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532 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
wobei die Tathandlung des Anbietens aus tatbestandlicher Sicht ein
schlichtes Tätigkeitsdelikt beschreibt, die Handlung des Einer-ande-
ren-Person-Zugänglichmachens allerdings ein Erfolgsdelikt.
1. Medienwerk
Der Begriff des Medienwerks entspricht dem Willen des Gesetzgebers
nach jenem des § 1 Abs 1 Z 3 MedienG. Danach ist ein Medienwerk » ein
zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in ei-
nem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter
Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt «.
Es handelt sich dabei um einen Unterbegriff des » Mediums « ( § 1 Abs 1
Z 1 MedienG ), wobei als wesentliches Merkmal ein körperlicher Trä-
ger für die publizistischen Inhalte dienen muss. Zu den Medienwer-
ken zählen insb Druckwerke 2538 wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen,
Rundschreiben, Postwurfsendungen usw, aber auch Bild- und Tonträ-
ger, zB mit Filmaufnahmen, Vorträgen oder Musik.2539 Zu den Medien-
werken gehören gem § 1 Abs 2 MedienG auch die in Medienstücken
vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Unkörperliche Me-
dien – wie Rundfunksendungen oder Websites – sind keine Medien-
werke.2540 Die vervielfältigten einzelnen Exemplare eines Medienwerks
werden » Medienstücke « genannt.2541
2. Tatbestandsmerkmal » Internet «
Was der Gesetzgeber unter dem Tatbestandsmerkmal » Internet « ver-
steht, ist auch in dieser Strafbestimmung unklar.2542 Zu § 207 a Abs 3 a
hat der JA lapidar angemerkt, dass » sämtliche Internetdienste « ge-
meint seien.2543 Stellt jedoch der Gesetzgeber gerade den Bezug des
Tatbestands auf das » Internet « deshalb her, um » virtuelle Trainings-
2538 Ein Druckwerk ( § 1 Abs 1 Z 4 MedienG ) ist wiederum ein Unterfall des Medien-
werks.
2539 Siehe dazu Wittmann / Zöchbauer in Röggla / Wittmann / Zöchbauer, MedienG § 1
Rz 14.
2540 Siehe ErlRV 784 BlgNR XXII. GP, 4; weiters; vgl auch Rami in WK 2 MedienG § 1 Rz 18
( Stand Juli 2011 ).
2541 Vgl etwa JAB 743 BlgNR XV. GP, 3; siehe auch Wittmann / Zöchbauer in Röggla / Witt-
mann / Zöchbauer, MedienG § 1 Rz 14.
2542 Siehe dazu bereits oben zu § 207 a Abs 3 a.
2543 JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 35.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik