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Das materielle Computerstrafrecht
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614 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Das erklärte gesetzgeberische Ziel 2746 ist allerdings die Erfassung des Phänomens der Einrichtung sog » Bot-Netzwerke «, weshalb es rein auf die computertechnische Nutzung des Systems ankommt. Aus die- sem Grund ist der diesbezügliche überschießende Wortlaut dieser Va- riante des erweiterten Vorsatzes der ratio legis entsprechend, dh te- leologisch, auf die » computertechnische Verwendung « zu reduzieren. Interessant erweist sich Z 2 erster Fall auch in Bezug auf die Appo- sition » deren Kenntnis er sich verschafft «. Damit wird die Strafbarkeit in diesem Fall darauf eingeschränkt, dass es dem Täter darauf ankom- men muss, einem anderen durch die Verwendung von im System ge- speicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis » er « sich verschafft, einen Nachteil zuzufügen. Übermittelt der Täter daher nach tatbestandsgemäßer Zugangverschaffung solche im System ge- speicherten Daten lediglich pauschal einem Dritten, der sich Kennt- nis von den Daten dieses Systems verschaffen will, ohne dass sich aber der Täter selbst » Kenntnis « von diesen Daten verschafft, macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. Die Verwirklichung des Tatbestands nach § 118 a Abs 1 ( Z 1 bzw Z 2 ) ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. In einem neuen Abs 2 des § 118 a findet sich eine Qualifikation hins der Begehung von Taten nach Abs 1 in Bezug auf ein Computersystem, welches einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur ( iSd § 74 Abs 1 Z 11 ) darstellt. In diesem Fall beträgt die Strafdrohung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. § 118 a Abs 4 normiert zwei weitere Qualifikationsbestimmungen, wobei einerseits die Tatbegehung nach Abs 1 im Rahmen einer krimi- nellen Vereinigung ( nur mehr 2747 ) mit einer Strafdrohung von bis zu zwei Jahren verbunden ist. Andererseits wurde eine neue Qualifikati- onsbestimmung bezüglich Taten nach Abs 2 im Rahmen einer krimi- nellen Vereinigung geschaffen, die eine Strafdrohung von bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe beinhaltet. Der Widerrechtliche Zugriff auf ein Computersystem ( § 118 a ) bleibt aber für Abs 1 und Abs 2 unverändert ein Ermächtigungsdelikt, wobei sich diese Anordnung nunmehr in Abs 3 befindet. 2746 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 21. 2747 Aktuell ist bei Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung eine Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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