Seite - 531 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 531 -
Text der Seite - 531 -
531
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Wie auch schon zu § 215 a Abs 2 a erster Satz kritisch angemerkt,
sollte mE auch § 208 a Abs 1 a – durch Ergänzung des § 30 Abs 1 Z 9
StPO – in Hinkunft gem § 31 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 30 Abs 1 Z 9 StPO
in die Sonderzuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht fallen.
VI. Sonstige Delikte mit IKT-
Begehungsweisen
A. Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
( § 278 f )
§ 278 f ( 1 ) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt
ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat ( § 278 c Abs. 1 Z 1 bis 9
oder 10 ) mit den im § 278 e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche
Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen
Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straf-
tat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
( 2 ) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des
Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine
terroristische Straftat ( § 278 c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 ) zu begehen.2534
§ 278 f Abs 1 zielt auf Situationen der Zurverfügungstellung von Infor-
mationen als Anleitung zur Begehung terroristischer Straftaten mit
den in § 278 e angeführten Mitteln 2535 bzw das Selbststudium von Me-
dienwerken oder von Informationen aus dem Internet ab.2536 § 278 f ge-
hört zu den Friedensdelikten ieS 2537, die auf die Bewahrung des öffent-
lichen Friedens im Inland abzielen.
Die Strafnorm erfasst als technisches Vorbereitungsdelikt die Vor-
bereitungsphase zu einer terroristischen Straftat. Bezogen auf das
Rechtsgut stellt § 278 f Abs 1 ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar,
2534 BGBl 60 / 1974 idF I 103 / 2011.
2535 Dabei handelt es sich um » Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schäd-
lichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder
gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278 c
Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren «.
2536 Siehe ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6.
2537 Vgl etwa Plöchl in WK 2 Vorbem §§ 274 Rz 1 ff ( Stand Jänner 2014 ).
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik