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Das materielle Computerstrafrecht
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592 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 14. Zu Pornographischen Darbietungen Minderjähriger ( § 215 a ) § 215 a Abs 2 a stellt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar, da es ausschließ- lich auf eine Handlung und keinen tatbestandlichen Erfolg ankommt. Mit dem Betrachten der inkriminierten Darbietung ist das Delikt be- reits verwirklicht. Was die Wahrnehmung der Darbietung im Wege einer Direktüber- tragung zB im Internet anlangt, so sollte – wie bereits das » Zugreifen « in § 207 a Abs 3 a – auf eine Audio-Video neutrale Begrifflichkeit abge- stellt werden, wie » wahrnehmen «, » zugreifen « bzw » sich zugänglich machen « oder » benützen «. § 215 a Abs 2 a erster Satz fällt aufgrund seiner Strafdrohung in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts, was mE unsachlich ist und wohl auf ein Redaktionsversehen schließen lässt, da für die ver- gleichbare Bestimmung des § 207 a Abs 3 a ( auch hins mündiger Min- derjähriger ) – wie auch für § 207 a Abs 3 ( auch Satz 1 ) – die ( teils aus- nahmsweise ) Zuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht gem § 31 Abs 4 Z 2 iVm § 30 Abs 1 Z 9 StPO besteht. Dies sollte daher mE für § 215 a Abs 2 a Satz 1 nachgebessert werden. 15. Zur Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen ( § 208 a ) Die Formulierung » unter Verwendung eines Computersystems « in § 208 a Abs 1 Z 1 Fall 2 ist in dieser Form ungewöhnlich, zumal bisher in Ergänzung zur Telekommunikation überwiegend der Wortlaut » im Wege eines Computersystems « verwendet wurde. Daraus könnte me- thodengerecht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung unterschiedlicher Formulierungen auch Unterschiedli- ches meint. Man könnte dem Wortlaut nach somit davon ausgehen, dass eine Strafbarkeit nach dieser Begehungsalternative selbst dann vorliegt, wenn der Täter das Kind zu einem Treffen dadurch überreden will, dass er ihm ein Computersystem als Geschenk in Aussicht stellt. In einem derartigen Fall würde – zB bei einem persönlichen Kontakt auf der Straße, in einem Brief usw – die erste Alternative des § 208 a Abs 1 Z 1 erfüllt sein und nicht die eigentlich dafür intendierte zweite, bei der es – anders als bei den IKT-Kontaktformen der Z 1 – zu einer
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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