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Das materielle Computerstrafrecht
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525 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ b. Zur Strafbarkeitslücke bezüglich pornographischer Darbietungen Streng der Richtlinienvorgabe entsprechend wurde § 208 a Abs 1 a nur als Vorbereitungsdelikt konzipiert, das im erweiterten Vorsatz ledig- lich auf die Absicht des Täters abstellt, eine strafbare Handlung be- züglich » pornographischer Darstellungen « iSd § 207 a Abs 3 und 3 a iVm § 207 a Abs 4 hins der unmündigen Person zu begehen. Diese nicht ge- rade weitsichtige Umsetzung eröffnet im Bereich der » pornographi- schen Darbietungen « iSd § 215 a Abs 2 a eine Lücke. Demnach wird die IKT-Kontaktaufnahme zu einer unmündigen minderjährigen Person, zB um diese zu pornographischen Live-Darbietungen über eine Web- cam zu bewegen, nicht schon im Vorfeldbereich erfasst. Daraus folgt, dass eine strafrechtliche Verfolgbarkeit in diesem Fall zumindest den Eintritt des Täters in das Versuchsstadium ( = Vorliegen wenigstens ei- ner ausführungsnahen Handlung iSd § 15 Abs 2 ) verlangt. Der Gesetzgeber sollte diese Lücke durch Ausweitung des Bezugs- objekts der überschießenden Innentendenz in § 208 a Abs 1 a um die strafbare Handlung nach » § 215 a Abs 2 a « erweitern, sodass diese lau- ten könnte: » [ … ] in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207 a Abs. 3 oder 3 a in Bezug auf eine pornographische Darstellung ( § 207 a Abs. 4 ) oder nach § 215 a Abs. 2 a in Bezug auf eine pornographische Darbie- tung ( § 215 a Abs. 3 ) dieser Person zu begehen [ … ] «. c. Kontaktherstellung zur unmündigen Person Im deliktsspezifischen Kontext ist keine Kommunikation iS einer Un- terhaltung erforderlich, vielmehr reicht diesfalls bereits die » Kontakt- aufnahme « zu einer unmündigen Person über IKT aus. Ein Kontakt ist bspw dann hergestellt, wenn der Täter diese Person als Facebook- Freund hinzufügt oder ihr ein ( nicht empfangsbedürftiges ) E-Mail oder eine SMS zusendet. In ErwG 12 RL 2011 / 93 / EU führt der Unionsgesetz- geber beispielhaft die Kontaktaufnahme zu Kindern über die Websites sozialer Netzwerke und Chatrooms an. Das Anschreiben der unmündi- gen Person via Chat-Forum, bei dem beide Kommunikatoren angemel- det sind, stellt somit ebenfalls den Kontakt her. Insgesamt kann mE gesagt werden, dass ein Kontakt immer dann hergestellt ist, wenn die Handlungen des Täters über die IKT in die Sphäre des Opfers reichen
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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