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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
in Aussicht stellt, was auch in der Praxis nicht selten vorkommen
dürfte. In einem derartigen Fall würde – auch bei einem persönlichen
Ansprechen auf der Straße, in einem Brief usw – die erste Alternative
des § 208 a Abs 1 Z 1 erfüllt sein und nicht die eigentlich dafür inten-
dierte zweite, bei der es – anders als bei den IKT-Kontaktformen der
Z 1 – zu einer Täuschung des Opfers kommen müsste. Die Formulie-
rung sollte daher auf einen spezifischeren und treffsicheren Wortlaut
wie etwa » im Wege eines Computersystems « bzw » unter informations-
technischer Verwendung eines Computersystems « abgeändert werden.
Ein Täuschungselement ist bei dieser IKT-Begehungsweise konventi-
onsgemäß ohnedies nicht verlangt.2490 Auch ist zu hinterfragen, wa-
rum überhaupt beide IKT-Varianten in Abs 1 Z 1 normiert wurden.2491
Im konkreten deliktischen Zusammenhang kann es sich nur um Kom-
munikationsfälle handeln. An anderer Stelle 2492 wurde bereits ausge-
führt, dass das Abstellen auf Telekommunikation einerseits und auf
Computersysteme andererseits dem Umstand Rechnung tragen sollte,
dass der Begriff des Computersystems in der CCC sehr weit definiert
ist.2493 Die damit angesprochen weiterführenden Erfassungsbereiche
des Art 3 CCC betreffen aber jene Fälle, in denen Computerkommu-
nikationen innerhalb eines Computersystems ( zB vom Prozessor zur
Grafikkarte ) 2494 stattfinden und daher nicht unter das Telekommuni-
kationsgesetz 2495 fallen. Für die hier deliktsgegenständliche Anforde-
rung spielt dieses umfassendere Verständnis – wegen der bloß inter-
nen Übertragungsform ohne Außenwirkung – wohl keine Rolle.
b. Konventionelle Kontaktaufnahme
Über die Vorgaben der Konvention hinaus wurde – Stellungnahmen im
Begutachtungsverfahren folgend – in § 208 a Abs 1 Z 2 eine weitere Be-
gehungsweise ohne IKT pönalisiert.2496 Der Täter muss in diesem Fall
der sonstigen Kontaktaufnahmen ( zB persönliches Gespräch, Brief )
2490 Siehe bereits in Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635
( 682 ).
2491 Siehe Mahler, JSt 2012, 22.
2492 Zu § 119 und Begrifflichkeit des Computersystems nach der CCC.
2493 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25.
2494 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 55.
2495 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25.
2496 Vgl krit dazu Messner, JAP 2011 / 2012 / 12, 132.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik