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620 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
lichkeit des Opfers führen könne.2759 Dieses Phänomen ist de lege lata
nur in einzelnen Facetten bzw Teilhandlungen strafrechtlich erfasst ( wie
etwa Delikte gegen die Ehre, Nötigung, Gefährliche Drohung, Pornogra-
phische Darstellung Minderjähriger, Anbahnung von Sexualkontakten
zu Unmündigen, Beharrliche Verfolgung ). Den Erl zufolge sei der bishe-
rige strafrechtliche Schutz für das Phänomen » Mobbing « ausreichend,
nicht hingegen aufgrund der breiten Öffentlichkeitswirkung, die mit den
Handlungen im Internet einhergehen können, für das Cybermobbing,
bei dem es auch kaum eine Rückzugsmöglichkeit für die Opfer gäbe.2760
Unter der Formulierung » im Wege der Telekommunikation « ver-
steht man dabei den technischen Vorgang des Aussendens, Übermit-
telns und Empfangens von Nachrichten aller Art in Form von Zeichen,
Sprache, Bildern oder Tönen mit den diesem Zweck dienenden Einrich-
tungen ( wie etwa E-Mails, SMS und Telefonanrufe ). Für die Begriffs-
klärung » Computersystem « ist auf die allgemeine kernstrafrechtliche
Definition des § 74 Abs 1 Z 8 zurückzugreifen. Die Wendung » Verwen-
dung eines Computersystems « ist – wie auch schon iZm § 208 a – wenig
treffsicher. Vielmehr sollte auf die » informations- bzw computertech-
nische « Verwendung abgestellt werden.2761
Die GMat erachten jede Verminderung des Ansehens und der Ach-
tung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt als
eine Verletzung an der Ehre. Schutzobjekt ist dabei nicht das subjek-
tive » Ehrgefühl « des Betroffenen im Sinne einer größeren oder gerin-
geren Selbstachtung, sondern die Ehre eines Menschen in ihrer objek-
tiven Bedeutung.2762
Die Wendung » längere Zeit hindurch fortgesetzt « ist nach den GMat
dynamisch nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dem-
nach könne es in manchen Fällen genügen, dass jemand ein einziges
Mal eine Belästigung im Sinne der Bestimmung begeht und dadurch
bereits dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, da es sich bei § 107 c StGB
um ein Dauerdelikt handle, welches auch durch Unterlassen begangen
werden kann ( siehe dazu bereits oben zu § 107 a ).2763
2759 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 19.
2760 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 19.
2761 Siehe dazu die Ausführungen oben zu § 208 a.
2762 Vgl ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 19.
2763 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 19.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik