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Das materielle Computerstrafrecht
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566 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ b. Datenverwendung Das Verwenden von personenbezogenen Daten ist – mangels eines aus- drücklichen Verweises auf das DSG 2000 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht einmal in der einzigen datenschutzrechtlichen Strafbestimmung ( § 51 DSG 2000 ) die Terminologie des DSG 2000 Ver- wendung findet 2701, nach einem allgemeinen Verständnis iSd » Gebrau- chens « zu verstehen. Im hier interessierenden Zusammenhang ließe sich allerdings genauso gut auf das spezifische datenschutzrechtliche Verständnis des » Verwendens von Daten « iSd § 4 Z 8 DSG 2000 zurück- zugreifen. Dementsprechend wird jede Art der Handhabung von Daten darunter verstanden, also sowohl das Verarbeiten ( einschließlich dem Ermitteln ) als auch das Übermitteln von Daten. 8. Die Veranlassung zur Kontaktaufnahme ( § 107 a Abs 2 Z 4 ) Die Begehungsweise des § 107 a Abs 2 Z 4 verlangt, dass der Täter unter der Verwendung personenbezogener Daten des Opfers, Dritte dazu ver- anlasst, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen. Darunter fallen daher insb Inserate, Kontaktanzeigen, Flugblätter, E-Mails, Aufrufe via Blogs, E-Foren oder Websites 2702, in denen Dritte aufgefordert werden, das Op- fer zu kontaktieren.2703 Zum Beispiel gibt der Täter eine Kontaktanzeige mit dem Angebot sexueller Dienstleistungen auf und führt in dieser die Telefonnummer des Opfers an.2704 Welche personenbezogenen Da- ten des Opfers verwendet werden, ist dabei irrelevant. Zu denken wäre an Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Skype-Namen, Facebook-Profilname usw. Auch Kontaktinformationen des Opfers wie die Telefonnummer oder die Anschrift von Orten, an denen sich das Opfer nicht ständig aufhält ( zB Arbeitsplatz, Ausbildungsort, Kranken- anstalten bei stationärer Aufnahme, Urlaubsort ) sind einschlägig. Das Schalten eines einzigen Inserats soll nach den GMat für das Vorliegen dieser Begehungsweise nicht ausreichend sein, weil in einem 2701 Siehe dazu die Tathandlung des » Selbst-Benützens « in § 51 DSG 2000. 2702 Zur Veröffentlichung eines Inserats auf einer Website im Internet in Begehung ei- nes » Erfolgs-Dauerdelikts « siehe zu § 107 a Abs 2 Z 2 ( S 554 ff ). 2703 Vgl viele Beispiele bei Wach in SbgK § 107 a Rz 44 ff; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 25. 2704 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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