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Das materielle Computerstrafrecht
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536 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Das Medienwerk und die Informationen ( arg » solche « ) müssen nach ihren Inhalten objektiv geeignet sein, als Anleitung zu einer ter- roristischen Straftat iSd § 278 c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 zu dienen. Die Tathandlungen umfassen das » Anbieten « und das » Einer-ande- ren-Person-Zugänglichmachen « des Medienwerks oder der Informati- onen im Internet. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Täter nach Abs 1 die Infor- mationen selbst zB ins Internet gestellt hat. 4. Anbieten Beim Anbieten handelt es sich noch nicht um eine Weitergabe-Hand- lung, sondern um eine der tatsächlichen Weitergabe des Medienstücks oder der einschlägigen Information vorgelagerte Tätigkeit ( iSd Anbah- nung einer Weitergabe ).2560 Es ist eine einseitige, nicht empfangsbedürf- tige Erklärung, die inkriminierten Informationen zugänglich machen zu können. Dadurch wird aber noch nicht der sofortige Zugang zu den Inhalten ermöglicht, sondern handelt es sich zeitlich betrachtet erst um das Angebot, in einem weiteren Schritt den Zugang ( ggf erst gegen Er- bringung einer Gegenleistung ) zu gewähren.2561 Nach diesem Verständ- nis wäre etwa das Versenden eines Hyperlinks via E-Mail, der lediglich auf eine Webseite mit den entsprechenden aufreizenden Informatio- nen referenziert, ohne diese selbst zu beinhalten, bereits als ein Anbie- ten iSd § 278 f Abs 1 Fall 1 zu verstehen ( denn der Täter weist dabei auf die von ihm beschaffbare Information hin ). Die Informationen hat der Empfänger dabei aber ( noch ) nicht erhalten. Die bloße Stellung des An- gebots reicht bereits aus, um diese Begehungsweise zu erfüllen. Auf die Annahme des Angebots durch den Empfänger des E-Mails ( zB per tat- sächlichem Aufruf der verlinkten Seite ) kommt es – anders als bei § 278 f Abs 2 – hier nicht mehr an. Auch könnte man an ein Inserat im Internet denken, das an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und bei Interesse in weiterer Folge zur Zugänglichkeit der entsprechenden Informationen führen könnte. Würde der Täter die Informationen un- mittelbar als Inhalt des E-Mails dem Empfänger übermitteln, so wäre § 278 f Abs 1 Fall 2 hergestellt, da die Informationen einer anderen Per- 2560 Vgl Bergauer, jusIT 2008 / 82, 175; weiters Schmölzer in Bergauer / Staudegger, Recht und IT, 1 ( 24 ). 2561 Siehe dazu bereits oben zum Anbieten iSd § 207 a Abs 1 ( insb S 477 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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