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Das materielle Computerstrafrecht
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499 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die ausdrückliche Verwendung der Phrasen » mündige minderjäh- rige Person « 2397 bzw » unmündige Person « – lässt den Schluss zu, dass keine Qualifikation oder Privilegierung vorliegt, da bereits a priori – aufgrund der Umschreibung der betroffenen Altersgruppen – eine ex- akte Zuordenbarkeit gegeben ist, die tatbestandliche Exklusivität der beiden Sätze vorgibt. Es handelt sich daher jeweils um selbstständige Delikte mit exklusiven Voraussetzungen. 5. Der » Zugriff « auf pornographische Darstellungen Minderjähriger im Internet § 207 a Abs 3 a wurde mit dem 2. GeSchG 2009 2398 eingeführt und soll ausdrücklich das wissentliche Zugreifen auf pornographische Darstel- lungen Minderjähriger im Internet pönalisieren. Zum Zeitpunkt des Zugreifens auf das inkriminierte Material muss der Täter wissentlich iSd § 5 Abs 3 handeln. Er muss es daher für gewiss halten, dass auf der Website, die er gerade aufruft, pornographische Darstellungen mit Minderjährigen enthalten sind. Die Tathandlung des » Zugreifens « auf pornographische Darstel- lungen Minderjähriger umfasst aber mehr als das bloße Betrachten 2399, weshalb nicht nur die rein visuelle Wahrnehmung, sondern jegliches wissentliche » Verarbeiten « solcher inkriminierten Dateien erfasst ist. Zu denken wäre etwa an einen Fall, in dem der Täter ( zB als Adminis- trator bzw Moderator eines einschlägigen Pädophilenforums ) solche Abbildungen von Server A auf Server B kopiert bzw überhaupt mit sol- chen Darstellungen hantiert, ohne sie dabei aber selbst zu betrachten oder herunterzuladen. Hingegen wäre ein wissentliches ( heimliches ) » Über-die-Schulter-schauen «, während ausschließlich der unmittel- bare Täter auf die Bilddateien zugreift, nicht erfasst, da der mittelbare Zuschauer die Materialien lediglich passiv betrachtet, nicht aber auf diese zugreift.2400 2397 Wobei der Begriff » mündige Minderjährige « im Kernstrafrecht nicht ausdrück- lich definiert ist, aber in den GMat von Personen, die bereits das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, gesprochen wird ( siehe ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 20 ). 2398 BGBl I 40 / 2009. 2399 Vgl dazu aber § 215 a Abs 2 a. 2400 Zur weiteren Abgrenzung des » Zugreifens « gegenüber des » Betrachtens « siehe zu § 215 a Abs 2 a.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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