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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Bilder und Videos sind daher grundsätzlich nicht mehr vom Begriff der
Darbietung umfasst. Die Strafbestimmung des § 215 a Abs 2 a geht da-
her als lex specialis dem Zugreifen auf pornographische Darstellungen
iSd § 207 a Abs 3 a vor.
Bei technischer Aufbereitung einer pornographischen Darbietung
kann dies nur beim » Live-Streaming « bzw » Real-Time-Streaming «, wie
bspw über Websites oder Live-Video-Chats ( zB Skype ), der Fall sein.
Beim Live-Streaming werden die Inhalte während der Übertragung ( in
Echtzeit ) aufgezeichnet, wohingegen beim sog » File-Streaming « die In-
halte vor der Übertragung aufgenommen werden bzw schon vorliegen
und in weiterer Folge lediglich die Datei progressiv übertragen wird.2425
Wird über eine geeignete Web- oder Phone-Cam inkriminiertes Bild-
material in Echtzeit ( der tatsächlichen geschlechtlichen Handlungen )
ins Internet übertragen, liegt begrifflich solange eine » Darbietung « vor,
als die geschlechtliche Handlung tatsächlich noch andauert und einge-
speist wird, selbst wenn – wie jede Live-Übertragung ins Internet – tech-
nisch bedingt eine Zwischenspeicherung zu einer geringfügig zeitver-
setzten 2426 Übertragung führt. Während des Zugriffs auf den Live-Stream
wird auf dem Endgerät ( Computer, Smartphone etc ) des Betrachters je-
denfalls eine technisch notwendige flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher
erzeugt, die letztlich das Datenmaterial der Betrachtung darstellt. Aber
auch aufgrund von kürzeren oder längeren Übertragungswegen und
der jeweiligen Auslastungen und Verarbeitungsgeschwindigkeiten der
beteiligten Server entstehen Übertragungsverzögerungen. Solche Zwi-
schenspeicherungen und Verzögerungen sind – wie bereits angemerkt –
für das Unmittelbarkeitserfordernis der Wahrnehmung der Darbietun-
gen weitgehend unbeachtlich.
Im Unterschied zum klassischen Download, wo eine Datei als
Ganze vollständig und uno actu übertragen wird, findet beim Real-
Time-Streaming die Übermittlung der Inhalte über einen andauern-
den » Datenstrom « in Form von Datenpaketen statt, die annähernd in
Echtzeit übertragen und nach Erhalt sofort ausgeführt werden. Wäh-
rend ein Teil bereits abgespielt wird, werden die weiteren Datenpakete
fortlaufend übertragen und nachgeladen ( sog » Pufferung « ).2427
2425 Vgl Dickreiter / Dittel / Hoeg / Wöhr, Handbuch der Tonstudiotechnik. Bd I 8 ( 2014 ) 1158.
2426 IdR handelt es sich dabei von einigen Millisekunden bis zu wenigen Sekunden.
2427 Vgl dazu Kurose / Ross, Computernetzwerke 4, 632 ff; weiters Longolius, Web-TV. AV-
Streaming im Internet ( 2011 ) 43 ff; auch Dickreiter / Dittel / Hoeg / Wöhr, Tonstudio-
technik 8, 1152 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik