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Ausblick » StRÄG 2015 «
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Die Qualifikationsbestimmung des § 118 a Abs 4 stellt hingegen ein
Offizialdelikt dar.
D. Erweiterung bzw Abänderung der Qualifikationen der
Datenbeschädigung ( § 126 a )
§ 126 a Abs 2 normiert in der neuen Fassung nur mehr die erste Wert-
grenze, die – ebenfalls durch das StRÄG 2015 generell im Bereich der
Vermögensdelikte 2748 – von € 3.000,– auf € 5.000,– angehoben wurde.
Führt der Täter daher nunmehr durch die Tat an den Daten einen
€ 5.000,– übersteigenden Schaden herbei, ist er mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren zu bestrafen. Die bislang ebenfalls vorgesehene Geld-
strafenalternative entfällt durch das StRÄG 2015 generell bei den De-
likten, die eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei bzw drei Jahren oder die
Verhängung einer Geldstrafe vorsahen, mit der Begründung, dass ein
solche nicht als äquivalent zu einer Strafdrohung von bis zu zwei bzw
drei Jahren angesehen werden kann.2749
BezĂĽglich der Umsetzung der RL 2013 / 40 / EU bestand lediglich noch
hins Art 9 Abs 3 und 4 Änderungsbedarf im nationalen Recht, weshalb
in § 126 a ein neuer Abs 3 eingeführt wird, dessen Qualifikationstatbe-
stand denjenigen erfasst, der durch die Tat viele Computersysteme un-
ter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswor-
tes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein
Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mit-
tel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafĂĽr geschaffen
oder adaptiert wurden, beeinträchtigt. In diesem Fall ist die Tat mit bis
zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Der nationale Gesetzgeber hat anstelle der Diktion des Art 9 Abs 3
RL 2013 / 40 / EU » beträchtliche Anzahl « auf » viele « abgestellt, worun-
ter den GMat zufolge eine Zahl von ca 30 zu verstehen sei.2750 Um eine
Gleichstellung mit § 126 c zu erreichen und nunmehr auch zB elektro-
nische Fingerprints erfassen zu können, wurden die Computerpass-
wörter und Zugangscodes auch in § 126 a Abs 3 um » vergleichbare Da-
ten « erweitert.2751
2748 Siehe dazu ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 21.
2749 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 11.
2750 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 22.
2751 In Art 7 lit b RL 2013 / 40 / EU ist von » ähnlichen Daten « die Rede.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik