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Das materielle Computerstrafrecht
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578 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Bei allen Tathandlungen des § 51 DSG 2000 beschreibt diese Be- stimmung kumulative Mischdelikte. Eine Veröffentlichung von ge- heim zuhaltenden personenbezogenen Daten im Internet bzw für einen unbestimmten Empfängerkreis intensiviert die Rechtsgutbeein- trächtigung gegenüber dem bloßen Zugänglichmachen doch deutlich und stellt deshalb auch im hier interessierenden Zusammenhang ei- nen verhältnismäßig größeren sozialen Störwert dar. Das Rechtsgut ist daher umso stärker beeinträchtigt, je mehr Personen das Tatobjekt zu- gänglich wird. 3. Zur Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses ( § 119 ) § 119 a Abs 1 ist tatbestandlich betrachtet ein schlichtes Tätigkeitsde- likt, das unter Einbeziehung der überschießenden Innentendenz zu ei- nem kupierten Erfolgsdelikt wird. Das Abstellen auf eine spezifische, ausschließlich für illegale Zwecke bestimmte Vorrichtung führt zu einer massiven Strafbar- keitsbeschränkung, die kriminalpolitisch unerwünschte Ergebnisse hervorruft. Dies insb in Fällen, in denen der Täter sozial adäquate Standard-Programme bzw -komponenten von Betriebssystemsoftware als derartige Vorrichtungen benützt, die eben nicht explizit für tatbild- liche Spionagehandlungen geschaffen oder adaptiert werden müssen. Entgegen den Darstellungen im einschlägigen Schrifttum handelt es sich iZm § 119 Abs 1 bei der tatbestandlichen » Vorrichtung « um das Tat- objekt und beim » Inhalt der Nachricht « um das Bezugsobjekt des erwei- terten Vorsatzes bzw des subjektiven Tatbestands. Die von der äußeren Tatseite geforderte Vorrichtung verkörpert weder das Rechtsgut, noch stellt sie das geschützte konkrete Objekt dar, weshalb sich das tatsäch- liche » Schutzobjekt « der Bestimmung ( hier: Inhalt einer Nachricht und nicht auch bloß Nachricht ) lediglich aus dem erweiterten Vorsatz ergibt. Es spielt für eine Strafbarkeit nach § 119 keine Rolle, ob eine emp- fangsbereite, angebrachte Vorrichtung vom Täter benützt wird oder ob dieser eine andere Vorrichtung verwendet, die ohne physische Ver- bindung zum Zielsystem empfangsbereit ist. Es handelt sich dabei ( mittlerweile ) um eine vermeidbare Redundanz, die noch aus der his- torischen Zweiteilung der Tathandlung herrührt, in der das Anbrin- gen oder Sonst-Empfangsbereitmachen ( Abs 1 ) neben dem Benützen ( Abs 2 ) der Vorrichtung selbstständig strafbar war. Ein tatbestandli-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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