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Das materielle Computerstrafrecht
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591 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ delikten gerade der typische Grund für Tätige Reue-Bestimmungen. 3.) Es stellt sich die Frage, warum nicht auch eine Beschädigung ( iSd § 241 e Abs 3 Fall 2 ) eines unbaren Zahlungsmittels, die zu einer end- gültigen Beseitigung der Gefahr einer allfälligen missbräuchlichen Verwendung desselben führt, nicht – wie bereits dessen Vernichtung – ausdrücklich ausgeschlossen wurde. 13. Zu Pornographischen Darstellungen Minderjähriger ( § 207 a ) Das » Anbieten « ist keine den anderen Tathandlungen des § 207 a Abs 1 Z 2 gleichwertige Tathandlung, da es sich um eine der tatsächlichen Weitergabe der Darstellungen noch vorgelagerte Tätigkeit ( iSd Anbah- nung einer Weitergabe ) handelt. Für das Sich-Verschaffen pornographischer Darstellungen iSd § 207 a Abs 3 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 1, die durch Computerdaten repräsentiert werden, sollte nicht auf eine Gewahrsamsbegründung hins körperlicher Gegenstände abgestellt werden, sondern auf eine Art » Quasi-Gewahrsam « zurückgegriffen werden. Dies erscheint als Wei- terentwicklung des » gelockerten bzw sozialen Gewahrsams « im sach- lich sinnvollen Zusammenhang mit unkörperlichen Daten ( inhalten ) angebracht. Dadurch würde das Desiderat erfüllt, eine zweckmäßige Adaptierung der spezifischen Dogmatik vorzunehmen und iZm un- körperlichen Sachen eine Abstraktion von der körperlichen Substanz sinnvoll einzubeziehen. Insbesondere sind dabei auch dynamische technische Weiterentwicklungsprozesse zu berücksichtigen, wie sie bereits faktisch im » Cloud Computing «, » Online-Speicher « usw reali- siert sind. Als ein neuer Anknüpfungspunkt kommt in diesen Fällen wohl bloß der » Access « in Frage. Der Datenträger, der hierbei ohnehin ausschließlich eine rein faktisch-notwendige Aufgabe erfüllt, sollte da- für keine Rolle mehr spielen. In der Definition des Tatbestands des § 207 a Abs 3 a wird erstmals das » Internet « als Tatbestandsmerkmal ins StGB eingeführt, weshalb daraus aber auch ein Gesetzesbegriff wurde, der vom Gesetzgeber durch eine Legaldefinition gehörig determiniert werden sollte. De lega lata wird man allerdings, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden, bei dessen Auslegung vom allgemeinen Sprachgebrauch dieses Be- griffs – und nicht von der technischen Definition – ausgehen müssen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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