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506 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Hat die tatsächliche Handlung bereits aufgehört, so stellt das Bild-
material, das ab dem Zeitpunkt der Beendigung aufgrund der tempo-
rären Zwischenspeicherung zeitversetzt ins Internet übertragen wird,
nunmehr eine pornographische Darstellung dar. Dies ergibt sich dar-
aus, dass es sich nunmehr um ein historisches Geschehen handelt und
nicht aus der notwendigen Zwischenspeicherung, wie es der Gesetz-
geber begründet.2428 Denn selbst wenn im umgekehrten Fall ein Live-
Geschehen zeitversetzt übertragen wird, liegt solange eine Darbietung
iSd § 215 a Abs 2 a vor, bis das tatsächliche Geschehen aufhört. Ab die-
sem Zeitpunkt wird die Darbietung zur Darstellung iSd § 207 a.
Eine tatbildliche Darbietung kann in Form eines Live-Videos oder
von ( Live- ) Einzelbildern vorliegen, die noch während einer gerade
stattfindenden pornographischen Handlung ( an der eine minderjäh-
rige Person mitwirkt ) ins Internet gestellt werden. Werden Einzelbil-
der von einer Handlung vorerst aufgezeichnet und zeitlich erst nach
der tatsächlichen geschlechtlichen Handlung ins Internet gestellt, ist
für ein wissentliches Betrachten dieser Darstellungen wiederum § 207 a
Abs 3 a anzuwenden. Selbst das Aufzeichnen einer Live-Übertragung
( zB durch eine zeitgesteuerte Aufnahme 2429 ) – ohne dass währenddes-
sen der Aufnehmende die Darbietung selbst betrachtet – führt dazu,
dass nach Beendigung der realen Handlung insgesamt eine pornogra-
phische Darstellung iSd § 207 a Abs 3 in Form eines Videoclips beses-
sen wird.
Gem § 215 a Abs 3 wirkt an einer pornographischen Darbietung mit,
wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerun-
gen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende
geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person
oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung
an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder
seine Schamgegend zur Schau stellt.
8. Tathandlung » Betrachten «
Unter » Betrachten « einer solchen Darbietung ist jede Form der visuellen
Wahrnehmung ( zB Live-Aufführung vor Ort oder Live-Übertragung im
2428 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 8.
2429 Vergleichbar mit einem Videorekorder.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik