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Das materielle Computerstrafrecht
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593 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Täuschung des Opfers kommen müsste. Die Formulierung sollte auf den spezifischeren und auch bisher verwendeten Wortlaut » im Wege eines Computersystems « abgeändert werden. Der Gesetzgeber erachtet wohl den GMat zufolge in der Täuschung, die er bei der sonstigen Begehungsweise – dh außerhalb der IKT – ver- langt, die » besondere Gefährlichkeit «, was für die Begehungsweise des § 208 a Abs 1 Z 1 impliziert, dass eine besondere Gefährlichkeit bereits in der bloßen » Nutzung « informations- und telekommunikationstech- nischer Systeme ( iSd § 208 a Abs 1 Z 1 ) liegt. Eine solche Betrachtung ist aber in Anbetracht der für sich gesehen sozial adäquaten Nutzung in- formations- und kommunikationstechnischer Systeme bzw des bloßen Betriebs solcher Systeme meiner Auffassung nach strikt abzulehnen. Aus der offensichtlichen Verlagerung des spezifischen Unrechts auf die subjektive Tatseite fragt sich, ob die Sozialschädlichkeit des Täter- verhaltens nicht hauptsächlich an der inneren Einstellung und daher an der Gesinnung des Täters ansetzt. Bejaht man eine solche Nähe zum Gesinnungsstrafrecht, ist zu klären, ob in diesem Fall tatsächlich die Tatbestandsumschreibung den strengen Erfordernissen des verfas- sungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots Rechnung trägt. Täuscht der Täter iZm der konventionellen Begehungsweise des § 208 a Abs 1 Z 2 eine unmündige Person nicht über seine Absichten – spricht er diese ggf sogar explizit an – und schlägt etwa ein weiteres Treffen vor, macht sich der Täter nicht nach § 208 a strafbar. Gerade aus dieser Überlegung und in Anbetracht der besonderen Eigenschaft des Tatobjekts sowie des intendierten Rechtsgüterschutzes liegt die » be- sondere Gefährlichkeit « dieser Begehungsweise jedoch wohl nicht in der Täuschung, sondern in jeder konkreten Handlung, die eine un- mündige Person zu einem Treffen für sexuelle Übergriffe bewegt, ob nun mittels Täuschung oder nicht. § 208 a Abs 1 a fehlt jegliche sozial inadäquate Verhaltensweise im objektiven Tatbestand. Somit handelt jeder der mit Unmündigen über das Internet in Kontakt tritt, bereits ( objektiv ) tatbestandsgemäß. Wenn lediglich eine Kontaktaufnahme im Internet zu einer unmündi- gen Person erfolgt, muss der Inhalt der Kommunikation nicht einmal etwas mit dem Inhalt der überschießenden Innentendenz ( dh der Ab- sicht eine strafbare Handlung nach § 207 a Abs 3 oder 3a an dieser un- mündigen Person zu begehen ) zu tun haben. Das Unrecht der Tat ergibt sich daher ausschließlich aus dieser überschießenden Innentendenz.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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