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Das materielle Computerstrafrecht
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597 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ bereich der gefährlichen Begehungsweisen nach § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 gelangt ist, sodass eine Rechtsgutverletzung mit hoher Wahrschein- lichkeit zu befürchten ist. Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist aber weiterhin kein Faktum, sondern nur eine – wenn auch schon konkrete – Möglichkeit. Daher ist § 107 a, was die Relation zum Rechts- gut anlangt, entgegen der hM als konkretes Gefährdungsdelikt zu qua- lifizieren. Jede Art » personenbezogener Daten « ( daher auch Bildaufnahmen von Personen ) ist von dieser Begrifflichkeit erfasst, sofern ein Perso- nenbezug mit verhältnismäßigem Aufwand herstellbar ist. Im Zusammenhang mit § 107 a Abs 1 iVm § 107 a Abs 2 Z 4 können deliktsspezifische Probleme auftreten, wenn jemand via Aufruf im In- ternet Dritte dazu veranlasst, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen. Ei- nerseits lässt sich in Fällen, in denen der Täter nach der Veröffentli- chung weiterhin hinreichende Einflussmöglichkeiten auf das Inserat hat, das Erfordernis der » fortgesetzten Begehung « ggf durch die Kombi- nation aus Tun und anschließendem pflichtwidrigen Unterlassen ( iSd § 2 ) erfüllen. Da die einzelnen Begehungsweisen des § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 nicht notwendigerweise Handlungen sind, die per se sozial inad- äquat und rechtswidrig sein müssen, indiziert die einmalige Schaltung eines Internet-Inserats nicht die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes. Wird dieser Zustand von dieser Person durch anschließen- des Unterlassen aufrechterhalten, ergeben sich folglich Schwierigkei- ten, was die Begründung einer Garantenstellung anlangt, ebenso wie hins der Frage, ob dadurch überhaupt tatbestandliches » Unrecht « – iS eines Dauerdelikts – fortgesetzt werden kann. II. Epilog oder fünf generelle abschließende Thesen A. Zur Bedeutung der Computerkriminalität Die Erscheinungsformen der Computerkriminalität haben in den letz- ten Jahrzehnten stark zugenommen. Auf staatlicher, politischer und internationaler Ebene lassen sich neue Betätigungsfelder für Cyber- Kriminelle erkennen, wie » Cyberwar «, » Cyberterrorismus « oder » Hack- tivismus «. Auf gesellschaftlicher Ebene dominieren weiterhin die klassischen Computerkriminalitätsformen wie Beschädigungen von
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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