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Das materielle Computerstrafrecht
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527 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ nyme Kontaktaufnahme ist tatbildlich. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob das Opfer bei der Kontaktaufnahme durch den Täter, dessen verwerfliche Intention vernimmt. Auch ist für eine Strafbarkeit nach § 208 a Abs 1 a nicht nur die » erstmalige « Kontaktaufnahme zum Opfer maßgeblich. Befindet sich der Täter bereits seit längerer Zeit im Kon- takt mit einer unmündigen Person und bildet er zu diesem Zeitpunkt seinen » bösen Vorsatz « iSd subjektiven Tatseite des § 208 a Abs 1 a aus, wirkt die von dieser Innentendenz getragene nächstfolgende Kontakt- herstellung mit der unmündigen Person für den Täter strafbarkeitsbe- gründet. Werden mehrere Nachrichten vom Täter an die unmündige Person gerichtet, um sein inkriminiertes Ziel zu erreichen, so liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit bezüglich einer zusammenhängen- den Abfolge tatbestandsmäßiger Handlungen ( hier: mehrere Kontakt- herstellungen mittels IKT ) vor, die eine einzige Verletzung der Strafvor- schrift – folglich » eine « Tat – darstellt.2523 Vom Wortlaut des § 208 a Abs 1 a ist auch die Kontaktherstellung über Dritte umfasst. Man denke an Mittelspersonen ( » Kommunikati- onsvermittler « ), die den Kontakt für den Täter herstellen. Man stelle sich vor, der Täter fordert ( ggf ebenfalls unmündige ) Geschwister der konkreten unmündigen Person auf, diese zu ermutigen, pornographi- sche Abbildungen zu übermitteln. Das Herstellen eines Kontakts verlangt ein aktives Tun des Täters, der sich um den Kontakt zu Unmündigen bemühen muss. Eine rein passive Haltung einer Person, dh wenn ein Unmündiger dieser Per- son – von dieser völlig unmotiviert ( iSd » aufgedrängten Besitzes « ) – pornographisches Bildmaterial von sich übermittelt, stellt kein Kon- taktherstellen iSd § 208 a Abs 1 a dar. Der Empfänger dieser Bilder hat sich allerdings dieser kinderpornographischen Darstellungen umge- hend zu entledigen.2524 Mit der Herstellung des Kontakts zu einer unmündigen Person ist das Zustandsdelikt des § 208 a Abs 1 a formell verwirklicht. Die einma- lige Kontaktaufnahme für den inkriminierten Zweck genügt dazu be- reits. Die Gefährlichkeit dieser Tat liegt nicht überwiegend in der kon- kreten Handlung der Kontaktaufnahme, sondern in der Schaffung 2523 Vgl zur tatbestandlichen Handlungseinheit allgemein Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, E 8 Rz 62. 2524 Siehe zum » aufgedrängten Besitz « auch bereits oben zu § 207 a Abs 3 ( S 497 ff ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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