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582 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
einer tatbestandlichen Ergänzung durch den Gesetzgeber – eine teleo-
logische Reduktion dieser Tatbegehungsvariante in der Praxis in Erwä-
gung gezogen werden.
Releviert man den » Inhalt einer Nachricht « als Schutzobjekt dieser
Bestimmung, kommt man nicht an der Frage vorbei, warum nicht auch
das Weiterleiten von Teilinhalten der Nachricht ( zB durch » Copy and
Paste « ) nicht vom Tatbestand erfasst sein soll, weil es sich dann nicht
mehr um die ursprüngliche Nachricht handelt. Das » Schutzobjekt « der
Bestimmung ist doch gerade der » Inhalt einer Nachricht «.
6. Zur Datenbeschädigung ( § 126 a )
Nach der formellen Ratifikation der CCC im Jahr 2012 sollte nun auch
jeder Zweifel ausgeräumt sein, dass § 126 a – wie bereits von einem Teil
der Lehre in Erwägung gezogen wurde – neben dem Rechtsgut Vermö-
gen auch das » Interesse am Fortbestand und der Verfügbarkeit von Da-
ten « schützt.
Das tatbestandliche Löschen erfordert einen » computertechni-
schen Eingriff «. Es ist daher ausschließlich ein technikspezifischer
Löschvorgang angezeigt. Das Löschen elektronischer Daten ist vom
» Zerstören « oder » Vernichten « ( körperlicher Sachen ) zu unterscheiden.
Das Zerstören eines ( körperlichen ) Datenträgers stellt daher kein pro-
grammspezifisches Löschen von Daten dar, selbst wenn der Datenbe-
stand dadurch » unbrauchbar « gemacht oder vernichtet wird.
Werden fremde Daten softwaregestützt – zB über einen Löschbe-
fehl des Betriebssystems – vom Täter » gelöscht «, liegt allerdings in
Wahrheit gar keine Löschung vor, da sich die Daten auch nach Ausfüh-
rung dieses Befehls ( vorerst ) weiterhin am Datenträger befinden und
sich nur ihre Organisation geändert hat ( logisches Löschen ).
Das tatbestandliche » Löschen « iSd § 126 a Abs 1 stellt daher aus-
schließlich auf eine tatsächliche dauerhafte und unwiderrufliche Da-
tenentfernung ab, die unmittelbar durch die Handlung realisiert wer-
den muss.
Das » logische Löschen « beschreibt bloß ein Zwischenstadium vom
computersystemspezifischen Löschbefehl bis zum vom Betriebssys-
tem programmtechnisch durchzuführenden faktischen Überschreiben
der Speicherbereiche mit neuen Daten.
Was das temporäre Unterdrücken von Daten im Vergleich zum zeit-
lich befristeten Unterdrücken bzw Entziehen einer körperlichen Sache
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik