Seite - 536 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 536 -
Text der Seite - 536 -
536 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Das Medienwerk und die Informationen ( arg » solche « ) müssen
nach ihren Inhalten objektiv geeignet sein, als Anleitung zu einer ter-
roristischen Straftat iSd § 278 c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 zu dienen.
Die Tathandlungen umfassen das » Anbieten « und das » Einer-ande-
ren-Person-Zugänglichmachen « des Medienwerks oder der Informati-
onen im Internet.
Es ist aber nicht erforderlich, dass der Täter nach Abs 1 die Infor-
mationen selbst zB ins Internet gestellt hat.
4. Anbieten
Beim Anbieten handelt es sich noch nicht um eine Weitergabe-Hand-
lung, sondern um eine der tatsächlichen Weitergabe des Medienstücks
oder der einschlägigen Information vorgelagerte Tätigkeit ( iSd Anbah-
nung einer Weitergabe ).2560 Es ist eine einseitige, nicht empfangsbedürf-
tige Erklärung, die inkriminierten Informationen zugänglich machen
zu können. Dadurch wird aber noch nicht der sofortige Zugang zu den
Inhalten ermöglicht, sondern handelt es sich zeitlich betrachtet erst um
das Angebot, in einem weiteren Schritt den Zugang ( ggf erst gegen Er-
bringung einer Gegenleistung ) zu gewähren.2561 Nach diesem Verständ-
nis wäre etwa das Versenden eines Hyperlinks via E-Mail, der lediglich
auf eine Webseite mit den entsprechenden aufreizenden Informatio-
nen referenziert, ohne diese selbst zu beinhalten, bereits als ein Anbie-
ten iSd § 278 f Abs 1 Fall 1 zu verstehen ( denn der Täter weist dabei auf
die von ihm beschaffbare Information hin ). Die Informationen hat der
Empfänger dabei aber ( noch ) nicht erhalten. Die bloße Stellung des An-
gebots reicht bereits aus, um diese Begehungsweise zu erfüllen. Auf die
Annahme des Angebots durch den Empfänger des E-Mails ( zB per tat-
sächlichem Aufruf der verlinkten Seite ) kommt es – anders als bei § 278 f
Abs 2 – hier nicht mehr an. Auch könnte man an ein Inserat im Internet
denken, das an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und
bei Interesse in weiterer Folge zur Zugänglichkeit der entsprechenden
Informationen führen könnte. Würde der Täter die Informationen un-
mittelbar als Inhalt des E-Mails dem Empfänger übermitteln, so wäre
§ 278 f Abs 1 Fall 2 hergestellt, da die Informationen einer anderen Per-
2560 Vgl Bergauer, jusIT 2008 / 82, 175; weiters Schmölzer in Bergauer / Staudegger, Recht
und IT, 1 ( 24 ).
2561 Siehe dazu bereits oben zum Anbieten iSd § 207 a Abs 1 ( insb S 477 ).
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik