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618 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
auf der Hand. Wesentlich sind solche Bestandteile immer dann, wenn
sie für den bestimmungsgemäßen Betrieb unentbehrlich sind.
§ 126 a Abs 4 Z 3 nF bezieht sich auf den vormals in § 126 a Abs 2 drit-
ter Fall normierten Qualifikationsfall der Tatbegehung als Mitglied ei-
ner kriminellen Vereinigung.
E. Erweiterung bzw Abänderung der Qualifikationen
der Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems ( § 126 b )
§ 126 b Abs 2 nF wurde auf den Qualifikationsfall beschränkt, in dem
der Täter durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funk-
tionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt. Für diesen Fall ist
eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren angedroht. Die bislang ebenfalls
angedrohte Geldstrafe wird auch hier durch das StRÄG 2015 ersatzlos
gestrichen.2756
Nach § 126 b Abs 2 nF wird nunmehr ein neuer Qualifikationsfall
in Abs 3 eingefügt, der für denjenigen eine Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren androht, der durch die Tat viele Computersysteme unter Ver-
wendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, ei-
nes Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein
Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mit-
tel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen
oder adaptiert wurden, schwer stört.
Der Wortlaut dieses Qualifikationstatbestands entspricht im We-
sentlichen dem des § 126 a Abs 3, wobei hier zutreffender Weise die
Bezeichnung der Tathandlung des Grunddelikts ( » schwer stören « ) ex-
pressis verbis in den Gesetzestext Eingang gefunden hat.2757
Für weitere Anmerkungen zu dieser Qualifikationsbestimmung
kann auf die obigen Ausführungen zu § 126 a Abs 3 nF verwiesen werden.
Dies gilt im Wesentlichen auch für den neu eingefügten § 126 b
Abs 4, der sich lediglich in Z 2 von § 126 a Abs 4 dahingehend unter-
scheidet, dass » die Tat gegen ein Computersystem verübt « werden
2756 Siehe dazu ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 11.
2757 Dies ist im Übrigen auch ein Indiz dafür, dass wohl das » Beeinträchtigen « in
§ 126 a Abs 3 iSd Datenbeschädigungsvarianten des Grunddelikts ( § 126 a Abs 1 ) zu
interpretieren ist.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik