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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
vorgespiegelt oder auch richtige Tatsachen entstellt oder unterdrĂĽckt
werden. Auch zur IrrefĂĽhrung des Opfers unternommene schlĂĽssige
Handlungsweisen genügen.2503 Täuscht der Täter eine unmündige Per-
son allerdings nicht über seine Absichten – spricht er diese ggf sogar
explizit an – und schlägt er ein Treffen vor, oder vereinbaren Täter und
Opfer ein solches auĂźerhalb der IKT-Kommunikationsformen, macht
sich der Täter nicht nach § 208 a strafbar. Gerade aus dieser Überlegung
und in Anbetracht der besonderen Eigenschaft des Tatobjekts sowie
des intendierten Rechtsgüterschutzes liegt die » besondere Gefährlich-
keit « dieser Begehungsweise doch wohl nicht in der Täuschung, son-
dern in jeder konkreten Handlung, die eine unmĂĽndige Person zu ei-
nem Treffen für sexuelle Übergriffe bewegt, ob nun mittels Täuschung
oder nicht.2504
Die zweite Tathandlung des mehraktigen Delikts erfordert eine
konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen
Treffens mit dem Opfer. Sie wurde bewusst weit gefasst, um den ver-
schiedenen Konstellationen in der Praxis ausreichend Rechnung zu
tragen.2505 Der Täter muss seine erste Tathandlung daher durch eine
weitere Handlung bekräftigen. In den GMat werden dazu die Beispiele
des Kaufs einer Fahrkarte zum Treffpunkt, aber auch bereits die Ăśber-
mittlung einer Weg- oder Personenbeschreibung an das Opfer oder das
Eintreffen des Täters am Tatort angeführt.2506 » Konkret « meint, dass
der Täter eine dem Treffen dienende Handlung setzen muss, die sei-
nen Entschluss – das Zusammentreffen tatsächlich durchzuführen – in
der AuĂźenwelt manifestiert.2507
c. Subjektive Tatseite
In subjektiver Hinsicht muss der Täter über den bedingten Tatbildvor-
satz bezogen auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale – insb
auch die Unmündigkeit des Opfers 2508 betreffend – hinaus mit dem er-
weiterten Vorsatz in Form der Absicht ( § 5 Abs 2 ) handeln, an der un-
2503 Vgl ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6 f.
2504 Siehe dazu schon Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635
( 682 ).
2505 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 7.
2506 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 7.
2507 Vgl Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 683 ).
2508 Siehe Hinterhofer / Rosbaud, BT II 5 § 208 a Rz 7.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik