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Das materielle Computerstrafrecht
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552 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ gutverletzung in concreto mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist 2627 und dadurch ein konkreter Gefährdungserfolg indiziert ist. Die Handlungen iSd § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 müssen sich auf ein ganz kon- kretes Tatobjekt ( nämlich ausschließlich die gestalkte Person ) bezie- hen und dort Zwischenerfolge herbeiführen, die sich nach Prüfung im Einzelfall zu einer » beharrlichen Verfolgung « in Intensität und Dauer verdichten müssen. Es ist grundsätzlich tatbestandlich unbeachtlich, wenn solche Handlungen des Täters bezüglich unterschiedlicher Tat- objekte vorgenommen werden. Nur in einem solchen Fall würde aber tatsächlich eine » abstrakte Gefährlichkeit « der Handlung ( en ) anzu- nehmen sein. Richtig ist vielmehr, dass § 107 a voraussetzt, dass eine klar determinierte Person in den Wirkungsbereich fortgesetzter Täter- handlungen gelangen muss ( » konkrete Gefährdung « ). Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist aber weiterhin kein Faktum, sondern nur eine – wenn auch schon konkrete – Möglichkeit. Daher ist § 107 a, was die Relation zum Rechtsgut betrifft, ein konkre- tes Gefährdungsdelikt.2628 Aus diesem Grund muss dem Täter diese Ge- fährdung des Tatobjekts im Einzelfall ex post aus der Opferperspektive nachgewiesen werden. Demnach ist zu beurteilen, ob durch die Tat- handlung ( en ) des Täters tatsächlich ein ernst zu nehmendes Risiko für die konkrete ( gestalkte ) Person geschaffen wurde. Die Gefahr ist folglich ein – wenn auch ungeschriebenes – dem Tatbestand des § 107 a Abs 2 im- manentes Merkmal. Es ließe sich der Gesamttatbestand des § 107 a auch zu folgendem Unrechtstatbestand des Abs 1 umformulieren: » Wer eine Gefahr für die Freiheit von Furcht oder für die Privatsphäre einer Person dadurch herbeiführt, dass er diese beharrlich verfolgt, [ … ] «. Der Handlungskatalog des § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 beschreibt aus- schließlich Erfolgsdelikte, deren Erfolge – tatbestandlich betrachtet – tatsächlich und nicht nur potentiell in der Außenwelt eintreten müssen. Mit anderen Worten, zumindest ein solcher Erfolg muss tatsächlich eingetreten sein, damit überhaupt erst ein konkreter Gefährdungser- folg bei einem klar determinierten Rechtsgut bzw dessen konkretem menschlichen Träger in Betracht kommt. Im Ergebnis sind diese ( Zwi- schen- ) Erfolge « 2629 nach Z 1 bis 4 dafür maßgeblich, ob das konkrete 2627 Vgl etwa generell Leukauf / Steininger, StGB 3 § 17 Rz 11. 2628 AA Wach, die neben einem Erfolgsdelikt von einem abstrakten Gefährdungsdelikt spricht ( Wach in SbgK § 107 a Rz 6 ). 2629 Siehe zutreffend von » Zwischenerfolgen « sprechend Wach in SbgK § 107 a Rz 6.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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