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Schlussbetrachtungen
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
delikten gerade der typische Grund für Tätige Reue-Bestimmungen.
3.) Es stellt sich die Frage, warum nicht auch eine Beschädigung ( iSd
§ 241 e Abs 3 Fall 2 ) eines unbaren Zahlungsmittels, die zu einer end-
gültigen Beseitigung der Gefahr einer allfälligen missbräuchlichen
Verwendung desselben führt, nicht – wie bereits dessen Vernichtung –
ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
13. Zu Pornographischen Darstellungen Minderjähriger
( § 207 a )
Das » Anbieten « ist keine den anderen Tathandlungen des § 207 a Abs 1
Z 2 gleichwertige Tathandlung, da es sich um eine der tatsächlichen
Weitergabe der Darstellungen noch vorgelagerte Tätigkeit ( iSd Anbah-
nung einer Weitergabe ) handelt.
Für das Sich-Verschaffen pornographischer Darstellungen iSd
§ 207 a Abs 3 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 1, die durch Computerdaten
repräsentiert werden, sollte nicht auf eine Gewahrsamsbegründung
hins körperlicher Gegenstände abgestellt werden, sondern auf eine Art
» Quasi-Gewahrsam « zurückgegriffen werden. Dies erscheint als Wei-
terentwicklung des » gelockerten bzw sozialen Gewahrsams « im sach-
lich sinnvollen Zusammenhang mit unkörperlichen Daten ( inhalten )
angebracht. Dadurch würde das Desiderat erfüllt, eine zweckmäßige
Adaptierung der spezifischen Dogmatik vorzunehmen und iZm un-
körperlichen Sachen eine Abstraktion von der körperlichen Substanz
sinnvoll einzubeziehen. Insbesondere sind dabei auch dynamische
technische Weiterentwicklungsprozesse zu berücksichtigen, wie sie
bereits faktisch im » Cloud Computing «, » Online-Speicher « usw reali-
siert sind. Als ein neuer Anknüpfungspunkt kommt in diesen Fällen
wohl bloß der » Access « in Frage. Der Datenträger, der hierbei ohnehin
ausschließlich eine rein faktisch-notwendige Aufgabe erfüllt, sollte da-
für keine Rolle mehr spielen.
In der Definition des Tatbestands des § 207 a Abs 3 a wird erstmals
das » Internet « als Tatbestandsmerkmal ins StGB eingeführt, weshalb
daraus aber auch ein Gesetzesbegriff wurde, der vom Gesetzgeber
durch eine Legaldefinition gehörig determiniert werden sollte. De lega
lata wird man allerdings, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden,
bei dessen Auslegung vom allgemeinen Sprachgebrauch dieses Be-
griffs – und nicht von der technischen Definition – ausgehen müssen.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik