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514 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
bar, aber doch nachhaltig einsehbar konzipiert ist. Der Gedankenin-
halt ( Information ) einer solchen Datei kann prinzipiell so lange ein-
gesehen werden, bis die Datei gelöscht oder der Zugriff auf diese oder
auf den Datenträger verhindert wird.2465 Die technische Aufbereitung
der Inhalte zur visuellen Darstellung ändert schließlich auch nichts
an den inkriminierten Inhalten. Auf das Kriterium, dass der Mensch
die Datei in ihrer computertechnischen Konzeption selbst nicht lesen
kann, kommt es bei einem solchen Ansatz schon aus Sachlichkeitser-
wägungen nicht an, sofern die Datei überhaupt funktionsbereit und
verarbeitbar ist.2466
Was die » Unzüchtigkeit « der inkriminierten Gegenstände anlangt,
so ergibt sich eine solche iZm Datenträgern klarerweise 2467 aus dem
Inhalt der darauf gespeicherten Daten.2468 Dem Täter muss die Unzüch-
tigkeit der Gegenstände aber nicht bewusst sein. Es genügt, dass er
die Tatsachen kennt, die im konkreten Fall das rechtliche Merkmal der
Unzüchtigkeit des Deliktsobjektes verwirklichen, also sich jener Tatsa-
chen bewusst ist, aus denen das Gericht auf die Unzüchtigkeit, Schrif-
ten, Abwicklungen usw schließt.2469 Dabei ist der normative Gehalt des
Tatbildmerkmales » unzüchtig « an der herrschenden Wertvorstellung
der Gesellschaft im Sinne einer » opinio communis « orientiert, die über
längere Zeiträume hin einem gewissen Wandel unterliegt.2470
Wird § 1 PornG in einer seiner Begehungsweisen durch den Inhalt
eines Mediums verwirklicht, liegt ein Medieninhaltsdelikt ( § 1 Abs 1
Z 12 MedienG 2471 ) vor. Als Medium kann gem § 1 Abs 1 Z 1 MedienG je-
des Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit
gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größe-
ren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massen-
ten. Spezielle Dateiformate werden idR auch mit spezifischen Programmen ver-
knüpft.
2465 Dies ist wohl den Textinhalten aus Büchern sehr ähnlich.
2466 Vgl auch das analoge Problem in § 3 d VerbotsG ( StGBl 13 / 1945 idF BGBl 148 / 1992 );
siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 686 ); wei-
ters Schmölzer, Strafrechtliche Aspekte zum Thema Rassismus, Neonazismus und
Rechtsextremismus im Internet, in Stiftung Dokumentationsarchiv des öster-
reichischen Widerstandes ( Hrsg ), Das Netz des Hasses ( 1997 ) 246 ( 258 f ); weiters
Schmölzer in FS Posch, 321 ( 334 ).
2467 Die Festplatte selbst wird daher nicht als » unzüchtig « angesehen.
2468 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 45; idS auch OGH 03. 05. 1973, 10 Os
46 / 73, bezüglich einer Langspielplatte.
2469 Siehe OGH 01. 02. 1972, 10 Os 256 / 71.
2470 Vgl OGH 05. 03. 1974, 10 Os 168 / 73.
2471 Mediengesetz, BGBl 314 / 1981 idF I 101 / 2014.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik