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Das materielle Computerstrafrecht
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506 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Hat die tatsächliche Handlung bereits aufgehört, so stellt das Bild- material, das ab dem Zeitpunkt der Beendigung aufgrund der tempo- rären Zwischenspeicherung zeitversetzt ins Internet übertragen wird, nunmehr eine pornographische Darstellung dar. Dies ergibt sich dar- aus, dass es sich nunmehr um ein historisches Geschehen handelt und nicht aus der notwendigen Zwischenspeicherung, wie es der Gesetz- geber begründet.2428 Denn selbst wenn im umgekehrten Fall ein Live- Geschehen zeitversetzt übertragen wird, liegt solange eine Darbietung iSd § 215 a Abs 2 a vor, bis das tatsächliche Geschehen aufhört. Ab die- sem Zeitpunkt wird die Darbietung zur Darstellung iSd § 207 a. Eine tatbildliche Darbietung kann in Form eines Live-Videos oder von ( Live- ) Einzelbildern vorliegen, die noch während einer gerade stattfindenden pornographischen Handlung ( an der eine minderjäh- rige Person mitwirkt ) ins Internet gestellt werden. Werden Einzelbil- der von einer Handlung vorerst aufgezeichnet und zeitlich erst nach der tatsächlichen geschlechtlichen Handlung ins Internet gestellt, ist für ein wissentliches Betrachten dieser Darstellungen wiederum § 207 a Abs 3 a anzuwenden. Selbst das Aufzeichnen einer Live-Übertragung ( zB durch eine zeitgesteuerte Aufnahme 2429 ) – ohne dass währenddes- sen der Aufnehmende die Darbietung selbst betrachtet – führt dazu, dass nach Beendigung der realen Handlung insgesamt eine pornogra- phische Darstellung iSd § 207 a Abs 3 in Form eines Videoclips beses- sen wird. Gem § 215 a Abs 3 wirkt an einer pornographischen Darbietung mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerun- gen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt. 8. Tathandlung » Betrachten « Unter » Betrachten « einer solchen Darbietung ist jede Form der visuellen Wahrnehmung ( zB Live-Aufführung vor Ort oder Live-Übertragung im 2428 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 8. 2429 Vergleichbar mit einem Videorekorder.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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