bei § 125. Es geht nicht da- rum, wer die Daten in seinem Gewahrsam hat, sondern wer darüber verfügen darf. 2331 Vgl JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 33; JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3. 2332 Siehe dazu ausf unten zum Besitz. 2333 AA für die vergleichbare Situation in Deutschland Heghmanns in Achenbach / Ran- siek, Wirtschaftsstrafrecht 3, 741 ( 761 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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