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Das materielle Computerstrafrecht
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617 Ausblick » StRÄG 2015 « Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ usw 2754 ) herbeiführt, tatsächlich schon unter die Qualifikationsbestim- mung fallen soll, die eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe vorsieht, selbst wenn die » Beeinträchtigung « der » Daten « dieser angeschlossenen Systeme nicht auch die Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des Abs 1 herstellt. Darüber hinaus wird dieser Qualifikationstatbestand dem Wortlaut nach auch erfüllt, wenn der Täter mittels eines Schadprogramms le- diglich 30 Computerprogramme löscht, die auf einem einzigen PC ge- speichert sind, da auch ein ( aktives ) Computerprogramm ein Compu- tersystem iSd § 74 Abs 1 Z 8 sein kann.2755 Es bleibt hier wohl der Praxis überlassen, in welche Richtung diese Qualifikationsbestimmung aus- gelegt wird. Der neu eingeführte § 126 a Abs 4 enthält nun drei Qualifikations- tatbestände, deren Verwirklichung mit Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten bis zu fünf Jahren bedroht ist. Z 1 beinhaltet die zweite Wertgrenze, welche – wie insgesamt für den Bereich der Vermögensdelikte – auf € 300.000,– angehoben wurde. Es fällt auch hier auf, dass gegenüber der ersten Wertqualifikation in § 126 a Abs 2 nF nicht ( mehr ) auf den Schaden abstellt wird, der durch » die Tat an den Daten « herbeiführt wird. Es dürfte sich hier aber um ein Redaktionsversehen handeln, da es mE keinen erkennbaren Grund gibt, warum zwar die erste Wertqua- lifikation lediglich den unmittelbaren Schaden an den Daten erfasst, die zweite Wertqualifikation aber auch mittelbare Schäden, die durch die Tat versucht werden, einbeziehen soll. § 126 a Abs 4 Z 2 nF stellt nun auf wesentliche Bestandteile der kriti- schen Infrastruktur ( § 74 Abs 1 Z 11 ) ab, wobei es auch hierfür ausreicht, dass diese wesentlichen Bestandteile » beeinträchtigt « werden. Die Tat- handlung des » Beeinträchtigens « ist hierbei mE – wie auch schon iZm § 126 a Abs 3 nF – im Sinne der Datenbeschädigungsmodalitäten des Abs 1 auszulegen. Als problematisch könnte sich die Beurteilung her- ausstellen, was als » wesentlicher « Bestandteil einer kritischen Infra- struktur iZm mit Datenbeschädigungshandlungen angesehen wird. Dass iZm mit der Datenbeschädigung ( § 126 a ) als Bestandteile we- niger körperliche Gegenstände ( vgl § 126 Abs 1 Z 5 nF ) als unkörperli- che Programme einer kritischen Infrastruktur in Frage kommen, liegt 2754 Siehe zum Begriff » Computersystem « iSd § 74 Abs 1 Z 8 mehrfach im Hauptteil dieser Arbeit. 2755 Siehe dazu oben.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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