Seite - 581 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 581 -
Text der Seite - 581 -
581
Schlussbetrachtungen
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
gung finden. 2.) Die in § 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1 Fall 1 vorgesehene,
und in § 119 a Abs 1 Fall 2 nicht mehr tatbestandlich vorgesehene spe-
zielle Vorrichtung könnte in nachvollziehbarer Weise für dieses neue
Delikt entfallen und eine Überkriminalisierung durch weitere strafbar-
keitseinschränkende Merkmale verhindert werden. 3.) Durch Neufor-
mulierung sollte auch zum Ausdruck gebracht werden, dass elektroma-
gnetische Emissionen selbst weder Daten im StGB-terminologischen
Verständnis sind, noch eine geschützte Übertragungsform nach § 119
bzw § 119 a Abs 1 Fall 1 darstellen.
5. Zu sonstigen Telekommunikationseingriffen ( § 120 Abs 2 a )
§ 120 Abs 2 a betrifft sowohl den bereits zu § 119 erörterten Begriff des
» Inhalts einer Nachricht « in seiner überschießenden Innentendenz als
auch den Begriff der » Nachricht « in seinem objektiven Tatbestand.
Aus seiner Überstellung aus dem TKG in das Kernstrafrecht und
der damit verbundenen Preisgabe der speziellen Wertvorstellungen
und Begrifflichkeiten dieses Sachgesetzes kann darauf geschlossen
werden, dass nunmehr ebenfalls die autonome Begriffsbestimmung
idZ für » Nachricht « und » Inhalt einer Nachricht « des 5. Abschnitts des
StGB zu gelten hat.
Innerhalb der drei Begehungsweisen muss streng unterschieden
werden, denn sie sind nicht rechtlich gleichwertig. Das Aufzeichnen
der Nachricht ist von den Verbreitungshandlungen des Zugänglichma-
chens und Veröffentlichens streng zu unterscheiden. Letztere sollten
nach Gewichtung und Einschätzung der » Multiplikationsgefahr « und
» sukzessiven Zugänglichkeit « strenger bestraft werden.
Das tatbestandliche Erfordernis, wie es bei der Variante des Einem-
anderen-Unbefugten-Zugänglichmachens verlangt wird, gibt es im Fall
des Veröffentlichens nicht. Demnach muss es sich bei der Tathandlung
des Veröffentlichens nicht um » Unbefugte « als Empfängerkreis han-
deln. Das ist aber nur schlüssig, solange man davon ausgeht, dass es
sich beim Veröffentlichen um einen » unbestimmten « Personenkreis
handelt. Stellt man allerdings – wie üblich – auf eine Mindestpublizität
iSd § 69 ab, können unbillige und rechtspolitisch unerwünschte Ergeb-
nisse hervortreten.
Es sollte aber zur Abgrenzung unterschiedlicher Verbreitungshand-
lungen durchaus am quantitativen Element festgehalten werden. Im
deliktsspezifischen Zusammenhang müsste dann allerdings – neben
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik