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566 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
b. Datenverwendung
Das Verwenden von personenbezogenen Daten ist – mangels eines aus-
drücklichen Verweises auf das DSG 2000 und unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass nicht einmal in der einzigen datenschutzrechtlichen
Strafbestimmung ( § 51 DSG 2000 ) die Terminologie des DSG 2000 Ver-
wendung findet 2701, nach einem allgemeinen Verständnis iSd » Gebrau-
chens « zu verstehen. Im hier interessierenden Zusammenhang ließe
sich allerdings genauso gut auf das spezifische datenschutzrechtliche
Verständnis des » Verwendens von Daten « iSd § 4 Z 8 DSG 2000 zurück-
zugreifen. Dementsprechend wird jede Art der Handhabung von Daten
darunter verstanden, also sowohl das Verarbeiten ( einschließlich dem
Ermitteln ) als auch das Übermitteln von Daten.
8. Die Veranlassung zur Kontaktaufnahme ( § 107 a Abs 2 Z 4 )
Die Begehungsweise des § 107 a Abs 2 Z 4 verlangt, dass der Täter unter
der Verwendung personenbezogener Daten des Opfers, Dritte dazu ver-
anlasst, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen. Darunter fallen daher
insb Inserate, Kontaktanzeigen, Flugblätter, E-Mails, Aufrufe via Blogs,
E-Foren oder Websites 2702, in denen Dritte aufgefordert werden, das Op-
fer zu kontaktieren.2703 Zum Beispiel gibt der Täter eine Kontaktanzeige
mit dem Angebot sexueller Dienstleistungen auf und führt in dieser
die Telefonnummer des Opfers an.2704 Welche personenbezogenen Da-
ten des Opfers verwendet werden, ist dabei irrelevant. Zu denken wäre
an Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Skype-Namen,
Facebook-Profilname usw. Auch Kontaktinformationen des Opfers wie
die Telefonnummer oder die Anschrift von Orten, an denen sich das
Opfer nicht ständig aufhält ( zB Arbeitsplatz, Ausbildungsort, Kranken-
anstalten bei stationärer Aufnahme, Urlaubsort ) sind einschlägig.
Das Schalten eines einzigen Inserats soll nach den GMat für das
Vorliegen dieser Begehungsweise nicht ausreichend sein, weil in einem
2701 Siehe dazu die Tathandlung des » Selbst-Benützens « in § 51 DSG 2000.
2702 Zur Veröffentlichung eines Inserats auf einer Website im Internet in Begehung ei-
nes » Erfolgs-Dauerdelikts « siehe zu § 107 a Abs 2 Z 2 ( S 554 ff ).
2703 Vgl viele Beispiele bei Wach in SbgK § 107 a Rz 44 ff; Schwaighofer in WK 2 § 107 a
Rz 25.
2704 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik