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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
der Täter in die Sphäre des Opfers ein und stellt – ggf neben den iSd
§ 107 a unbeachtlichen Kontakten zu anderen Personen – auch den
Kontakt zum Opfer her. Selbst ein einmaliges Posting auf einem sol-
chen Medium könnte den Tatbestand erfüllen 2659, da dem Merkmal
» fortgesetzt « auch dann – wie generell bei Erfolgs-Dauerdelikten 2660 –
Rechnung getragen wird, wenn der Täter durch einmaliges aktives Tun
einen rechtswidrigen Zustand herbeifĂĽhrt und es in weiterer Folge
durch sein Verhalten 2661 – trotz Einwirkungsmöglichkeit – fortdauernd
unterlässt 2662, diesen geschaffenen rechtswidrigen Zustand wieder ab-
zuwenden, weshalb sich die Tathandlung – in einem Medium wie dem
Internet – laufend perpetuiert.2663
Postet der Täter hingegen laufend solche Meldungen auf einer ei-
genen Website oder in einem Blog, die sich nicht in der Sphäre des
Opfers befinden, sondern generell im Internet abrufbar sind, stellt der
Täter keinen Kontakt mit dem Opfer iSd § 107 a Abs 2 Z 2 her. Sollte der
Täter aber in seinen Äußerungen unter der Verwendung von personen-
bezogenen Daten des Opfers Dritte dazu veranlassen, mit diesem Kon-
takt aufzunehmen ( zB Heiratsanzeigen und Inserate sexueller Dienst-
leistungen ), ist § 107 a Abs 2 Z 4 einschlägig.2664
c. » Spamming «
Auch systematisches » Spamming « ist geeignet § 107 a Abs 1 iVm § 107 a
Abs 2 Z 2 Fall 1 zu verwirklichen. Prinzipiell erfasst die Verwaltungsstraf-
2659 Ăśberzeugend Beclin in BMJ, 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 103 ( 116 ); Wach
in SbgK § 107 a Rz 49; aA Starzer, Dem Stalker auf der Spur – Ein Resümee über fast
fünf Jahre § 107 a StGB, in BMJ ( Hrsg ), 39. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus
Strafrecht und Kriminologie. Bd 150 ( 2011 ) 41 ( 47 ff ); weiters Seling, Stalking, 67, der
meint, dass das Tatbestandsmerkmal » fortgesetzt « eine mehrfache Wiederholung
der Tathandlung zwingend voraussetze und daher in diesem Fall nicht erfĂĽllt sei.
2660 § 107 a ist ein solches Dauerdelikt; siehe statt aller Birklbauer / Hilf / Tipold, Straf-
recht BT I 2 § 107 a Rz 2 f.
2661 Obwohl der Täter die Löschung seines Posting vornehmen könnte, unterlässt er
dies und hält den rechtswidrigen Zustand aufrecht.
2662 Siehe Schmoller in SbgK § 99 Rz 15.
2663 Siehe dazu Schwarzenegger, Hyperlinks und Suchmaschinen aus strafrechtlicher
Sicht, in Plöckinger / Duursma / Mayrhofer ( Hrsg ), Internet-Recht ( 2004 ) 395 ( 420 );
sinngemäß Reindl, E-Commerce, 283; vgl auch sinngemäß Beclin in BMJ, 34. Otten-
steiner Fortbildungsseminar, 103 ( 116 ).
2664 Siehe gleich im Anschluss.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik