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552 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
gutverletzung in concreto mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten
ist 2627 und dadurch ein konkreter Gefährdungserfolg indiziert ist. Die
Handlungen iSd § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 müssen sich auf ein ganz kon-
kretes Tatobjekt ( nämlich ausschließlich die gestalkte Person ) bezie-
hen und dort Zwischenerfolge herbeiführen, die sich nach Prüfung im
Einzelfall zu einer » beharrlichen Verfolgung « in Intensität und Dauer
verdichten müssen. Es ist grundsätzlich tatbestandlich unbeachtlich,
wenn solche Handlungen des Täters bezüglich unterschiedlicher Tat-
objekte vorgenommen werden. Nur in einem solchen Fall würde aber
tatsächlich eine » abstrakte Gefährlichkeit « der Handlung ( en ) anzu-
nehmen sein. Richtig ist vielmehr, dass § 107 a voraussetzt, dass eine
klar determinierte Person in den Wirkungsbereich fortgesetzter Täter-
handlungen gelangen muss ( » konkrete Gefährdung « ).
Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist aber weiterhin kein
Faktum, sondern nur eine – wenn auch schon konkrete – Möglichkeit.
Daher ist § 107 a, was die Relation zum Rechtsgut betrifft, ein konkre-
tes Gefährdungsdelikt.2628 Aus diesem Grund muss dem Täter diese Ge-
fährdung des Tatobjekts im Einzelfall ex post aus der Opferperspektive
nachgewiesen werden. Demnach ist zu beurteilen, ob durch die Tat-
handlung ( en ) des Täters tatsächlich ein ernst zu nehmendes Risiko für
die konkrete ( gestalkte ) Person geschaffen wurde. Die Gefahr ist folglich
ein – wenn auch ungeschriebenes – dem Tatbestand des § 107 a Abs 2 im-
manentes Merkmal. Es ließe sich der Gesamttatbestand des § 107 a auch
zu folgendem Unrechtstatbestand des Abs 1 umformulieren: » Wer eine
Gefahr für die Freiheit von Furcht oder für die Privatsphäre einer Person
dadurch herbeiführt, dass er diese beharrlich verfolgt, [ … ] «.
Der Handlungskatalog des § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 beschreibt aus-
schließlich Erfolgsdelikte, deren Erfolge – tatbestandlich betrachtet –
tatsächlich und nicht nur potentiell in der Außenwelt eintreten müssen.
Mit anderen Worten, zumindest ein solcher Erfolg muss tatsächlich
eingetreten sein, damit überhaupt erst ein konkreter Gefährdungser-
folg bei einem klar determinierten Rechtsgut bzw dessen konkretem
menschlichen Träger in Betracht kommt. Im Ergebnis sind diese ( Zwi-
schen- ) Erfolge « 2629 nach Z 1 bis 4 dafür maßgeblich, ob das konkrete
2627 Vgl etwa generell Leukauf / Steininger, StGB 3 § 17 Rz 11.
2628 AA Wach, die neben einem Erfolgsdelikt von einem abstrakten Gefährdungsdelikt
spricht ( Wach in SbgK § 107 a Rz 6 ).
2629 Siehe zutreffend von » Zwischenerfolgen « sprechend Wach in SbgK § 107 a Rz 6.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik