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Das materielle Computerstrafrecht
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547 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ mung sollen beharrlich gesetzte Verhaltensweisen pönalisiert werden, die von anderen Bestimmungen, wie §§ 107, 109, 83 nicht erfasst sind, aber geeignet sind, beträchtlich in die Lebensführung des Opfers ein- zugreifen.2598 § 107 a wurde in den 3. Abschnitt des StGB bei den » Straf- bare Handlungen gegen die Freiheit « eingegliedert 2599, schützt aber wohl überwiegend die Privatsphäre.2600 1. Zum Begriff » Stalking « Der Begriff » Stalking « ( engl für Anschleichen oder Nachstellen ) wurde aus der Jägersprache entlehnt und bezeichnet das Heranschleichen des Jägers an das Wild.2601 Nach § 107 a Abs 1 macht sich derjenige strafbar, der eine Person widerrechtlich 2602 beharrlich verfolgt. Was unter einer beharrlichen Verfolgung einer Person zu verstehen ist, definiert der Gesetzgeber in § 107 a Abs 2. Demnach verfolgt eine Person beharrlich, wer in ei- ner Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. ihre räumli- che Nähe aufsucht, 2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt, 3. unter Verwendung ihrer personenbezoge- nen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder 4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen. § 107 a ist gespickt mit unbestimmten Rechtsbegriffen, wie » beharr- lich «, » unzumutbar beeinträchtigten «, » längere Zeit hindurch «.2603 2598 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 2. 2599 Wohl iSv » Freiheit von Furcht « oder der » Willensbetätigungsfreiheit « bezüglich menschlicher Kontakte; vgl ähnlich Wach in SbgK § 107 a Rz 5 ( Stand Mai 2008 ). 2600 Siehe Heissenberger, Straf- und zivilrechtliche Aspekte der » Beharrlichen Verfol- gung « gem § 107 a StGB, AnwBl 2006, 634; auch Wach in SbgK § 107 a Rz 5. 2601 Siehe etwa ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 4; Wolfrum / Dimmel, Das » Anti-Stalking-Ge- setz «, ÖJZ 2006 / 29, 475; Velten, Stalking ( Teil I ), JSt 2003, 159; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 4. 2602 Siehe zur Bedeutungsvielfalt dieses Begriffs im deliktsspezifischen Zusammen- hang bei Starzer, Vom Jäger zum Gejagten – Thesen zur Interpretation und Refor- mierung des § 107 a StGB unter Berücksichtigung dogmatischer und empirischer Ergebnisse ( Dissertation 2010 ) 83. 2603 Vgl etwa Sadoghi, Stalking – eine differenzierte Betrachtung dogmatischer Prob- leme, AnwBl 2007, 340; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 4; Mitgutsch, Ausgewählte Probleme der Freiheitsdelikte – Beharrliche Verfolgung und fortgesetzte Gewalt-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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