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Das materielle Computerstrafrecht
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532 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ wobei die Tathandlung des Anbietens aus tatbestandlicher Sicht ein schlichtes Tätigkeitsdelikt beschreibt, die Handlung des Einer-ande- ren-Person-Zugänglichmachens allerdings ein Erfolgsdelikt. 1. Medienwerk Der Begriff des Medienwerks entspricht dem Willen des Gesetzgebers nach jenem des § 1 Abs 1 Z 3 MedienG. Danach ist ein Medienwerk » ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in ei- nem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt «. Es handelt sich dabei um einen Unterbegriff des » Mediums « ( § 1 Abs 1 Z 1 MedienG ), wobei als wesentliches Merkmal ein körperlicher Trä- ger für die publizistischen Inhalte dienen muss. Zu den Medienwer- ken zählen insb Druckwerke 2538 wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Rundschreiben, Postwurfsendungen usw, aber auch Bild- und Tonträ- ger, zB mit Filmaufnahmen, Vorträgen oder Musik.2539 Zu den Medien- werken gehören gem § 1 Abs 2 MedienG auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Unkörperliche Me- dien – wie Rundfunksendungen oder Websites – sind keine Medien- werke.2540 Die vervielfältigten einzelnen Exemplare eines Medienwerks werden » Medienstücke « genannt.2541 2. Tatbestandsmerkmal » Internet « Was der Gesetzgeber unter dem Tatbestandsmerkmal » Internet « ver- steht, ist auch in dieser Strafbestimmung unklar.2542 Zu § 207 a Abs 3 a hat der JA lapidar angemerkt, dass » sämtliche Internetdienste « ge- meint seien.2543 Stellt jedoch der Gesetzgeber gerade den Bezug des Tatbestands auf das » Internet « deshalb her, um » virtuelle Trainings- 2538 Ein Druckwerk ( § 1 Abs 1 Z 4 MedienG ) ist wiederum ein Unterfall des Medien- werks. 2539 Siehe dazu Wittmann / Zöchbauer in Röggla / Wittmann / Zöchbauer, MedienG § 1 Rz 14. 2540 Siehe ErlRV 784 BlgNR XXII. GP, 4; weiters; vgl auch Rami in WK 2 MedienG § 1 Rz 18 ( Stand Juli 2011 ). 2541 Vgl etwa JAB 743 BlgNR XV. GP, 3; siehe auch Wittmann / Zöchbauer in Röggla / Witt- mann / Zöchbauer, MedienG § 1 Rz 14. 2542 Siehe dazu bereits oben zu § 207 a Abs 3 a. 2543 JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 35.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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