Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 611 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 611 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 611 -

Bild der Seite - 611 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 611 -

611 Ausblick » StRÄG 2015 « Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ C. Neufassung des Widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem ( § 118 a ) Wie bereits oben 2738 zum Widerrechtlichen Zugriff auf ein Computer- system ( § 118 a ) aufgezeigt wurde, handelt es sich dabei generell um eine umstrittene Bestimmung. In den Erl wird bezüglich einer Novel- lierung dieser Norm ausgeführt, dass bislang nicht alle Fälle des Phä- nomens » Hacking « – wie etwa auch die Einrichtung sog » Bot-Netz- werke « – strafrechtlich erfasst sind, sondern nur jene, bei denen in Spionage-, Benützungs- oder Verbreitungs- sowie Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht gehandelt werde.2739 § 118 a 2740 ( 1 ) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computer- system in der Absicht Zugang verschafft, 1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezoge- nen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhal- tungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder 2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zu- zufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. ( 2 ) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur ( § 74 Abs. 1 Z 11 ) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. ( 3 ) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen. ( 4 ) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2738 S 74 ff. 2739 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 20. 2740 RV 689 BlgNR XXV. GP in der Fassung gem der Änderungen im Plenum des NR ge- genüber dem ursprünglichen Entwurf ( 9403 BlgBR XXV. GP, 6 ).
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht