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Das materielle Computerstrafrecht
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526 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ und das Opfer mit der Kontaktaufnahme durch den Täter derart kon- frontiert ist, dass dieses den Kontakt zum Täter erwidern könnte. Das Opfer muss mE dadurch in die Lage versetzt werden, in die Kommuni- kation mit dem Täter eintreten zu können. Entweder, weil dem Opfer diverse Kontaktmöglichkeiten vom Täter ausdrücklich mitgeteilt bzw durch das jeweilige IKT-Mittel faktisch schon technikbedingt bekannt wurden ( zB Nickname, E-Mail-Adresse ), oder – mangels Offenlegung von Kontaktdaten durch den Täter – weil das Opfer zB das Telefonge- spräch bei unterdrückter Rufnummer angenommen hat. Daraus ergibt sich ein ( Zwischen- ) Erfolg für den Täter, der durch die erfolgte Kontaktaufnahme den Gefahrenbereich für eine Rechtsgutbe- einträchtigung bei der konkreten unmündigen Person eröffnet. Meines Erachtens muss das Opfer die Kontaktaufnahme des Täters jedenfalls wahrgenommen haben 2521, und es muss sich für dieses ein ( potentiel- ler ) Kommunikationskanal zum Täter ergeben. Wie dieser Kommuni- kationskanal aussieht, ist nebensächlich. So könnte dies eine E-Mail-Ad- resse, eine Telefonnummer ( für Anrufe oder SMS ) oder ein gemeinsamer Chatroom sein, die dem Opfer den Zugang zur Kommunikation mit dem Täter ermöglichen. Der Kontakt ist aber auch hergestellt, wenn die unmündige Person die per IKT eingegangenen Nachrichten bzw An- rufe – bei prinzipieller Bekanntheit von Kontaktdaten des Täters – ig- noriert oder einfach nur nicht darauf antwortet, » obwohl sie könnte «. Versucht der Täter bloß – entsprechender Vorsatz vorausgesetzt – mit unterdrückter Telefonnummer einen Kontakt zur unmündigen Person herzustellen, nimmt diese jedoch das Gespräch nicht an, wurde auch kein Kontakt hergestellt und § 208 a Abs 1 a nicht vollendet.2522 Identifiziert man – wie hier – § 208 a Abs 1 a ( technisch gesehen ) als Erfolgsdelikt, verhindert dies schließlich eine noch weitere ( bzw zu weite ) Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit. Welche gedanklichen Inhalte der Täter mit der unmündigen Per- son tatsächlich kommuniziert, ist genauso unbeachtlich wie die Frage, ob die unmündige Person die wahre Identität des Täters oder ledig- lich dessen Nicknamen aus einem Chatroom kennt. Selbst eine ano- 2521 Wird ein kontakteinleitendes E-Mail direkt in den Spam-Ordner des E-Mail- Programms verschoben, auf den der Empfänger nicht zugreift, kann – mangels Kenntnis eines Kontaktversuches beim Empfänger – mE nicht von einer » Kon- taktherstellung « gesprochen werden. 2522 Eine Versuchsstrafbarkeit gem §§ 15, 208a Abs 1 a wäre in diesem Fall grundsätz- lich denkbar.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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