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Das materielle Computerstrafrecht
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620 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ lichkeit des Opfers führen könne.2759 Dieses Phänomen ist de lege lata nur in einzelnen Facetten bzw Teilhandlungen strafrechtlich erfasst ( wie etwa Delikte gegen die Ehre, Nötigung, Gefährliche Drohung, Pornogra- phische Darstellung Minderjähriger, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, Beharrliche Verfolgung ). Den Erl zufolge sei der bishe- rige strafrechtliche Schutz für das Phänomen » Mobbing « ausreichend, nicht hingegen aufgrund der breiten Öffentlichkeitswirkung, die mit den Handlungen im Internet einhergehen können, für das Cybermobbing, bei dem es auch kaum eine Rückzugsmöglichkeit für die Opfer gäbe.2760 Unter der Formulierung » im Wege der Telekommunikation « ver- steht man dabei den technischen Vorgang des Aussendens, Übermit- telns und Empfangens von Nachrichten aller Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mit den diesem Zweck dienenden Einrich- tungen ( wie etwa E-Mails, SMS und Telefonanrufe ). Für die Begriffs- klärung » Computersystem « ist auf die allgemeine kernstrafrechtliche Definition des § 74 Abs 1 Z 8 zurückzugreifen. Die Wendung » Verwen- dung eines Computersystems « ist – wie auch schon iZm § 208 a – wenig treffsicher. Vielmehr sollte auf die » informations- bzw computertech- nische « Verwendung abgestellt werden.2761 Die GMat erachten jede Verminderung des Ansehens und der Ach- tung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt als eine Verletzung an der Ehre. Schutzobjekt ist dabei nicht das subjek- tive » Ehrgefühl « des Betroffenen im Sinne einer größeren oder gerin- geren Selbstachtung, sondern die Ehre eines Menschen in ihrer objek- tiven Bedeutung.2762 Die Wendung » längere Zeit hindurch fortgesetzt « ist nach den GMat dynamisch nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dem- nach könne es in manchen Fällen genügen, dass jemand ein einziges Mal eine Belästigung im Sinne der Bestimmung begeht und dadurch bereits dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, da es sich bei § 107 c StGB um ein Dauerdelikt handle, welches auch durch Unterlassen begangen werden kann ( siehe dazu bereits oben zu § 107 a ).2763 2759 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 19. 2760 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 19. 2761 Siehe dazu die Ausführungen oben zu § 208 a. 2762 Vgl ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 19. 2763 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 19.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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