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Das materielle Computerstrafrecht
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570 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ bzw anderer Rechtsnormen ist. Führt daher jemand einen ( tatbestand- lichen ) Erfolg iSd § 107 a Abs 2 Z 4 herbei, wobei dieser für sich allein genommen noch gar nicht das Kriterium der beharrlichen Verfolgung iSd § 107 a Abs 2 zu erfüllen vermag, indiziert dieser Erfolg noch kei- nen » rechtswidrigen « Zustand. Wird dieser Zustand von dieser Person durch anschließendes Unterlassen aufrechterhalten, ergeben sich folg- lich Schwierigkeiten, was die Begründung einer diese Person insb tref- fende Pflichtenstellung ( iS einer Garantenstellung ) anlangt. Ebenso stellt sich die Frage, ob dadurch überhaupt tatbestandliches » Un- recht « – iS eines Dauerdelikts – fortgesetzt werden kann. Selbst wenn grundsätzlich auch rechtmäßiges Vorverhalten eine Garantenstellung nach dem Ingerenzprinzip begründen kann 2718, wäre es geradezu ab- surd für jede Person, die die räumliche Nähe einer anderen Person aufsucht und dadurch ein ( ex ante ) Risiko bezüglich eines etwaigen gefährlichen Kausalprozesses einer möglichen ( anschließenden ) be- harrlichen Verfolgung dieser Person schafft – eine Garantenstellung mit der Pflicht zu begründen, die räumliche Nähe zu dieser Person wie- der aufzulösen. Eine solche Garantenpflicht wäre auch schon deshalb abwegig, weil gerade mehrere Einzelhandlungen ( wie das mehrfache Aufsuchen des Aufenthaltsorts der Person samt wiederholtem Verlas- sen desselben zur pflichtgemäßen Erfolgsabwendung ) die konkrete Gefahr für das Opfer erst begründen. Verlässt der Stalker nach erfolg- tem Aufsuchen der räumlichen Nähe diesen Ort wieder, hätte er seiner Garantenpflicht entsprochen, und dennoch wäre ggf der konkrete Ge- fährdungserfolg iSd § 107 a eingetreten. Was die Aufrechterhaltung des tatbestandlichen » Unrechts « betrifft, das zum Zeitpunkt des aktiven Tuns ggf noch keines ist 2719, ist festzuhal- ten, dass – sofern man wie Kienapfel / Höpfel / Kert für die Begründung ei- ner Garantenstellung aus gefahrenbegründendem Vorverhalten nur ein 2718 Vgl Fabrizy, StGB 11 § 2 Rz 3a; für Überwachungsgaranten allgemein Fuchs, AT I 8, Rz 37 / 60 f; weiters zustimmend bei Überwachungsgaranten, aber ablehnend bei » ge- fahrenbegründetem Vorverhalten « Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 30 Rz 22a bzw 21. 2719 Man stelle sich vor 10 Inseratschaltungen würden in einem bestimmten Fall eine » nahe Gefahr « für die Verwirklichung des § 107 a Abs 1 schaffen bzw einen kon- kreten Gefährdungserfolg sehr wahrscheinlich machen, der Täter aber veröffent- licht gerade einmal die erste Anzeige. Eine Versuchsstrafbarkeit käme allerdings in Betracht, wobei eine solche bei einem prinzipiell sozial adäquaten objektiven Tatbestand ebenfalls problematisch ist und zu einer sehr weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit führen würde.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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