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Schlussbetrachtungen
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
bereich der gefährlichen Begehungsweisen nach § 107 a Abs 2 Z 1 bis
4 gelangt ist, sodass eine Rechtsgutverletzung mit hoher Wahrschein-
lichkeit zu befürchten ist. Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts
ist aber weiterhin kein Faktum, sondern nur eine – wenn auch schon
konkrete – Möglichkeit. Daher ist § 107 a, was die Relation zum Rechts-
gut anlangt, entgegen der hM als konkretes Gefährdungsdelikt zu qua-
lifizieren.
Jede Art » personenbezogener Daten « ( daher auch Bildaufnahmen
von Personen ) ist von dieser Begrifflichkeit erfasst, sofern ein Perso-
nenbezug mit verhältnismäßigem Aufwand herstellbar ist.
Im Zusammenhang mit § 107 a Abs 1 iVm § 107 a Abs 2 Z 4 können
deliktsspezifische Probleme auftreten, wenn jemand via Aufruf im In-
ternet Dritte dazu veranlasst, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen. Ei-
nerseits lässt sich in Fällen, in denen der Täter nach der Veröffentli-
chung weiterhin hinreichende Einflussmöglichkeiten auf das Inserat
hat, das Erfordernis der » fortgesetzten Begehung « ggf durch die Kombi-
nation aus Tun und anschließendem pflichtwidrigen Unterlassen ( iSd
§ 2 ) erfüllen. Da die einzelnen Begehungsweisen des § 107 a Abs 2 Z 1
bis 4 nicht notwendigerweise Handlungen sind, die per se sozial inad-
äquat und rechtswidrig sein müssen, indiziert die einmalige Schaltung
eines Internet-Inserats nicht die Herbeiführung eines rechtswidrigen
Zustandes. Wird dieser Zustand von dieser Person durch anschließen-
des Unterlassen aufrechterhalten, ergeben sich folglich Schwierigkei-
ten, was die Begründung einer Garantenstellung anlangt, ebenso wie
hins der Frage, ob dadurch überhaupt tatbestandliches » Unrecht « – iS
eines Dauerdelikts – fortgesetzt werden kann.
II. Epilog oder fünf generelle abschließende
Thesen
A. Zur Bedeutung der Computerkriminalität
Die Erscheinungsformen der Computerkriminalität haben in den letz-
ten Jahrzehnten stark zugenommen. Auf staatlicher, politischer und
internationaler Ebene lassen sich neue Betätigungsfelder für Cyber-
Kriminelle erkennen, wie » Cyberwar «, » Cyberterrorismus « oder » Hack-
tivismus «. Auf gesellschaftlicher Ebene dominieren weiterhin die
klassischen Computerkriminalitätsformen wie Beschädigungen von
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik