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Das materielle Computerstrafrecht
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493 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die als eine Funktionseinheit zu betrachtende Verbindung von Trä- gerkörper und Inhalt ist gerade bei ubiquitären und gleichwertigen, ohne Qualitätsverlust reproduzierbaren 2368 bzw verschiebbaren 2369, un- körperlichen Computerdaten ( bestimmungsgemäß ) auflösbar. Dies ist gerade bei der Datenübertragung über Netzwerke ein entscheiden- des Element für den paketvermittelnden Transport. » Neuer « Gewahr- sam wird daher bei Datenübertragungen über informationstechnische Netzwerke nie am Datenträger begründet. Der jeweilige Bezug ha- bende Datenträger ist allenfalls rein faktischer, weil technisch notwen- diger, ( deliktisch bedeutungsloser ) » technischer Gewahrsamsdiener « für sämtliche unkörperliche Computerdaten. Die Gewahrsamsbegrün- dung kann daher – wie oben ausgeführt – an den Datenträgern nicht sinnvoll festgemacht werden. Das gilt insb für einen Datenträger, der bereits vor der Tathandlung – also ohne die inkriminierten Abbildun- gen – im Besitz des Täters war. Dass jede Form des Besitzens den Gewahrsam der Sache durch kör- perliche Manifestation benötigt, ist auch in Anbetracht des § 126 c Abs 1 Z 2 unklar. Strapaziert man nämlich erneut den Vergleich mit § 126 c Abs 1, so stellt man auch iZm der Tathandlung des Besitzens fest, dass der » Besitz « von Zugangsdaten ( Z 2 ) strafbar ist und daher auch fak- tisch möglich sein muss. Kriminalpolitisch auffällig ist die Tatsache, dass Täter iSd Besitzens nur derjenige ist, der in Besitz eines Passworts auf einem körperlichen ( Daten- ) Träger ist. Ein solcher Träger könnte eine Festplatte, ein USB-Stick oder aber ein Blatt Papier 2370 sein, dem das entsprechende Passwort als Informationswert und Inhalt anhaftet. Merkt sich der Täter ein Passwort eines anderen bloß, so wäre dies kein Besitz. Natürlich stellt sich in so einem Fall die Frage nach der Beweis- barkeit eines solchen » Besitzes « bzw einer solchen Kenntnis, weshalb eine materielle Verkörperung auch sinnvollerweise verlangt wird. In Anbetracht des Zielanliegens der Bestimmung wäre die Verneinung ei- ner Strafbarkeit in diesem Fall aber im Vergleich zu einem Sachverhalt, in dem sich der Täter das Passwort selbst auf einen Zettel aufschreibt, 2368 Im Sinne von » vervielfältigbar « ( Kopie und Original sind weiterhin vorhanden ). 2369 Im Sinne von kopierbar und gleichzeitig am ursprünglichen Ort aber gelöscht ( nur mehr die – nicht differenzierbare – Kopie ist vorhanden ). 2370 Konventionelle analoge Medien kommen nur dann in Betracht, wenn man ak- zeptiert, dass sich die Tathandlungen des § 126 c Abs 1 nicht nur durch rein auto- mationsunterstützte Vorgehensweisen realisieren lassen ( siehe dazu die obigen Ausführungen zu § 126 c ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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