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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Tatobjekt in den Wirkungsbereich dieser gefährlichen Handlung iSd
Abs 2 gelangt ist und dadurch das Tatbestandsmerkmal » beharrlich
verfolgen « des § 107 a Abs 1 erfüllt ist. § 107 a besitzt daher in seinem Ge-
samttatbestand eine formale Tatbestandsstruktur, die nur in der einge-
schränkten Betrachtung seines Abs 1 einem schlichten Tätigkeitsdelikt
entspricht. Hingegen stellt er materiell gesehen ein Erfolgsdelikt dar,
weil auf ein ganz konkretes Tatobjekt fokussiert wird, weshalb das als
beeinträchtigend wahrgenommene, verhaltensgebundene Handeln
des Täters – über die tatbestandlichen Erfolge nach § 107 a Abs 2 Z 1 bis
4 – die Außenwelt gezwungener Maßen verändern muss. Ein beharrli-
ches Verfolgen iSd § 107 a Abs 1 ist somit nicht als schlichte Tätigkeit zu
sehen, sondern verlangt durch die ausschlieĂźliche gesetzliche AusfĂĽl-
lung dieser Tathandlung iSd Abs 2 einen bzw mehrere Erfolg ( e ). Dies
lässt sich auch, was seine Beziehung zum Rechtsgut betrifft, stimmig
mit der Einordung als ein konkretes Gefährdungsdelikt kombinieren.
Im Sinne des hier behandelten Untersuchungsgegenstands interes-
sieren va die Begehungsweisen des sog » Cyber-Stalking « ( Z 2 ) bzw des
Verwendens personenbezogener Daten ( Z 3 und 4 ), weshalb nur kurz
auf die Begehungsweise des Aufsuchens der räumlichen Nähe der Z 1
hingewiesen wird.
5. Aufsuchen der räumlichen Nähe
§ 107 a Abs 2 Z 1 erfasst Stalking-Handlungen, bei denen der Täter eine –
für das Opfer wahrnehmbare 2630 – unmittelbare physische ( räumliche )
Kontaktaufnahme sucht. Ob ein » Kontakt « mit dem Opfer tatsächlich
zustande kommt, ist unbeachtlich.2631 Die Wortwahl » Kontakt « ist an
dieser Stelle unpräzise, denn verlangt wird in dieser Deliktsvariante
bloß das Aufsuchen der räumlichen Nähe, ob der Täter mit dem Op-
fer in Kontakt tritt ist irrelevant.2632 Das » Aufsuchen der räumlichen
Nähe des Opfers « verlangt eine Ortsveränderung des Täters.2633 Wenn
der Täter zB aus seiner eigenen Wohnung heraus das Tatobjekt beob-
2630 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5; weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2
§ 107 a Rz 9.
2631 Vgl Wach in SbgK § 107 a Rz 25 ff; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 15 ff; Beclin in BMJ,
34. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 103 ( 117 ).
2632 Siehe Beclin in BMJ, 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 103 ( 117 ).
2633 Vgl statt vieler Wach in SbgK § 107 a Rz 25.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik