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Das materielle Computerstrafrecht
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565 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ chischen – Aspekten betreffen. Im Fall von Bildaufnahmen einer Per- son lassen sich jedenfalls Gesundheitsdaten eruieren. So weisen etwa eine Brille auf Sehschwäche hin, Zahnregulierungen auf Zahn- bzw Kieferfehlstellungen, Hautausschläge auf etwaige akute Erkrankun- gen, Narben oder Wunden auf ( offene ) Verletzungen, Gipsverbände auf Knochenbrüche, Rollstuhl, Krücken, Rollator, Gehstock auf Gehbehin- derungen und das Fehlen von Gliedmaßen auf generelle körperliche Be- hinderungen hin. Solche Daten sind nicht schon deshalb weniger schüt- zenswert, weil sie faktisch in der Öffentlichkeit vom Betroffenen nicht verborgen gehalten werden können. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei Gesundheitsdaten um sensible Daten handelt.2697 Und selbst wenn keine offensichtliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, könnte auf einen » gesunden « Menschen geschlossen werden, was ebenfalls » Gesundheitsdaten « impliziert.2698 Ähnliche Aussagen las- sen sich auch bezüglich der Hautfarbe einer Person treffen, die jeden- falls Rückschlüsse auf die » rassische oder ethnische Herkunft « zulässt. Anders als eine Brille oder ein Schmuck mit religiösen Motiven, lässt sich die Hautfarbe eines Menschen auch nicht einfach » ablegen «. Wesentlich ist, dass die Einordnung eines personenbezogenen Da- tums nach seiner datenschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit nicht an- hand des konkreten Verwendungszusammenhangs ( datenschutzrecht- licher Zweck ) einer Datenverwendung zu bestimmen ist, sondern nach rein objektiven Gesichtspunkten, nämlich, ob sich aus diesem Datum zB Aussagen über die Gesundheit einer Person ableiten lassen oder nicht.2699 Daraus folgt, dass es nicht auf den tatsächlichen Informati- onsgehalt im » Klartext « ankommt, sondern es ausreichend ist, wenn die dadurch vermittelte Information auf besonders schutzwürdige Ka- tegorien iSd § 4 Z 2 DSG 2000 schließen lässt.2700 2697 Siehe dazu überzeugend Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 95. 2698 Siehe auch Bergauer, jusIT 2015 / 3, 9; weiters Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Ma- der / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 715 ). 2699 Vgl instruktiv Jahnel in Jahnel, Jahrbuch 2008, 27 ( 41 und 45 ); Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 90; aA Kotschy, Datenschutzrechtliche Rechtsfragen der Videoüberwachung, in Bammer / Holzinger / Vogl / Wenda ( Hrsg ), Rechtsschutz gestern – heute – mor- gen, FS Machacek / Matscher ( 2008 ) 257 ( 262 ); weiters König, » Videoüberwachung und Datenschutz – ein Kräftemessen «, in Jahnel / Siegwart / Fercher ( Hrsg ), Aktu- elle Fragen des Datenschutzrechts ( 2007 ) 109 ( 124 ). 2700 Siehe Dammann / Simitis, EU-Datenschutzrichtlinie. Kommentar ( 1997 ) Art 8 Anm 2 und 7; Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 90.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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