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614 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Das erklärte gesetzgeberische Ziel 2746 ist allerdings die Erfassung
des Phänomens der Einrichtung sog » Bot-Netzwerke «, weshalb es rein
auf die computertechnische Nutzung des Systems ankommt. Aus die-
sem Grund ist der diesbezügliche überschießende Wortlaut dieser Va-
riante des erweiterten Vorsatzes der ratio legis entsprechend, dh te-
leologisch, auf die » computertechnische Verwendung « zu reduzieren.
Interessant erweist sich Z 2 erster Fall auch in Bezug auf die Appo-
sition » deren Kenntnis er sich verschafft «. Damit wird die Strafbarkeit
in diesem Fall darauf eingeschränkt, dass es dem Täter darauf ankom-
men muss, einem anderen durch die Verwendung von im System ge-
speicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis » er «
sich verschafft, einen Nachteil zuzufügen. Übermittelt der Täter daher
nach tatbestandsgemäßer Zugangverschaffung solche im System ge-
speicherten Daten lediglich pauschal einem Dritten, der sich Kennt-
nis von den Daten dieses Systems verschaffen will, ohne dass sich aber
der Täter selbst » Kenntnis « von diesen Daten verschafft, macht er sich
nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
Die Verwirklichung des Tatbestands nach § 118 a Abs 1 ( Z 1 bzw Z 2 )
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen bedroht.
In einem neuen Abs 2 des § 118 a findet sich eine Qualifikation hins
der Begehung von Taten nach Abs 1 in Bezug auf ein Computersystem,
welches einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur
( iSd § 74 Abs 1 Z 11 ) darstellt. In diesem Fall beträgt die Strafdrohung
bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
§ 118 a Abs 4 normiert zwei weitere Qualifikationsbestimmungen,
wobei einerseits die Tatbegehung nach Abs 1 im Rahmen einer krimi-
nellen Vereinigung ( nur mehr 2747 ) mit einer Strafdrohung von bis zu
zwei Jahren verbunden ist. Andererseits wurde eine neue Qualifikati-
onsbestimmung bezüglich Taten nach Abs 2 im Rahmen einer krimi-
nellen Vereinigung geschaffen, die eine Strafdrohung von bis zu drei
Jahre Freiheitsstrafe beinhaltet.
Der Widerrechtliche Zugriff auf ein Computersystem ( § 118 a ) bleibt
aber für Abs 1 und Abs 2 unverändert ein Ermächtigungsdelikt, wobei
sich diese Anordnung nunmehr in Abs 3 befindet.
2746 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 21.
2747 Aktuell ist bei Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung eine Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik