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Das materielle Computerstrafrecht
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618 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ auf der Hand. Wesentlich sind solche Bestandteile immer dann, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Betrieb unentbehrlich sind. § 126 a Abs 4 Z 3 nF bezieht sich auf den vormals in § 126 a Abs 2 drit- ter Fall normierten Qualifikationsfall der Tatbegehung als Mitglied ei- ner kriminellen Vereinigung. E. Erweiterung bzw Abänderung der Qualifikationen der Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b ) § 126 b Abs 2 nF wurde auf den Qualifikationsfall beschränkt, in dem der Täter durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funk- tionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt. Für diesen Fall ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren angedroht. Die bislang ebenfalls angedrohte Geldstrafe wird auch hier durch das StRÄG 2015 ersatzlos gestrichen.2756 Nach § 126 b Abs 2 nF wird nunmehr ein neuer Qualifikationsfall in Abs 3 eingefügt, der für denjenigen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren androht, der durch die Tat viele Computersysteme unter Ver- wendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, ei- nes Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mit- tel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört. Der Wortlaut dieses Qualifikationstatbestands entspricht im We- sentlichen dem des § 126 a Abs 3, wobei hier zutreffender Weise die Bezeichnung der Tathandlung des Grunddelikts ( » schwer stören « ) ex- pressis verbis in den Gesetzestext Eingang gefunden hat.2757 Für weitere Anmerkungen zu dieser Qualifikationsbestimmung kann auf die obigen Ausführungen zu § 126 a Abs 3 nF verwiesen werden. Dies gilt im Wesentlichen auch für den neu eingefügten § 126 b Abs 4, der sich lediglich in Z 2 von § 126 a Abs 4 dahingehend unter- scheidet, dass » die Tat gegen ein Computersystem verübt « werden 2756 Siehe dazu ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 11. 2757 Dies ist im Übrigen auch ein Indiz dafür, dass wohl das » Beeinträchtigen « in § 126 a Abs 3 iSd Datenbeschädigungsvarianten des Grunddelikts ( § 126 a Abs 1 ) zu interpretieren ist.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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