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522 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
mündigen Person eine strafbare Handlung nach §§ 201 bis 207 a Abs 1
Z 1 zu begehen. Dem in einem Vorbereitungsdelikt grundsätzlich unge-
wöhnlichen Stärkegrad des erweiterten Vorsatzes der Absicht kommt,
als Ausgleich zur weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit, eine strafbar-
keitseinschränkende Funktion zu. Anhaltspunkte für eine solche In-
tention des Täters können sich zu diesem frühen Zeitpunkt daraus er-
geben, dass der Täter dem Kind pornographisches Material zeigt oder
er sich mit ihm über intime Dinge, die nicht dem Alter der unmündi-
gen Person entsprechen, unterhält.2509 Es handelt sich bei § 208 a Abs 1
um ein Absichtsdelikt ieS, wobei diese überschießende Innentendenz
wohl auch als Korrektiv für die teils unbestimmt gefassten Tathand-
lungen fungiert.2510
2. § 208 a Abs 1 a
Erst jüngst wurde § 208 a durch das Sexualstrafrechtsänderungsgesetz
2013 2511 bereits wieder modifiziert und in materiell-rechtlicher Umset-
zung von Art 6 Abs 2 Richtlinie 2011 / 93 / EU 2512 um einen neuen Tatbe-
stand ( Abs 1 a ) erweitert, welcher am 01. 08. 2013 in Kraft trat. Nach Art 6
Abs 2 Richtlinie 2011 / 93 / EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen,
dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der IKT Straftaten
gem Art 5 Abs 2 und 3 zu begehen ( hierbei handelt es sich um die Kon-
sumierungsverbote von Kinderpornographie betreffend den Erwerb,
Besitz oder bewussten Zugriff ) 2513, indem er Kontakt zu einer unmün-
digen Person aufnimmt, um kinderpornografische Darstellungen die-
ser Person zu erhalten, strafbar ist. Ein solcher Tatbestand war bislang
in keiner internationalen oder unionsrechtlichen Vorgabe enthalten,
weshalb insoweit ein Umsetzungsbedarf gegeben ist.
Der Gesetzgeber interpretiert die missverständliche Diktion » Ver-
such einer Straftat nach den Art. 5 Abs. 2 und 3 « dahingehend, dass
» diese Vorgabe mit Blick auf den Titel der Bestimmung › Kontaktauf-
2509 Vgl ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 7.
2510 Siehe Philipp in WK 2 § 208 a Rz 3.
2511 Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl I 116 / 2013.
2512 Richtlinie 2011 / 93 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-
zember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Aus-
beutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rah-
menbeschlusses 2004 / 68 / JI des Rates, ABl L 2011 / 335, 1 idF L 2012 / 18.
2513 Vgl § 207 a Abs 3 und 3a.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik