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Das materielle Computerstrafrecht
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582 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ einer tatbestandlichen Ergänzung durch den Gesetzgeber – eine teleo- logische Reduktion dieser Tatbegehungsvariante in der Praxis in Erwä- gung gezogen werden. Releviert man den » Inhalt einer Nachricht « als Schutzobjekt dieser Bestimmung, kommt man nicht an der Frage vorbei, warum nicht auch das Weiterleiten von Teilinhalten der Nachricht ( zB durch » Copy and Paste « ) nicht vom Tatbestand erfasst sein soll, weil es sich dann nicht mehr um die ursprüngliche Nachricht handelt. Das » Schutzobjekt « der Bestimmung ist doch gerade der » Inhalt einer Nachricht «. 6. Zur Datenbeschädigung ( § 126 a ) Nach der formellen Ratifikation der CCC im Jahr 2012 sollte nun auch jeder Zweifel ausgeräumt sein, dass § 126 a – wie bereits von einem Teil der Lehre in Erwägung gezogen wurde – neben dem Rechtsgut Vermö- gen auch das » Interesse am Fortbestand und der Verfügbarkeit von Da- ten « schützt. Das tatbestandliche Löschen erfordert einen » computertechni- schen Eingriff «. Es ist daher ausschließlich ein technikspezifischer Löschvorgang angezeigt. Das Löschen elektronischer Daten ist vom » Zerstören « oder » Vernichten « ( körperlicher Sachen ) zu unterscheiden. Das Zerstören eines ( körperlichen ) Datenträgers stellt daher kein pro- grammspezifisches Löschen von Daten dar, selbst wenn der Datenbe- stand dadurch » unbrauchbar « gemacht oder vernichtet wird. Werden fremde Daten softwaregestützt – zB über einen Löschbe- fehl des Betriebssystems – vom Täter » gelöscht «, liegt allerdings in Wahrheit gar keine Löschung vor, da sich die Daten auch nach Ausfüh- rung dieses Befehls ( vorerst ) weiterhin am Datenträger befinden und sich nur ihre Organisation geändert hat ( logisches Löschen ). Das tatbestandliche » Löschen « iSd § 126 a Abs 1 stellt daher aus- schließlich auf eine tatsächliche dauerhafte und unwiderrufliche Da- tenentfernung ab, die unmittelbar durch die Handlung realisiert wer- den muss. Das » logische Löschen « beschreibt bloß ein Zwischenstadium vom computersystemspezifischen Löschbefehl bis zum vom Betriebssys- tem programmtechnisch durchzuführenden faktischen Überschreiben der Speicherbereiche mit neuen Daten. Was das temporäre Unterdrücken von Daten im Vergleich zum zeit- lich befristeten Unterdrücken bzw Entziehen einer körperlichen Sache
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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