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Das materielle Computerstrafrecht
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603 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ § 126 c vereint überhaupt eine Vielzahl von Auffälligkeiten, welche die Norm weitgehend in ihrer Funktion als Vorbereitungsdelikt zu ei- nem » zahnlosen Dasein « verkommen lassen. Punkten könnte § 126 c wohl eher als Auffangtatbestand, da die sehr hohen Anforderungen der Hauptdelikte, denen § 126 c vorgelagert ist, deren Anwendbarkeit in der Praxis sehr oft verhindern dürften. Daraus folgt, dass bei einem dies- bezüglichen Versagen der Strafbarkeit der Hauptdelikte, zumindest § 126 c diese rechtspolitische Lücke schließen könnte bzw aus Sach- lichkeitsgründen sogar schließen müsste. Doch auch § 126 c Abs 1 birgt tatbestandliche Einschränkungen, die zurzeit auch die Anwendbarkeit dieser Norm sehr stark begrenzen. Tatobjekte iSd § 126 c Abs 1 Z 1 kön- nen nur Computerprogramme oder vergleichbare Vorrichtungen sein, die explizit zur Begehung der tatbildlich genannten Delikte hergestellt oder adaptiert wurden. Sogenannte » Dual-use Devices «, die sowohl für illegale als auch legale Zwecke eingesetzt werden können ( zB typische Administratorwerkzeuge ) scheiden a priori als Tatobjekte des § 126 c Abs 1 Z 1 aus. Das gilt im Übrigen auch für die spezielle Vorrichtung, die im Fall der § 119 Abs 1 bzw § 119 a Abs 1 Fall 1 benützt werden muss. Werden etwa zur Nachrichten- bzw Datenspionage Standard-Programme ver- wendet, die eine solche Aufgabe ebenfalls erfüllen können, mangelt es schon an einer tatbildlichen Vorrichtung. Um auf moderne Bedrohungen adäquat zu reagieren, wäre es not- wendig, Qualifikationstatbestände zu normieren, welche – vergleich- bar mit § 126 Abs 1 Z 5 – insb Angriffe auf IKT-Systeme oder Daten der öffentlichen Sicherheit, Katastrophenschutz, Gesundheitsdienst oder IKT-Infrastruktur, die der öffentlichen Versorgung ( Wasser, Elektrizität, Wärme usw ) dienen, qualifizieren. Freilich wären analog zur Durch- dringung vieler Lebensbereiche mit IKT auch Qualifikationen im Sinne anderer Ziffern des § 126 Abs 1 denkbar. Auch kann dem Aufwer- tungsbestreben des Datenschutzes im Strafrecht Rechnung tragend eine Qualifikationsbestimmung des § 51 DSG 2000 in Bezug auf die in- kriminierte Verwendung » sensibler Daten « angedacht werden, welche mit strengerer Strafe bedroht sein sollte. Diese beispielhafte Aufzählung tatbestandlicher und gesetzestech- nischer Unzulänglichkeiten zeugen von Handhabungsschwierigkeiten bezüglich der gesetzlichen Erfassung von IKT-Phänomenen. Dies spie- gelt sich auch in den sehr geringen Verurteilungszahlen wider, wobei
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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