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550 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
für das Opfer, welche sich – neben der Art und Schwere der einzelnen
Handlungen – auch aufgrund der Häufigkeit, Dauer und den dazwi-
schen liegenden Zeitabständen ergibt.2617
4. Deliktstypus
Die vier Tathandlungen beschreiben § 107 a Abs 1 iVm Abs 2 durch ihre
rechtliche Gleichwertigkeit als alternatives Mischdelikt.2618 § 107 a Abs 1
ist nach hM in seiner äußeren Beschreibung ein schlichtes Tätigkeits-
delikt, das iZm § 107 a Abs 2 bezüglich der Eignung der Begehungswei-
sen der Z 1 bis 4 zur unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensfüh-
rung, darüber hinaus in Relation zum geschützten Rechtsgut ein po-
tentielles Gefährdungsdelikt darstellt.2619 Nach Wach sind jedoch alle
Begehungsweisen der Z 1 bis 4 Erfolgsdelikte 2620, was auch zutreffend ist.
Obwohl der Gesetzgeber wohl bewusst aus einem zunächst noch
vorgeschlagenen 2621 Erfolgsdelikt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt ma-
chen wollte, um dem Umstand Rechnung zu tragen, » dass der Unwert
des Stalking weniger durch einen eingetretenen Erfolg als durch ein
intensives Täterverhalten gekennzeichnet ist « 2622, ist ihm dies mit dem
geltenden Wortlaut des § 107 a Abs 1 iVm Abs 2 nicht vollständig gelun-
gen. Die Erl lassen allerdings darauf schließen, dass der » Erfolg « am
Rechtsgut gemessen wird. Ein Erfolgsdelikt liegt aber nach hM dann
vor, wenn eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrenn-
bare Wirkung in der Außenwelt hervorgerufen wird, was sich allein aus
der Tatbestandsauslegung und daher aus der Struktur des Tatbestands
ergibt.2623 Dies bedeutet, dass ein tatbestandlicher Erfolg nicht unbe-
dingt eine Beeinträchtigung des Rechtsguts verlangt. So ist mit dem
Öffnen eines fremden, verschlossenen Briefes eine Veränderung in der
Außenwelt ( = Erfolg ) eingetreten ( da in der Außenwelt nunmehr ein
2617 Siehe Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 10; vgl auch Wach in SbgK § 107 a Rz 57.
2618 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5; auch Wach in SbgK § 107 a Rz 8; Schwaighofer in
WK 2 § 107 a Rz 14.
2619 In diesem Sinne wohl auch Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 2; Kienapfel / Schroll,
StudB BT I 3 § 107 a Rz 2; weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 107 Rz 2;
aA Wach in SbgK § 107 a Rz 60, die in allen Begehungsweisen der Z 1 bis 4 Erfolgs-
delikte erblickt.
2620 Vgl Wach in SbgK § 107 a Rz 60.
2621 Siehe § 107 a idF 349 / ME XXII. GP bzw ErlME 349 / ME XXII. GP, 18.
2622 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 4.
2623 Vgl generell zB Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 40; Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 9 Rz 6 ff.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik