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Das materielle Computerstrafrecht
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580 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ zB der » Gaunersprache « ) eingegangen werden, die eine Übertragung als bewusst vorgenommene Nachricht des Senders an den Empfänger offenlegt. Mit anderen Worten, es muss erkundet werden, was der Sen- der im konkreten Fall als seine Mitteilung bestimmt hat. Es ist nicht hinreichend verständlich, warum der Gesetzgeber iZm dem Abfangen von elektromagnetischer Emission nicht weiterhin dem Regime des unterschiedlichen Schutzniveaus der anvisierten » Informa- tionsqualität « treu bleibt. Dies insb hins den Tatbestandsanforderun- gen, welche die Unterscheidung zwischen Nachrichtenspionage ( zB § 119 ) und Datenspionage ( zB § 119 a ) betreffen. Es ist folglich unklar, warum gerade Inhaltsdaten, von denen sich ein Unbefugter im Wege der Rekonstruktion von aufgefangenen elektromagnetischen Wellen Kenntnis verschaffen will, nicht dem Regelungsmodell des § 119 ent- sprechend geschützt werden. 4. Zum Missbräuchlichen Abfangen von Daten ( § 119 a ) § 119 a Abs 1 beschreibt in beiden Deliktsfällen ein schlichtes Tätig- keitsdelikt. Unter Einbeziehung der überschießenden Innentenden- zen handelt es sich jedoch in beiden Fällen um ein » verkümmert zwei- aktiges Delikt mit zwei spezifischen Enderfolgen «. Was den zweiten Deliktsfall des § 119 a Abs 1 anlangt, kommt man zum Ergebnis, dass dieser für das Auffangen der Abstrahlung elekt- romagnetischer Wellen während einer Kommunikation oder Daten- übertragung gar nicht sinnvoll anwendbar sein kann. Der Tatbestand müsste daher auf das Auffangen von elektromagnetischer Abstrahlung » gespeicherter «, und nicht gerade im Transport befindlicher, Daten ab- zielen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Auslegungs- problemen wäre der Gesetzgeber gut beraten, den zweiten Deliktsfall als ein eigenständiges Delikt zu konzipieren. Man könnte daher ei- nen neuen Absatz bilden und dort durchaus für Daten und Nachrich- ten gleichermaßen das Auffangen der elektromagnetischen Emission mit dem Einleitungssatz » Wer außer in den Fällen der § 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1 [ … ] « unter Strafe stellen. Bei einer solchen Neufassung könnten mehrere Unklarheiten und Unangemessenheiten beseitigt werden: 1.) Rekonstruierbare Daten und Nachrichten könnten ihrem unterschiedlichen Schutzniveau ent- sprechend kriminalpolitisch tatsächlich angemessen Berücksichti-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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