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Das materielle Computerstrafrecht
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531 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Wie auch schon zu § 215 a Abs 2 a erster Satz kritisch angemerkt, sollte mE auch § 208 a Abs 1 a – durch Ergänzung des § 30 Abs 1 Z 9 StPO – in Hinkunft gem § 31 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 30 Abs 1 Z 9 StPO in die Sonderzuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht fallen. VI. Sonstige Delikte mit IKT- Begehungsweisen A. Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat ( § 278 f ) § 278 f ( 1 ) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat ( § 278 c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 ) mit den im § 278 e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straf- tat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. ( 2 ) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat ( § 278 c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 ) zu begehen.2534 § 278 f Abs 1 zielt auf Situationen der Zurverfügungstellung von Infor- mationen als Anleitung zur Begehung terroristischer Straftaten mit den in § 278 e angeführten Mitteln 2535 bzw das Selbststudium von Me- dienwerken oder von Informationen aus dem Internet ab.2536 § 278 f ge- hört zu den Friedensdelikten ieS 2537, die auf die Bewahrung des öffent- lichen Friedens im Inland abzielen. Die Strafnorm erfasst als technisches Vorbereitungsdelikt die Vor- bereitungsphase zu einer terroristischen Straftat. Bezogen auf das Rechtsgut stellt § 278 f Abs 1 ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, 2534 BGBl 60 / 1974 idF I 103 / 2011. 2535 Dabei handelt es sich um » Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schäd- lichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278 c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren «. 2536 Siehe ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6. 2537 Vgl etwa Plöchl in WK 2 Vorbem §§ 274 Rz 1 ff ( Stand Jänner 2014 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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