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Das materielle Computerstrafrecht
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522 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ mündigen Person eine strafbare Handlung nach §§ 201 bis 207 a Abs 1 Z 1 zu begehen. Dem in einem Vorbereitungsdelikt grundsätzlich unge- wöhnlichen Stärkegrad des erweiterten Vorsatzes der Absicht kommt, als Ausgleich zur weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit, eine strafbar- keitseinschränkende Funktion zu. Anhaltspunkte für eine solche In- tention des Täters können sich zu diesem frühen Zeitpunkt daraus er- geben, dass der Täter dem Kind pornographisches Material zeigt oder er sich mit ihm über intime Dinge, die nicht dem Alter der unmündi- gen Person entsprechen, unterhält.2509 Es handelt sich bei § 208 a Abs 1 um ein Absichtsdelikt ieS, wobei diese überschießende Innentendenz wohl auch als Korrektiv für die teils unbestimmt gefassten Tathand- lungen fungiert.2510 2. § 208 a Abs 1 a Erst jüngst wurde § 208 a durch das Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013 2511 bereits wieder modifiziert und in materiell-rechtlicher Umset- zung von Art 6 Abs 2 Richtlinie 2011 / 93 / EU 2512 um einen neuen Tatbe- stand ( Abs 1 a ) erweitert, welcher am 01. 08. 2013 in Kraft trat. Nach Art 6 Abs 2 Richtlinie 2011 / 93 / EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der IKT Straftaten gem Art 5 Abs 2 und 3 zu begehen ( hierbei handelt es sich um die Kon- sumierungsverbote von Kinderpornographie betreffend den Erwerb, Besitz oder bewussten Zugriff ) 2513, indem er Kontakt zu einer unmün- digen Person aufnimmt, um kinderpornografische Darstellungen die- ser Person zu erhalten, strafbar ist. Ein solcher Tatbestand war bislang in keiner internationalen oder unionsrechtlichen Vorgabe enthalten, weshalb insoweit ein Umsetzungsbedarf gegeben ist. Der Gesetzgeber interpretiert die missverständliche Diktion » Ver- such einer Straftat nach den Art. 5 Abs. 2 und 3 « dahingehend, dass » diese Vorgabe mit Blick auf den Titel der Bestimmung › Kontaktauf- 2509 Vgl ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 7. 2510 Siehe Philipp in WK 2 § 208 a Rz 3. 2511 Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl I 116 / 2013. 2512 Richtlinie 2011 / 93 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De- zember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Aus- beutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rah- menbeschlusses 2004 / 68 / JI des Rates, ABl L 2011 / 335, 1 idF L 2012 / 18. 2513 Vgl § 207 a Abs 3 und 3a.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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