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Das materielle Computerstrafrecht
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560 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ bestimmung des § 107 Abs 2 TKG 2003 ( Unerbetene Nachrichten ) 2665 die Zusendung von elektronischer Post ( einschließlich SMS-Nachrichten usw ) zu Zwecken der Direktwerbung ( Z 1 ) oder eine Zusendung, die an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist ( Z 2 ), wenn vorab keine ( nicht ein- mal konkludente 2666 ) Einwilligung 2667 des jeweiligen Empfängers ein- geholt wurde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Stalker eine solche Verwaltungsübertretung idR nicht begeht, da er seine » E-Mail- Bomben « weder zum Zweck der Direktwerbung, noch an mehrere 2668 Empfänger richtet. Der einzige Empfänger seiner systematischen Mas- sen-E-Mails ist sein Opfer. Bei etwa 30 oder mehr E-Mails pro Tag über mehrere Wochen hinweg, wird der Tatbestand wohl erfüllt sein.2669 Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung kann man in solchen Fällen dann ausgehen, wenn das Opfer sich nicht mehr an- ders zu helfen weiß, als seine E-Mail-Adresse zu ändern.2670 Was die Auswirkungen des Cyber-Stalking selbst betrifft ( insb die Formen der Z 2 ), sind Beeinträchtigungen der Lebensführung des Op- fers im Vergleich zu Handlungen in der analogen Welt – wie das Auf- suchen der räumlichen Nähe, Zusenden von Briefen im Postweg, stän- diges Anrufen usw – wohl als minder gravierend einzustufen.2671 Man wird daher für solche Stalking-Formen ( zB Massen-E-Mails ) die Vor- aussetzungen für eine Strafbarkeit – im Gegensatz zu massenhaften Telefonanrufen oder SMS-Nachrichten – wohl anheben müssen. 2665 Siehe dazu Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 667 f ). 2666 Vgl VwGH 24. 03. 2010, 2007 / 03 / 0177. 2667 Sog » Opt-in-Prinzip «. 2668 Zur Verwirklichung dieser Tatbegehungsalternative des § 107 Abs 2 Z 2 TKG 2003 müssten es mehr als 50 Empfänger sein. 2669 So auch Mitgutsch, die an dieser Stelle SMS-Nachrichten nennt ( vgl Mitgutsch in Mitgutsch / Wessely, Jahrbuch 2010, 21 [ 30 ] ); auch Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 10. 2670 Siehe Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 107 a Rz 5. 2671 So auch Soyer, Über neue Kriminalitätsformen aus konsumentenpolitischer Pers- pektive – » de lege lata « und » de lege ferenda «, in Enthofer-Stoisser / Habersberger ( Hrsg ), Catch me if you can ! Internet » abzocke «, » cold calls « und unseriöse Wer- beveranstaltungen ( 2012 ) 107 ( 121 ); sinngemäß ebenso – aber zwischen Telefona- ten und Briefen unterscheidend – Heissenberger, AnwBl 2006, 634.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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