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576 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
ber hinaus muss der Täter den zweiten Enderfolg dadurch erreichen
wollen, dass er selbst eine weitere Handlung ( iS einer Datenverwen-
dung ) vornehmen werde, was § 118 a Abs 1 in Anbetracht der zweiten
überschießenden Innentendenz zu einem verkümmert zweiaktigen
Absichtsdelikt macht. Dies deshalb, weil auch diese Intention lediglich
im Zeitpunkt der Handlungsvornahme vorliegen, nicht aber tatsäch-
lich eintreten muss. Es handelt sich daher in § 118 a Abs 1 insgesamt be-
trachtet um ein » verkümmert mehraktiges Delikt mit einem Taterfolg
und spezifischen kupierten Enderfolgen «.
Unklar ist, warum der Gesetzgeber in einem Delikt, das das Rechts-
gut » Privatsphäre « schützt, überhaupt ( auch ) eine Gewinnabsicht vor-
sieht. Die hohen Vorsatzanforderungen sind überzogen und führen
zu einer gravierenden Minderanwendbarkeit der Bestimmung in der
Strafrechtspraxis.
Eine Aufgliederung des Delikts in mehrere Deliktsfälle oder auch
Qualifikationen mit entsprechenden differenzierten Vorsatzanforde-
rungen – dem Schutzniveau der vom Täter anvisierten Daten entspre-
chend – wäre wünschenswert.
2. Zur Datenverwendung in Gewinn- oder
Schädigungsabsicht ( § 51 DSG 2000 )
Die überschießenden Innentendenzen beschreiben § 51 DSG 2000 als
» kumulatives Mischdelikt über den erweiterten Vorsatz «. Durch die Zu-
sammenführung verschiedener alternativ zu erfüllender subjektiver
Unrechtsmerkmale besitzt die nebenstrafrechtliche Strafbestimmung
des DSG 2000 Relevanz sowohl für vermögensrechtliche Bereicherun-
gen ( 1. DF ) als auch für bloße Schädigungen des Geheimhaltungs-
rechts ( 2. DF ).
Bezieht man nämlich die Inhalte der überschießenden Innenten-
denzen als fiktive Erfolge in die Betrachtung mit ein, so führt die Tat-
handlung des » Selbst-Benützens « iVm der subjektiven Alternative des
Bereicherungsvorsatzes dazu, dass § 51 erster Fall erste subj Alt DSG
2000 ein kupiertes Erfolgsdelikt ( = Absichtsdelikt iwS ) darstellt.
Dem objektiven Tatbestand fehlt generell eine sozial inadäquate
Verhaltensbeschreibung. Daher fehlt eine hinreichende Abgrenzung
zwischen strafbedürftigem und straffreiem Verhalten in der äußeren
Beschreibung der Tat. Zum Zeitpunkt jeder Datenverwendung wird al-
lerdings datenschutzrechtlich betrachtet bereits in das Grundrecht nach
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik