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Das materielle Computerstrafrecht
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553 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Tatobjekt in den Wirkungsbereich dieser gefährlichen Handlung iSd Abs 2 gelangt ist und dadurch das Tatbestandsmerkmal » beharrlich verfolgen « des § 107 a Abs 1 erfüllt ist. § 107 a besitzt daher in seinem Ge- samttatbestand eine formale Tatbestandsstruktur, die nur in der einge- schränkten Betrachtung seines Abs 1 einem schlichten Tätigkeitsdelikt entspricht. Hingegen stellt er materiell gesehen ein Erfolgsdelikt dar, weil auf ein ganz konkretes Tatobjekt fokussiert wird, weshalb das als beeinträchtigend wahrgenommene, verhaltensgebundene Handeln des Täters – über die tatbestandlichen Erfolge nach § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 – die Außenwelt gezwungener Maßen verändern muss. Ein beharrli- ches Verfolgen iSd § 107 a Abs 1 ist somit nicht als schlichte Tätigkeit zu sehen, sondern verlangt durch die ausschließliche gesetzliche Ausfül- lung dieser Tathandlung iSd Abs 2 einen bzw mehrere Erfolg ( e ). Dies lässt sich auch, was seine Beziehung zum Rechtsgut betrifft, stimmig mit der Einordung als ein konkretes Gefährdungsdelikt kombinieren. Im Sinne des hier behandelten Untersuchungsgegenstands interes- sieren va die Begehungsweisen des sog » Cyber-Stalking « ( Z 2 ) bzw des Verwendens personenbezogener Daten ( Z 3 und 4 ), weshalb nur kurz auf die Begehungsweise des Aufsuchens der räumlichen Nähe der Z 1 hingewiesen wird. 5. Aufsuchen der räumlichen Nähe § 107 a Abs 2 Z 1 erfasst Stalking-Handlungen, bei denen der Täter eine – für das Opfer wahrnehmbare 2630 – unmittelbare physische ( räumliche ) Kontaktaufnahme sucht. Ob ein » Kontakt « mit dem Opfer tatsächlich zustande kommt, ist unbeachtlich.2631 Die Wortwahl » Kontakt « ist an dieser Stelle unpräzise, denn verlangt wird in dieser Deliktsvariante bloß das Aufsuchen der räumlichen Nähe, ob der Täter mit dem Op- fer in Kontakt tritt ist irrelevant.2632 Das » Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers « verlangt eine Ortsveränderung des Täters.2633 Wenn der Täter zB aus seiner eigenen Wohnung heraus das Tatobjekt beob- 2630 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5; weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 107 a Rz 9. 2631 Vgl Wach in SbgK § 107 a Rz 25 ff; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 15 ff; Beclin in BMJ, 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 103 ( 117 ). 2632 Siehe Beclin in BMJ, 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 103 ( 117 ). 2633 Vgl statt vieler Wach in SbgK § 107 a Rz 25.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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