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Das materielle Computerstrafrecht
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613 Ausblick » StRÄG 2015 « Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ( vom Täter anstrebte ) Nachteilszufügung durch die anvisierte Geheim- nisverletzung bezüglich schutzwürdiger personenbezogener Daten ab- gestellt, was die Strafbarkeit gegenüber der alten Fassung nun deutlich aber auch sachgerecht ausdehnt. Die neugeschaffene Z 2 stellt nun auf die durch den Täter ange- strebte ( missbräuchliche ) Daten- bzw Computersystemverwendung ab und verlangt, dass der Täter bei der Zugangsverschaffung zu ei- nem fremden Computersystem in der Absicht handelt, » einem ande- ren durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen «. Da- mit soll dem Phänomen der » Bot-Netzwerke « Rechnung getragen wer- den.2744 In sprachlicher Hinsicht fällt auf, dass einmal nur vom » System « gesprochen wird, wobei nur ein » Computersystem « iSd § 74 Abs 1 Z 8 gemeint sein kann. Es wäre hier dennoch schon aus Homogenitäts- gründen angebracht, den Terminus » Computersystem « anstelle des nicht in § 74 definierten Begriffs » System « zu verwenden. Darüber hin- aus wird in der Definition des Tatbestands zweimal der Terminus » Ver- wendung « ( einmal in Bezug auf Daten und ein weiteres Mal bezüglich des Computersystems ) gebraucht, wobei dieser ( nur ) hins der » Daten- verwendung « sachgerecht – den GMat zufolge – im Sinn des § 4 Z 8 DSG 2000 2745 auszulegen sei. Was die » Verwendung des Computersystems « anlangt, wäre wohl die Beibehaltung des Terminus » Benützen « sach- gerechter gewesen, um nicht mit den hier unzutreffenden » Verwen- dungsmöglichkeiten von Daten « iSd DSG 2000 zu konfligieren. Unter der » Verwendung des Computersystems « sind sämtliche Handhabungs- und Benützungsmöglichkeiten vom Wortlaut umfasst und nicht nur die rein computertechnische Bedienung. So wäre es denkbar, dass sich der Täter vor Ort durch Überwindung einer spezi- fischen, systemimmanenten Sicherheitsvorkehrung Zugang zu einem fremden Computersystem verschafft, um die körperlichen Bestand- teile dieses Systems zum Nachteil des Eigentümers ( zB durch deren Verkauf ) zu » verwenden «. 2744 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 21. 2745 Darunter versteht man » jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Ver- arbeiten ( Z 9 ) als auch das Übermitteln ( Z 12 ) von Daten «.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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