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Das materielle Computerstrafrecht
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559 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ der Täter in die Sphäre des Opfers ein und stellt – ggf neben den iSd § 107 a unbeachtlichen Kontakten zu anderen Personen – auch den Kontakt zum Opfer her. Selbst ein einmaliges Posting auf einem sol- chen Medium könnte den Tatbestand erfüllen 2659, da dem Merkmal » fortgesetzt « auch dann – wie generell bei Erfolgs-Dauerdelikten 2660 – Rechnung getragen wird, wenn der Täter durch einmaliges aktives Tun einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt und es in weiterer Folge durch sein Verhalten 2661 – trotz Einwirkungsmöglichkeit – fortdauernd unterlässt 2662, diesen geschaffenen rechtswidrigen Zustand wieder ab- zuwenden, weshalb sich die Tathandlung – in einem Medium wie dem Internet – laufend perpetuiert.2663 Postet der Täter hingegen laufend solche Meldungen auf einer ei- genen Website oder in einem Blog, die sich nicht in der Sphäre des Opfers befinden, sondern generell im Internet abrufbar sind, stellt der Täter keinen Kontakt mit dem Opfer iSd § 107 a Abs 2 Z 2 her. Sollte der Täter aber in seinen Äußerungen unter der Verwendung von personen- bezogenen Daten des Opfers Dritte dazu veranlassen, mit diesem Kon- takt aufzunehmen ( zB Heiratsanzeigen und Inserate sexueller Dienst- leistungen ), ist § 107 a Abs 2 Z 4 einschlägig.2664 c. » Spamming « Auch systematisches » Spamming « ist geeignet § 107 a Abs 1 iVm § 107 a Abs 2 Z 2 Fall 1 zu verwirklichen. Prinzipiell erfasst die Verwaltungsstraf- 2659 Überzeugend Beclin in BMJ, 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 103 ( 116 ); Wach in SbgK § 107 a Rz 49; aA Starzer, Dem Stalker auf der Spur – Ein Resümee über fast fünf Jahre § 107 a StGB, in BMJ ( Hrsg ), 39. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie. Bd 150 ( 2011 ) 41 ( 47 ff ); weiters Seling, Stalking, 67, der meint, dass das Tatbestandsmerkmal » fortgesetzt « eine mehrfache Wiederholung der Tathandlung zwingend voraussetze und daher in diesem Fall nicht erfüllt sei. 2660 § 107 a ist ein solches Dauerdelikt; siehe statt aller Birklbauer / Hilf / Tipold, Straf- recht BT I 2 § 107 a Rz 2 f. 2661 Obwohl der Täter die Löschung seines Posting vornehmen könnte, unterlässt er dies und hält den rechtswidrigen Zustand aufrecht. 2662 Siehe Schmoller in SbgK § 99 Rz 15. 2663 Siehe dazu Schwarzenegger, Hyperlinks und Suchmaschinen aus strafrechtlicher Sicht, in Plöckinger / Duursma / Mayrhofer ( Hrsg ), Internet-Recht ( 2004 ) 395 ( 420 ); sinngemäß Reindl, E-Commerce, 283; vgl auch sinngemäß Beclin in BMJ, 34. Otten- steiner Fortbildungsseminar, 103 ( 116 ). 2664 Siehe gleich im Anschluss.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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