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Ausblick » StRÄG 2015 «
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
usw 2754 ) herbeiführt, tatsächlich schon unter die Qualifikationsbestim-
mung fallen soll, die eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Frei-
heitsstrafe vorsieht, selbst wenn die » Beeinträchtigung « der » Daten «
dieser angeschlossenen Systeme nicht auch die Tatbestandsmäßigkeit
im Sinn des Abs 1 herstellt.
Darüber hinaus wird dieser Qualifikationstatbestand dem Wortlaut
nach auch erfüllt, wenn der Täter mittels eines Schadprogramms le-
diglich 30 Computerprogramme löscht, die auf einem einzigen PC ge-
speichert sind, da auch ein ( aktives ) Computerprogramm ein Compu-
tersystem iSd § 74 Abs 1 Z 8 sein kann.2755 Es bleibt hier wohl der Praxis
überlassen, in welche Richtung diese Qualifikationsbestimmung aus-
gelegt wird.
Der neu eingeführte § 126 a Abs 4 enthält nun drei Qualifikations-
tatbestände, deren Verwirklichung mit Freiheitsstrafe von sechs Mona-
ten bis zu fünf Jahren bedroht ist. Z 1 beinhaltet die zweite Wertgrenze,
welche – wie insgesamt für den Bereich der Vermögensdelikte – auf
€ 300.000,– angehoben wurde. Es fällt auch hier auf, dass gegenüber
der ersten Wertqualifikation in § 126 a Abs 2 nF nicht ( mehr ) auf den
Schaden abstellt wird, der durch » die Tat an den Daten « herbeiführt
wird. Es dürfte sich hier aber um ein Redaktionsversehen handeln, da
es mE keinen erkennbaren Grund gibt, warum zwar die erste Wertqua-
lifikation lediglich den unmittelbaren Schaden an den Daten erfasst,
die zweite Wertqualifikation aber auch mittelbare Schäden, die durch
die Tat versucht werden, einbeziehen soll.
§ 126 a Abs 4 Z 2 nF stellt nun auf wesentliche Bestandteile der kriti-
schen Infrastruktur ( § 74 Abs 1 Z 11 ) ab, wobei es auch hierfür ausreicht,
dass diese wesentlichen Bestandteile » beeinträchtigt « werden. Die Tat-
handlung des » Beeinträchtigens « ist hierbei mE – wie auch schon iZm
§ 126 a Abs 3 nF – im Sinne der Datenbeschädigungsmodalitäten des
Abs 1 auszulegen. Als problematisch könnte sich die Beurteilung her-
ausstellen, was als » wesentlicher « Bestandteil einer kritischen Infra-
struktur iZm mit Datenbeschädigungshandlungen angesehen wird.
Dass iZm mit der Datenbeschädigung ( § 126 a ) als Bestandteile we-
niger körperliche Gegenstände ( vgl § 126 Abs 1 Z 5 nF ) als unkörperli-
che Programme einer kritischen Infrastruktur in Frage kommen, liegt
2754 Siehe zum Begriff » Computersystem « iSd § 74 Abs 1 Z 8 mehrfach im Hauptteil
dieser Arbeit.
2755 Siehe dazu oben.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik