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Das materielle Computerstrafrecht
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550 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ für das Opfer, welche sich – neben der Art und Schwere der einzelnen Handlungen – auch aufgrund der Häufigkeit, Dauer und den dazwi- schen liegenden Zeitabständen ergibt.2617 4. Deliktstypus Die vier Tathandlungen beschreiben § 107 a Abs 1 iVm Abs 2 durch ihre rechtliche Gleichwertigkeit als alternatives Mischdelikt.2618 § 107 a Abs 1 ist nach hM in seiner äußeren Beschreibung ein schlichtes Tätigkeits- delikt, das iZm § 107 a Abs 2 bezüglich der Eignung der Begehungswei- sen der Z 1 bis 4 zur unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensfüh- rung, darüber hinaus in Relation zum geschützten Rechtsgut ein po- tentielles Gefährdungsdelikt darstellt.2619 Nach Wach sind jedoch alle Begehungsweisen der Z 1 bis 4 Erfolgsdelikte 2620, was auch zutreffend ist. Obwohl der Gesetzgeber wohl bewusst aus einem zunächst noch vorgeschlagenen 2621 Erfolgsdelikt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt ma- chen wollte, um dem Umstand Rechnung zu tragen, » dass der Unwert des Stalking weniger durch einen eingetretenen Erfolg als durch ein intensives Täterverhalten gekennzeichnet ist « 2622, ist ihm dies mit dem geltenden Wortlaut des § 107 a Abs 1 iVm Abs 2 nicht vollständig gelun- gen. Die Erl lassen allerdings darauf schließen, dass der » Erfolg « am Rechtsgut gemessen wird. Ein Erfolgsdelikt liegt aber nach hM dann vor, wenn eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrenn- bare Wirkung in der Außenwelt hervorgerufen wird, was sich allein aus der Tatbestandsauslegung und daher aus der Struktur des Tatbestands ergibt.2623 Dies bedeutet, dass ein tatbestandlicher Erfolg nicht unbe- dingt eine Beeinträchtigung des Rechtsguts verlangt. So ist mit dem Öffnen eines fremden, verschlossenen Briefes eine Veränderung in der Außenwelt ( = Erfolg ) eingetreten ( da in der Außenwelt nunmehr ein 2617 Siehe Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 10; vgl auch Wach in SbgK § 107 a Rz 57. 2618 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5; auch Wach in SbgK § 107 a Rz 8; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 14. 2619 In diesem Sinne wohl auch Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 2; Kienapfel / Schroll, StudB BT I 3 § 107 a Rz 2; weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 107 Rz 2; aA Wach in SbgK § 107 a Rz 60, die in allen Begehungsweisen der Z 1 bis 4 Erfolgs- delikte erblickt. 2620 Vgl Wach in SbgK § 107 a Rz 60. 2621 Siehe § 107 a idF 349 / ME XXII. GP bzw ErlME 349 / ME XXII. GP, 18. 2622 Vgl ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 4. 2623 Vgl generell zB Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 40; Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 9 Rz 6 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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