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Das materielle Computerstrafrecht
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520 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ die unmündige Person über seine Absicht – an ihr eine strafbare Hand- lung nach §§ 201 bis 207 a Abs 1 Z 1 zu begehen 2497 – täuschen. Diese Be- gehungsweise hat Auffangcharakter und kommt auch nur zur Anwen- dung, wenn keine online-Kontaktierung ( mit oder ohne Täuschung ) stattgefunden hat. In der Begehungsweise des § 208 a Abs 1 Z 2 liegt – nach Meinung des Gesetzgebers – die besondere Gefährlichkeit in der » Täuschung der unmündigen Person «.2498 Wenn der Gesetzgeber nun allerdings darin die besondere Gefährlichkeit dieser Begehungsweise sieht, so impliziert dies für die Begehungsweise des § 208 a Abs 1 Z 1, dass hier die » besondere Gefährlichkeit « bereits in der bloßen » Nut- zung « informations- und telekommunikationstechnischer Systeme lie- gen muss. Vermutlich hat dies der Gesetzgeber aus den Materialien des Europa- ratsübereinkommens abgeleitet, wo deshalb von einer besonderen Ge- fahr gesprochen wird, weil sich eine Überwachung der Kommunikationen im Internet und über Mobiltelefone als schwierig erweist.2499 Eine sol- che Begründung ist aber in Anbetracht der bloßen sozial adäquaten Nut- zung informations- und kommunikationstechnischer Systeme bzw des bloßen Betriebs solcher Systeme strikt abzulehnen. Andernfalls müsste zumindest auch die vorherrschende Ablehnung des Ingerenzprinzips zur Begründung einer Garantenstellung für Host-Provider überdacht werden.2500 Aufgrund der offensichtlichen Verlagerung des spezifischen Unrechts auf die subjektive Tatseite fragt sich, ob die Sozialschädlich- keit des Täterverhaltens nicht hauptsächlich am Plan des Täters und da- her an dessen Gesinnung ansetzt.2501 Bejaht man eine solche Nähe zum Gesinnungsstrafrecht, fragt sich allerdings umso mehr, ob in diesem Fall tatsächlich die Tatbestandsumschreibung den strengen Erforder- nissen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots entspricht.2502 Wie eine Täuschung iSd § 208 a Abs 1 Z 2 erfolgen kann, richtet sich im Wesentlichen nach § 108 und § 146. Dazu können falsche Tatsachen 2497 Durch die Formulierung » strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs 1 Z 1 « kann auch die Alterstoleranzklausel nach § 206 Abs 4 und § 207 Abs 4 als persön- licher Strafausschließungsgrund grundsätzlich ( dh bezüglich §§ 206 und 207 ) zur Anwendung gelangen ( ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 7 ). 2498 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6. 2499 ER ( CETS 201 ) Pkt 159. 2500 Siehe dazu statt vieler etwa Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 122; weiters Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 682 und 705 ). 2501 Siehe zu dieser Kritik Mahler, JSt 2012, 22. 2502 In diesem Sinne Mahler, JSt 2012, 22.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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