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Das materielle Computerstrafrecht
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517 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Eine Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen kann in der Praxis so aussehen, dass etwa der Täter in Chat-Foren udgl vor- gibt, selbst ein Kind zu sein, und so versucht, unmündige Personen dazu zu bringen, intime Dinge zu besprechen oder eindeutiges sexuel- les Bildmaterial zu zeigen, um die Hemmschwelle zu senken.2482 Wird eine unmündige Person zB dazu überredet, eigene sexualisierte Bilder anzufertigen und dem Täter zu übermitteln, könnte dieser damit ei- nen Druck auf das Kind ausüben und dieses zu einem Treffen nöti- gen. Kommt es zu einem realen Treffen, könnte das Opfer sexuell miss- braucht werden.2483 Gem § 208 a Abs 1 macht sich strafbar, wer einer unmündigen Per- son in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 a Abs 1 Z 1 zu begehen, 1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Com- putersystems ( online-Kontakt ) oder 2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht ( offline-Kon- takt ) ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des per- sönlichen Treffens mit dieser Person setzt. Der Täter ist in diesem Fall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 1. § 208 a Abs 1 § 208 a Abs 1 ist als mehraktiges Delikt aufgebaut, da neben den Bege- hungsweisen des Vorschlagens oder Vereinbarens eines persönlichen Treffens als erste Tathandlung zudem noch eine konkrete Vorberei- tungshandlung für ein solches Treffen als zweite Tathandlung verlangt wird. Zwischen den beiden Tathandlungen kann prinzipiell eine sehr lange wie auch äußerst kurze Zeitdauer liegen, was iZm der Nachweis- barkeit des subjektiven Tatbestands, der im Zeitpunkt der Handlungs- vornahme erfüllt sein muss, problematisch erscheint. Zudem ist auch bereits der Versuch strafbar.2484 2482 Siehe ua Mahler, » Grooming «: Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, JSt 2012, 22. 2483 Vgl ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 5. 2484 Siehe bereits in Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 681 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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