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Das materielle Computerstrafrecht
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581 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ gung finden. 2.) Die in § 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1 Fall 1 vorgesehene, und in § 119 a Abs 1 Fall 2 nicht mehr tatbestandlich vorgesehene spe- zielle Vorrichtung könnte in nachvollziehbarer Weise für dieses neue Delikt entfallen und eine Überkriminalisierung durch weitere strafbar- keitseinschränkende Merkmale verhindert werden. 3.) Durch Neufor- mulierung sollte auch zum Ausdruck gebracht werden, dass elektroma- gnetische Emissionen selbst weder Daten im StGB-terminologischen Verständnis sind, noch eine geschützte Übertragungsform nach § 119 bzw § 119 a Abs 1 Fall 1 darstellen. 5. Zu sonstigen Telekommunikationseingriffen ( § 120 Abs 2 a ) § 120 Abs 2 a betrifft sowohl den bereits zu § 119 erörterten Begriff des » Inhalts einer Nachricht « in seiner überschießenden Innentendenz als auch den Begriff der » Nachricht « in seinem objektiven Tatbestand. Aus seiner Überstellung aus dem TKG in das Kernstrafrecht und der damit verbundenen Preisgabe der speziellen Wertvorstellungen und Begrifflichkeiten dieses Sachgesetzes kann darauf geschlossen werden, dass nunmehr ebenfalls die autonome Begriffsbestimmung idZ für » Nachricht « und » Inhalt einer Nachricht « des 5. Abschnitts des StGB zu gelten hat. Innerhalb der drei Begehungsweisen muss streng unterschieden werden, denn sie sind nicht rechtlich gleichwertig. Das Aufzeichnen der Nachricht ist von den Verbreitungshandlungen des Zugänglichma- chens und Veröffentlichens streng zu unterscheiden. Letztere sollten nach Gewichtung und Einschätzung der » Multiplikationsgefahr « und » sukzessiven Zugänglichkeit « strenger bestraft werden. Das tatbestandliche Erfordernis, wie es bei der Variante des Einem- anderen-Unbefugten-Zugänglichmachens verlangt wird, gibt es im Fall des Veröffentlichens nicht. Demnach muss es sich bei der Tathandlung des Veröffentlichens nicht um » Unbefugte « als Empfängerkreis han- deln. Das ist aber nur schlüssig, solange man davon ausgeht, dass es sich beim Veröffentlichen um einen » unbestimmten « Personenkreis handelt. Stellt man allerdings – wie üblich – auf eine Mindestpublizität iSd § 69 ab, können unbillige und rechtspolitisch unerwünschte Ergeb- nisse hervortreten. Es sollte aber zur Abgrenzung unterschiedlicher Verbreitungshand- lungen durchaus am quantitativen Element festgehalten werden. Im deliktsspezifischen Zusammenhang müsste dann allerdings – neben
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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