Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 519 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 519 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 519 -

Bild der Seite - 519 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 519 -

519 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ in Aussicht stellt, was auch in der Praxis nicht selten vorkommen dürfte. In einem derartigen Fall würde – auch bei einem persönlichen Ansprechen auf der Straße, in einem Brief usw – die erste Alternative des § 208 a Abs 1 Z 1 erfüllt sein und nicht die eigentlich dafür inten- dierte zweite, bei der es – anders als bei den IKT-Kontaktformen der Z 1 – zu einer Täuschung des Opfers kommen müsste. Die Formulie- rung sollte daher auf einen spezifischeren und treffsicheren Wortlaut wie etwa » im Wege eines Computersystems « bzw » unter informations- technischer Verwendung eines Computersystems « abgeändert werden. Ein Täuschungselement ist bei dieser IKT-Begehungsweise konventi- onsgemäß ohnedies nicht verlangt.2490 Auch ist zu hinterfragen, wa- rum überhaupt beide IKT-Varianten in Abs 1 Z 1 normiert wurden.2491 Im konkreten deliktischen Zusammenhang kann es sich nur um Kom- munikationsfälle handeln. An anderer Stelle 2492 wurde bereits ausge- führt, dass das Abstellen auf Telekommunikation einerseits und auf Computersysteme andererseits dem Umstand Rechnung tragen sollte, dass der Begriff des Computersystems in der CCC sehr weit definiert ist.2493 Die damit angesprochen weiterführenden Erfassungsbereiche des Art 3 CCC betreffen aber jene Fälle, in denen Computerkommu- nikationen innerhalb eines Computersystems ( zB vom Prozessor zur Grafikkarte ) 2494 stattfinden und daher nicht unter das Telekommuni- kationsgesetz 2495 fallen. Für die hier deliktsgegenständliche Anforde- rung spielt dieses umfassendere Verständnis – wegen der bloß inter- nen Übertragungsform ohne Außenwirkung – wohl keine Rolle. b. Konventionelle Kontaktaufnahme Über die Vorgaben der Konvention hinaus wurde – Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren folgend – in § 208 a Abs 1 Z 2 eine weitere Be- gehungsweise ohne IKT pönalisiert.2496 Der Täter muss in diesem Fall der sonstigen Kontaktaufnahmen ( zB persönliches Gespräch, Brief ) 2490 Siehe bereits in Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 682 ). 2491 Siehe Mahler, JSt 2012, 22. 2492 Zu § 119 und Begrifflichkeit des Computersystems nach der CCC. 2493 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25. 2494 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 55. 2495 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25. 2496 Vgl krit dazu Messner, JAP 2011 / 2012 / 12, 132.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht