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Das materielle Computerstrafrecht
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514 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ bar, aber doch nachhaltig einsehbar konzipiert ist. Der Gedankenin- halt ( Information ) einer solchen Datei kann prinzipiell so lange ein- gesehen werden, bis die Datei gelöscht oder der Zugriff auf diese oder auf den Datenträger verhindert wird.2465 Die technische Aufbereitung der Inhalte zur visuellen Darstellung ändert schließlich auch nichts an den inkriminierten Inhalten. Auf das Kriterium, dass der Mensch die Datei in ihrer computertechnischen Konzeption selbst nicht lesen kann, kommt es bei einem solchen Ansatz schon aus Sachlichkeitser- wägungen nicht an, sofern die Datei überhaupt funktionsbereit und verarbeitbar ist.2466 Was die » Unzüchtigkeit « der inkriminierten Gegenstände anlangt, so ergibt sich eine solche iZm Datenträgern klarerweise 2467 aus dem Inhalt der darauf gespeicherten Daten.2468 Dem Täter muss die Unzüch- tigkeit der Gegenstände aber nicht bewusst sein. Es genügt, dass er die Tatsachen kennt, die im konkreten Fall das rechtliche Merkmal der Unzüchtigkeit des Deliktsobjektes verwirklichen, also sich jener Tatsa- chen bewusst ist, aus denen das Gericht auf die Unzüchtigkeit, Schrif- ten, Abwicklungen usw schließt.2469 Dabei ist der normative Gehalt des Tatbildmerkmales » unzüchtig « an der herrschenden Wertvorstellung der Gesellschaft im Sinne einer » opinio communis « orientiert, die über längere Zeiträume hin einem gewissen Wandel unterliegt.2470 Wird § 1 PornG in einer seiner Begehungsweisen durch den Inhalt eines Mediums verwirklicht, liegt ein Medieninhaltsdelikt ( § 1 Abs 1 Z 12 MedienG 2471 ) vor. Als Medium kann gem § 1 Abs 1 Z 1 MedienG je- des Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größe- ren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massen- ten. Spezielle Dateiformate werden idR auch mit spezifischen Programmen ver- knüpft. 2465 Dies ist wohl den Textinhalten aus Büchern sehr ähnlich. 2466 Vgl auch das analoge Problem in § 3 d VerbotsG ( StGBl 13 / 1945 idF BGBl 148 / 1992 ); siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 686 ); wei- ters Schmölzer, Strafrechtliche Aspekte zum Thema Rassismus, Neonazismus und Rechtsextremismus im Internet, in Stiftung Dokumentationsarchiv des öster- reichischen Widerstandes ( Hrsg ), Das Netz des Hasses ( 1997 ) 246 ( 258 f ); weiters Schmölzer in FS Posch, 321 ( 334 ). 2467 Die Festplatte selbst wird daher nicht als » unzüchtig « angesehen. 2468 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 45; idS auch OGH 03. 05. 1973, 10 Os 46 / 73, bezüglich einer Langspielplatte. 2469 Siehe OGH 01. 02. 1972, 10 Os 256 / 71. 2470 Vgl OGH 05. 03. 1974, 10 Os 168 / 73. 2471 Mediengesetz, BGBl 314 / 1981 idF I 101 / 2014.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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