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Das materielle Computerstrafrecht
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521 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ vorgespiegelt oder auch richtige Tatsachen entstellt oder unterdrückt werden. Auch zur Irreführung des Opfers unternommene schlüssige Handlungsweisen genügen.2503 Täuscht der Täter eine unmündige Per- son allerdings nicht über seine Absichten – spricht er diese ggf sogar explizit an – und schlägt er ein Treffen vor, oder vereinbaren Täter und Opfer ein solches außerhalb der IKT-Kommunikationsformen, macht sich der Täter nicht nach § 208 a strafbar. Gerade aus dieser Überlegung und in Anbetracht der besonderen Eigenschaft des Tatobjekts sowie des intendierten Rechtsgüterschutzes liegt die » besondere Gefährlich- keit « dieser Begehungsweise doch wohl nicht in der Täuschung, son- dern in jeder konkreten Handlung, die eine unmündige Person zu ei- nem Treffen für sexuelle Übergriffe bewegt, ob nun mittels Täuschung oder nicht.2504 Die zweite Tathandlung des mehraktigen Delikts erfordert eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dem Opfer. Sie wurde bewusst weit gefasst, um den ver- schiedenen Konstellationen in der Praxis ausreichend Rechnung zu tragen.2505 Der Täter muss seine erste Tathandlung daher durch eine weitere Handlung bekräftigen. In den GMat werden dazu die Beispiele des Kaufs einer Fahrkarte zum Treffpunkt, aber auch bereits die Über- mittlung einer Weg- oder Personenbeschreibung an das Opfer oder das Eintreffen des Täters am Tatort angeführt.2506 » Konkret « meint, dass der Täter eine dem Treffen dienende Handlung setzen muss, die sei- nen Entschluss – das Zusammentreffen tatsächlich durchzuführen – in der Außenwelt manifestiert.2507 c. Subjektive Tatseite In subjektiver Hinsicht muss der Täter über den bedingten Tatbildvor- satz bezogen auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale – insb auch die Unmündigkeit des Opfers 2508 betreffend – hinaus mit dem er- weiterten Vorsatz in Form der Absicht ( § 5 Abs 2 ) handeln, an der un- 2503 Vgl ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6 f. 2504 Siehe dazu schon Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 682 ). 2505 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 7. 2506 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 7. 2507 Vgl Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 683 ). 2508 Siehe Hinterhofer / Rosbaud, BT II 5 § 208 a Rz 7.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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