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578 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Bei allen Tathandlungen des § 51 DSG 2000 beschreibt diese Be-
stimmung kumulative Mischdelikte. Eine Veröffentlichung von ge-
heim zuhaltenden personenbezogenen Daten im Internet bzw für
einen unbestimmten Empfängerkreis intensiviert die Rechtsgutbeein-
trächtigung gegenüber dem bloßen Zugänglichmachen doch deutlich
und stellt deshalb auch im hier interessierenden Zusammenhang ei-
nen verhältnismäßig größeren sozialen Störwert dar. Das Rechtsgut ist
daher umso stärker beeinträchtigt, je mehr Personen das Tatobjekt zu-
gänglich wird.
3. Zur Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
( § 119 )
§ 119 a Abs 1 ist tatbestandlich betrachtet ein schlichtes Tätigkeitsde-
likt, das unter Einbeziehung der überschießenden Innentendenz zu ei-
nem kupierten Erfolgsdelikt wird.
Das Abstellen auf eine spezifische, ausschließlich für illegale
Zwecke bestimmte Vorrichtung führt zu einer massiven Strafbar-
keitsbeschränkung, die kriminalpolitisch unerwünschte Ergebnisse
hervorruft. Dies insb in Fällen, in denen der Täter sozial adäquate
Standard-Programme bzw -komponenten von Betriebssystemsoftware
als derartige Vorrichtungen benützt, die eben nicht explizit für tatbild-
liche Spionagehandlungen geschaffen oder adaptiert werden müssen.
Entgegen den Darstellungen im einschlägigen Schrifttum handelt es
sich iZm § 119 Abs 1 bei der tatbestandlichen » Vorrichtung « um das Tat-
objekt und beim » Inhalt der Nachricht « um das Bezugsobjekt des erwei-
terten Vorsatzes bzw des subjektiven Tatbestands. Die von der äußeren
Tatseite geforderte Vorrichtung verkörpert weder das Rechtsgut, noch
stellt sie das geschützte konkrete Objekt dar, weshalb sich das tatsäch-
liche » Schutzobjekt « der Bestimmung ( hier: Inhalt einer Nachricht und
nicht auch bloß Nachricht ) lediglich aus dem erweiterten Vorsatz ergibt.
Es spielt für eine Strafbarkeit nach § 119 keine Rolle, ob eine emp-
fangsbereite, angebrachte Vorrichtung vom Täter benützt wird oder
ob dieser eine andere Vorrichtung verwendet, die ohne physische Ver-
bindung zum Zielsystem empfangsbereit ist. Es handelt sich dabei
( mittlerweile ) um eine vermeidbare Redundanz, die noch aus der his-
torischen Zweiteilung der Tathandlung herrührt, in der das Anbrin-
gen oder Sonst-Empfangsbereitmachen ( Abs 1 ) neben dem Benützen
( Abs 2 ) der Vorrichtung selbstständig strafbar war. Ein tatbestandli-
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik