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580 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
zB der » Gaunersprache « ) eingegangen werden, die eine Übertragung
als bewusst vorgenommene Nachricht des Senders an den Empfänger
offenlegt. Mit anderen Worten, es muss erkundet werden, was der Sen-
der im konkreten Fall als seine Mitteilung bestimmt hat.
Es ist nicht hinreichend verständlich, warum der Gesetzgeber iZm
dem Abfangen von elektromagnetischer Emission nicht weiterhin dem
Regime des unterschiedlichen Schutzniveaus der anvisierten » Informa-
tionsqualität « treu bleibt. Dies insb hins den Tatbestandsanforderun-
gen, welche die Unterscheidung zwischen Nachrichtenspionage ( zB
§ 119 ) und Datenspionage ( zB § 119 a ) betreffen. Es ist folglich unklar,
warum gerade Inhaltsdaten, von denen sich ein Unbefugter im Wege
der Rekonstruktion von aufgefangenen elektromagnetischen Wellen
Kenntnis verschaffen will, nicht dem Regelungsmodell des § 119 ent-
sprechend geschützt werden.
4. Zum Missbräuchlichen Abfangen von Daten ( § 119 a )
§ 119 a Abs 1 beschreibt in beiden Deliktsfällen ein schlichtes Tätig-
keitsdelikt. Unter Einbeziehung der überschießenden Innentenden-
zen handelt es sich jedoch in beiden Fällen um ein » verkümmert zwei-
aktiges Delikt mit zwei spezifischen Enderfolgen «.
Was den zweiten Deliktsfall des § 119 a Abs 1 anlangt, kommt man
zum Ergebnis, dass dieser für das Auffangen der Abstrahlung elekt-
romagnetischer Wellen während einer Kommunikation oder Daten-
übertragung gar nicht sinnvoll anwendbar sein kann. Der Tatbestand
müsste daher auf das Auffangen von elektromagnetischer Abstrahlung
» gespeicherter «, und nicht gerade im Transport befindlicher, Daten ab-
zielen.
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Auslegungs-
problemen wäre der Gesetzgeber gut beraten, den zweiten Deliktsfall
als ein eigenständiges Delikt zu konzipieren. Man könnte daher ei-
nen neuen Absatz bilden und dort durchaus für Daten und Nachrich-
ten gleichermaßen das Auffangen der elektromagnetischen Emission
mit dem Einleitungssatz » Wer außer in den Fällen der § 119 Abs 1 und
§ 119 a Abs 1 [ … ] « unter Strafe stellen.
Bei einer solchen Neufassung könnten mehrere Unklarheiten und
Unangemessenheiten beseitigt werden: 1.) Rekonstruierbare Daten
und Nachrichten könnten ihrem unterschiedlichen Schutzniveau ent-
sprechend kriminalpolitisch tatsächlich angemessen Berücksichti-
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik