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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Eine Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen kann in
der Praxis so aussehen, dass etwa der Täter in Chat-Foren udgl vor-
gibt, selbst ein Kind zu sein, und so versucht, unmündige Personen
dazu zu bringen, intime Dinge zu besprechen oder eindeutiges sexuel-
les Bildmaterial zu zeigen, um die Hemmschwelle zu senken.2482 Wird
eine unmündige Person zB dazu überredet, eigene sexualisierte Bilder
anzufertigen und dem Täter zu übermitteln, könnte dieser damit ei-
nen Druck auf das Kind ausüben und dieses zu einem Treffen nöti-
gen. Kommt es zu einem realen Treffen, könnte das Opfer sexuell miss-
braucht werden.2483
Gem § 208 a Abs 1 macht sich strafbar, wer einer unmündigen Per-
son in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis
207 a Abs 1 Z 1 zu begehen,
1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Com-
putersystems ( online-Kontakt ) oder
2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht ( offline-Kon-
takt )
ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart
und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des per-
sönlichen Treffens mit dieser Person setzt. Der Täter ist in diesem Fall
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
1. § 208 a Abs 1
§ 208 a Abs 1 ist als mehraktiges Delikt aufgebaut, da neben den Bege-
hungsweisen des Vorschlagens oder Vereinbarens eines persönlichen
Treffens als erste Tathandlung zudem noch eine konkrete Vorberei-
tungshandlung für ein solches Treffen als zweite Tathandlung verlangt
wird. Zwischen den beiden Tathandlungen kann prinzipiell eine sehr
lange wie auch äußerst kurze Zeitdauer liegen, was iZm der Nachweis-
barkeit des subjektiven Tatbestands, der im Zeitpunkt der Handlungs-
vornahme erfüllt sein muss, problematisch erscheint. Zudem ist auch
bereits der Versuch strafbar.2484
2482 Siehe ua Mahler, » Grooming «: Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen,
JSt 2012, 22.
2483 Vgl ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 5.
2484 Siehe bereits in Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 681 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik