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Das materielle Computerstrafrecht
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615 Ausblick » StRÄG 2015 « Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die Qualifikationsbestimmung des § 118 a Abs 4 stellt hingegen ein Offizialdelikt dar. D. Erweiterung bzw Abänderung der Qualifikationen der Datenbeschädigung ( § 126 a ) § 126 a Abs 2 normiert in der neuen Fassung nur mehr die erste Wert- grenze, die – ebenfalls durch das StRÄG 2015 generell im Bereich der Vermögensdelikte 2748 – von € 3.000,– auf € 5.000,– angehoben wurde. Führt der Täter daher nunmehr durch die Tat an den Daten einen € 5.000,– übersteigenden Schaden herbei, ist er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die bislang ebenfalls vorgesehene Geld- strafenalternative entfällt durch das StRÄG 2015 generell bei den De- likten, die eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei bzw drei Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe vorsahen, mit der Begründung, dass ein solche nicht als äquivalent zu einer Strafdrohung von bis zu zwei bzw drei Jahren angesehen werden kann.2749 Bezüglich der Umsetzung der RL 2013 / 40 / EU bestand lediglich noch hins Art 9 Abs 3 und 4 Änderungsbedarf im nationalen Recht, weshalb in § 126 a ein neuer Abs 3 eingeführt wird, dessen Qualifikationstatbe- stand denjenigen erfasst, der durch die Tat viele Computersysteme un- ter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswor- tes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mit- tel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt. In diesem Fall ist die Tat mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Der nationale Gesetzgeber hat anstelle der Diktion des Art 9 Abs 3 RL 2013 / 40 / EU » beträchtliche Anzahl « auf » viele « abgestellt, worun- ter den GMat zufolge eine Zahl von ca 30 zu verstehen sei.2750 Um eine Gleichstellung mit § 126 c zu erreichen und nunmehr auch zB elektro- nische Fingerprints erfassen zu können, wurden die Computerpass- wörter und Zugangscodes auch in § 126 a Abs 3 um » vergleichbare Da- ten « erweitert.2751 2748 Siehe dazu ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 21. 2749 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 11. 2750 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 22. 2751 In Art 7 lit b RL 2013 / 40 / EU ist von » ähnlichen Daten « die Rede.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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