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Das materielle Computerstrafrecht
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576 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ ber hinaus muss der Täter den zweiten Enderfolg dadurch erreichen wollen, dass er selbst eine weitere Handlung ( iS einer Datenverwen- dung ) vornehmen werde, was § 118 a Abs 1 in Anbetracht der zweiten überschießenden Innentendenz zu einem verkümmert zweiaktigen Absichtsdelikt macht. Dies deshalb, weil auch diese Intention lediglich im Zeitpunkt der Handlungsvornahme vorliegen, nicht aber tatsäch- lich eintreten muss. Es handelt sich daher in § 118 a Abs 1 insgesamt be- trachtet um ein » verkümmert mehraktiges Delikt mit einem Taterfolg und spezifischen kupierten Enderfolgen «. Unklar ist, warum der Gesetzgeber in einem Delikt, das das Rechts- gut » Privatsphäre « schützt, überhaupt ( auch ) eine Gewinnabsicht vor- sieht. Die hohen Vorsatzanforderungen sind überzogen und führen zu einer gravierenden Minderanwendbarkeit der Bestimmung in der Strafrechtspraxis. Eine Aufgliederung des Delikts in mehrere Deliktsfälle oder auch Qualifikationen mit entsprechenden differenzierten Vorsatzanforde- rungen – dem Schutzniveau der vom Täter anvisierten Daten entspre- chend – wäre wünschenswert. 2. Zur Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht ( § 51 DSG 2000 ) Die überschießenden Innentendenzen beschreiben § 51 DSG 2000 als » kumulatives Mischdelikt über den erweiterten Vorsatz «. Durch die Zu- sammenführung verschiedener alternativ zu erfüllender subjektiver Unrechtsmerkmale besitzt die nebenstrafrechtliche Strafbestimmung des DSG 2000 Relevanz sowohl für vermögensrechtliche Bereicherun- gen ( 1. DF ) als auch für bloße Schädigungen des Geheimhaltungs- rechts ( 2. DF ). Bezieht man nämlich die Inhalte der überschießenden Innenten- denzen als fiktive Erfolge in die Betrachtung mit ein, so führt die Tat- handlung des » Selbst-Benützens « iVm der subjektiven Alternative des Bereicherungsvorsatzes dazu, dass § 51 erster Fall erste subj Alt DSG 2000 ein kupiertes Erfolgsdelikt ( = Absichtsdelikt iwS ) darstellt. Dem objektiven Tatbestand fehlt generell eine sozial inadäquate Verhaltensbeschreibung. Daher fehlt eine hinreichende Abgrenzung zwischen strafbedürftigem und straffreiem Verhalten in der äußeren Beschreibung der Tat. Zum Zeitpunkt jeder Datenverwendung wird al- lerdings datenschutzrechtlich betrachtet bereits in das Grundrecht nach
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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